Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Majōlika; Majolikamalerei

128

Majolika - Majolikamalerei.

Bestand des Reichs oder eines Bundesstaats, sei es, daß dieser Angriff gerichtet ist gegen den Kaiser oder gegen einen Bundesfürsten, sei es gegen die Verfassung, sei es gegen das Gebiet des Reichs oder eines Bundesstaats. Der strafbarste Fall des Hochverrats ist der Mord oder Mordversuch, der an dem Kaiser, an dem eignen Landesherrn oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaat an dem Landesherrn dieses Staats verübt wird. Hier tritt die Todesstrafe ein, während außerdem der Hochverrat mit lebenslänglicher Zuchthaus- oder Festungsstrafe und beim Vorhandensein mildernder Umstände mit Festungshaft von 5-15 Jahren geahndet werden soll. Dabei wird schon die Verabredung mehrerer zu einem hochverräterischen Unternehmen, selbst wenn dies in keiner Weise zur Ausführung gekommen, mit Strafe bedroht; ebenso wird es schon bestraft, wenn sich jemand zur Vorbereitung eines Hochverrats mit einer auswärtigen Regierung einläßt oder die ihm anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den Waffen einübt, oder wenn jemand öffentlich vor einer Menschenmenge oder durch Verbreitung von Schriften oder andern Darstellungen zur Ausführung einer hochverräterischen Handlung auffordert; ja, eine jede einen Hochverrat irgendwie vorbereitende Handlung ist für strafbar erklärt.

2) Landesverrat: ein Angriff auf den äußern Bestand des Staats oder die Herbeiführung einer Gefahr für den äußern Bestand des Reichs oder eines Bundesstaats, und zwar wird hier zwischen militärischem und diplomatischem oder einfachem Landesverrat unterschieden. Ersterer liegt dann vor, wenn ein Deutscher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen; wenn er während eines Kriegs gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen die Waffen trägt oder der feindlichen Macht vorsätzlich Vorschub leistet oder den Truppen des Reichs oder seiner Bundesgenossen Nachteil zufügt; wenn er Festungen oder andre Verteidigungsanstalten, Truppen oder Kriegsvorräte in die Gewalt des Feindes bringt, zum Vorteil des Feindes Brücken oder Eisenbahnen oder Kriegsvorräte unbrauchbar macht, dem Feind Mannschaften zuführt oder letztere zum Übergehen verleitet, Operations- oder Festungs- und andre Pläne dem Feind mitteilt, Spionage treibt oder fördert oder endlich einen Truppenaufstand erregt. Als diplomatischer Landesverrat wird dagegen die Mitteilung von Staatsgeheimnissen, Festungsplänen oder solchen Urkunden, Aktenstücken oder Nachrichten, deren Geheimhaltung für das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats erforderlich ist, an eine auswärtige Regierung oder die Veröffentlichung derselben bestraft. Einen solchen Landesverrat begeht ferner derjenige, welcher zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats im Verhältnis zu einer andern Regierung die über solche Rechte sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unterdrückt, sowie derjenige, welcher ein ihm von seiten des Reichs oder eines Bundesstaats aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer andern Regierung zum Nachteil dessen ausführt, der ihm den Auftrag erteilt hat. Die regelmäßige Strafe des Landesverrats ist Zuchthausstrafe und beim Vorhandensein mildernder Umstände Festungshaft; gegen Ausländer wird bei dem militärischen Landesverrat, also namentlich wegen Spionage, nach dem Kriegsgebrauch verfahren. Landesverrat, im Feld begangen, wird als Kriegsverrat (s. d.) bestraft. Endlich gilt für den Landesverrat wie für den Hochverrat die gemeinsame Bestimmung, daß nach Eröffnung der Untersuchung bis zu deren rechtskräftiger Beendigung das Vermögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit Beschlag belegt werden kann. In den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats entscheidet das Reichsgericht in erster und letzter Instanz, insofern diese Verbrechen gegen Kaiser und Reich gerichtet sind.

3) Majestätsbeleidigung (M. im engern Sinn, Majestätsverletzung, Verbrechen der beleidigten Majestät, Crimen laesae majestatis): die vorsätzliche Thätlichkeit oder Beleidigung, welche an dem Kaiser, dem Landesherrn oder an einer andern bundesfürstlichen Person verübt wird. Als straferhöhendes Moment wird dabei der Umstand angesehen, daß das Verbrechen gegen das Reichsoberhaupt oder gegen den eignen Landesherrn oder doch während des Aufenthalts in einem Bundesstaat gegen den Landesherrn des letztern verübt wurde. Die Thätlichkeit wird alsdann mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit zeitlicher Zuchthaus- oder Festungsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, die einfache Beleidigung mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren. Ebenso macht es bei der Bestrafung von Thätlichkeiten und Beleidigungen, welche an Mitgliedern bundesfürstlicher Häuser verübt wurden, einen wesentlichen Unterschied, ob diese dem landesherrlichen Haus des Staats, welchem der Verbrecher angehört, oder in welchem er sich doch gerade aufhält, angehören oder nicht.

4) Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. Die einem beglaubigten Gesandten zugefügte Beleidigung wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch nicht mit der gewöhnlichen Strafe dieses Vergehens, sondern (jedoch nur auf Antrag des Beleidigten) mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu einem Jahr bestraft. Ferner werden auch diejenigen Handlungen, welche sich, wenn sie einem Bundesfürsten oder einem Bundesstaat gegenüber begangen worden wären, als Hochverrat oder Landesverrat qualifizieren würden, mit Strafe bedroht, ebenso auch die Beleidigung des Landesherrn oder des Regenten eines nicht zum Deutschen Reiche gehörigen Staats. Freilich ist hier die Strafe eine weit geringere; auch setzt die Bestrafung voraus, daß in dem andern Staat nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist; endlich tritt die strafrechtliche Verfolgung nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 80-104; Knitschky, Verbrechen des Hochverrats (Jena 1874).

Majōlika, aus dem Italienischen herrührende Bezeichnung für alle farbig glasierten italienischen Fayencen des 15. und 16. Jahrh. (Fliesen, Kacheln, Altäre, Reliefs, Prunk- und Gebrauchsgeschirr), im modernen Sinn für alle bemalten und glasierten Thonwaren. Näheres s. bei Keramik, S. 685.

Majolikamalerei (Fayencemalerei), die Bemalung von rohen Thongefäßen und -Platten mit Ornamenten, Figuren, Pflanzen etc. Sie wurde seit dem 15. Jahrh. in Italien lebhaft betrieben und ist neuerdings wieder in Frankreich, England und Deutschland stark in Aufnahme gekommen, wo sie sowohl von Künstlern (in Frankreich namentlich in der Fabrik von Th. Deck zu Paris, in Dresden von W. Timm) als ganz besonders von Dilettanten betrieben wird. Die M. bildet einen Haupterwerbszweig kunstübender