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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Legāl; Legalisation; Legālservituten; Legal tender; Legāltheorie; Legāt; Legāten

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Legal - Legaten.

Altertums. Nach seiner Rückkehr eröffnete er eine Architektenschule, wurde Schloßbaumeister von Meudon, später von Fontainebleau und erhielt 1854 den Auftrag, die Verbindung der Tuilerien und des Louvre zu vollenden, was bis 1857 bewerkstelligt wurde. Er leitete auch 1855 den Bau des Weltausstellungspalastes, des jetzigen Palais de l'Industrie, und baute für Ach. Fould das große Hotel im Faubourg St.-Honoré. Er starb 1. Jan. 1881 in Paris.

Legāl (lat.), gesetzlich, gesetzmäßig (Gegensatz: illegal); Legalität, Gesetzmäßigkeit.

Legalisation (Legalisierung), obrigkeitliche Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift, eines Zeugnisses oder einer Unterschrift; auch die Verbesserung und Umwandlung eines ungesetzlichen, fehlerhaften Verfahrens in ein gesetzmäßiges.

Legālservituten (gesetzliche Dienstbarkeiten), Bezeichnung für gewisse Beschränkungen, welche sich ein Grundeigentümer im öffentlichen oder im nachbarlichen Interesse gefallen lassen muß. So muß z. B. der Eigentümer eines an einen öffentlichen Fluß angrenzenden Grundstücks die Benutzung des Ufers im Interesse des Verkehrs gestatten, ebenso der Grundeigentümer dem bauenden Nachbar das Betreten seines Grundstücks zu baulichen Zwecken; auch muß er es nach gemeinem deutschen Privatrecht dulden, daß Baumäste von dem Nachbargrundstück in der Höhe von 15 Fuß vom Erdboden in den Luftraum über seinem Grundstück hineinragen.

Legal tender (engl., spr. lihgäl, "gesetzliche Achtung"), die Banknoten beigelegte Eigenschaft, als gesetzliches Zahlungsmittel zu dienen. (Vgl. Papiergeld und Banken, S. 325.)

Legāltheorie, s. Eigentum, S. 375.

Legāt (Legatum, Vermächtnis), die letztwillige Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Der Erblasser, welcher eine solche Bestimmung trifft, heißt Vermächtnisgeber, der damit Bedachte Vermächtnisnehmer oder Honorierter und derjenige, welcher mit der Herausgabe des Vermächtnisses belastet ist, Vermächtnisträger oder Onerierter. Der Vermächtnisnehmer (Legatar) ist nämlich nicht "Erbe" des Vermächtnisgebers, er tritt nicht, wie dieser, in den Nachlaß ganz oder zu einem Quoteteil (½, ⅓, ¼ etc.) ein; er hat vielmehr nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, der ihm "legiert" wurde. Der regelmäßige Fall ist vielmehr der, daß jemand in einem Testament zum Erben eingesetzt wird mit der Auflage, einen gewissen Erbschaftsgegenstand an einen im Testament bezeichneten Legatar hinauszugeben. Das L. war im ältern römischen Recht an bestimmte Formen gebunden und konnte nur in einem förmlichen Testament in solennen Wortformeln errichtet, auch nur in einem solchen wieder zurückgenommen werden. Daneben bildete sich aber das prätorische Rechtsinstitut des Fideikommisses aus, einer ursprünglich ganz formlosen letztwilligen Zuwendung, deren Erfüllung lediglich dem Gewissen des Erben anvertraut war (s. Fideikommiß). Das spätere römische Recht führte dann eine Verschmelzung der beiden Rechtsinstitute, des Legats und des Fideikommisses, herbei, und so kommt es, daß nach gemeinem Recht ein L. in jeder letztwilligen Disposition, Testament oder Kodizill, hinterlassen, ja sogar einem Erben mündlich auferlegt werden kann (sogen. Oralfideikommiß). Doch ist letzteres partikularrechtlich meistens aufgehoben. Gegenstand des Legats kann jeder Vermögensvorteil sein, welcher das Objekt einer Forderung und der ihr entsprechenden Verbindlichkeit bilden kann, also z. B. Mobilien und Immobilien, welche zum Nachlaß gehören, Forderungen des Erblassers (legatum nominis) an Dritte oder an den Legatar selbst, dem also im letztern Fall die Befreiung von seiner Schuldverbindlichkeit vermacht wird (liberatio legata); aber auch Gegenstände, die gar nicht zum Nachlaß gehören, können gültigerweise legiert werden, indem alsdann der Onerierte für deren Beschaffung und Leistung zu sorgen hat. Ist einem Erben ein L. ausgesetzt, so daß dieser also zugleich Erbe und Legatar ist (sogen. Prälegat), so ist dies nur insofern wirksam, als damit etwanige Miterben belastet sind. Während aber nach älterm römischen Rechte der ganze Nachlaß durch Legate erschöpft werden konnte, soll nach der Lex Falcidia jeder Erbe mindestens ein Vierteil seiner Erbportion übrig behalten und den Legataren gegenüber zum Abzug der sogen. Falcidischen Quart (hier Quarta Trebellianica vom Senatus consultum Trebellianicum genannt) befugt sein. Das L. wird aufgehoben durch Widerruf seitens des Erblassers (ademtio legati), durch Untergang des Gegenstandes bei Lebzeiten des Vermächtnisgebers, durch Verzicht des Legatars oder durch den Tod desselben vor Erwerb des Legats, endlich auch durch den Wegfall des Onerierten, namentlich durch Verzicht desselben auf die Erbschaft, sowie überhaupt durch die Ungültigkeit des Testaments oder des Kodizills, in welchem das L. ausgesetzt war. Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts: Roßhirt, Die Lehre von den Vermächtnissen (Heidelb. 1835); Arndts, Fortsetzung von Glücks Pandektenkommentar, Bd. 46 (Erlang. 1868-69).

Legāten (Legati), bei den Römern die meist aus der Mitte des Senats gewählten und an auswärtige Staaten abgeschickten Gesandten; dann die den Feldherren und den Statthaltern in den Provinzen als Stellvertreter und Gehilfen unmittelbar zur Seite stehenden Offiziere, die zur Zeit der Republik vom Senat unter Berücksichtigung etwaniger persönlicher Wünsche des Feldherrn oder Statthalters ernannt wurden. In der Kaiserzeit kamen noch die sogen. Legati Augusti pro praetore, vom Kaiser ernannte Statthalter der kaiserlichen Provinzen, und Legati legionum, Befehlshaber einer Legion, hinzu. - Im katholischen Kirchenwesen versteht man unter L. die vom Papst zur Ausübung der von ihm beanspruchten Regierungsgewalt ausgesandten Bevollmächtigten, deren früher drei Klassen, Legati a latere, missi und nati, unterschieden wurden. Zu der ersten Klasse (legati laterales) konnten nur Kardinäle verwendet werden, welche als eigentliche Stellvertreter des Papstes zur Ausübung wesentlicher Primatialrechte desselben ausgesandt wurden, die den Legati missi und nati nicht zukam. Letztere unterschieden sich dann wieder von den Legati missi dadurch, daß ihre Legation mit einer bestimmten Prälatur ein für allemal verbunden, während für jene die Ausstellung besonderer Vollmacht erforderlich war. Schon die konstante Opposition der Bischöfe gegen die Aussendung von L. mit einer der ihrigen mindestens gleichen Machtbefugnis führte zu einer Beschränkung des Legatenwesens, das im Mittelalter die päpstliche Macht wesentlich erhöht hatte, während es mit der dermaligen Stellung der römischen Kurie gegenüber der staatlichen Autorität unverträglich sein würde. So kommt es, daß die heutigen L. (legati extraordinarii) oder Nunzien (s. Nunzius) nur diplomatische Agenten des Papstes sind, während einzelne Prälaten, nämlich die Erzbischöfe von Köln, Posen, Prag und Salzburg, den Titel eines Legatus natus als bloßen Ehrentitel fortführen.