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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Mandamus - Mandator.

Ministern bewohnten Palästen sowie dem des weißen Elefanten, der Schatzkammer, den Kasernen, dem Arsenal etc. Die Häuser sind teils aus Ziegeln, teils aus Holz, meist aber aus Bambusrohr erbaut; daher konnte eine 9. April 1885 ausgebrochene Feuersbrunst schnell die Hälfte der Stadt zerstören. - M. wurde 1859 gegründet, 1878 zur Hauptstadt des Reichs Birma erhoben, 16. Nov. 1885 aber von den Engländern genommen, welche durch den Abschluß eines Handels- und Freundschaftsvertrags zwischen dem König Thibau und Frankreich (s. Birma) ihre eignen Interessen gefährdet glaubten und, die Streitigkeiten einer englischen Gesellschaft mit der birmanischen Regierung zum Vorwand nehmend, im November 1885 Birma mit Krieg überzogen. Der König Thibau ergab sich sogleich und wurde nach Indien gefangen abgeführt; Birma aber durch königliches Dekret vom Januar 1886 den übrigen Besitzungen Englands in Indien einverleibt. Die Fortsetzung der Eisenbahn von Rangun bis M. ist im Bau und wird 1888 eröffnet.

Mandāmus (lat., "wir verordnen"), Bezeichnung für einen Befehl des englischen Oberhofgerichts.

Mandaner, kleiner Indianerstamm Nordamerikas, zur Gruppe der Dakota gehörig, welcher mit den Menitariern oder Hidatsa (s. d.) die Jagdgründe am Fuß der Black Hills durchzieht. Merkwürdig ist der bei ihnen vorkommende Gebrauch der Schwitzbäder, die den bei uns als russische bekannten ganz ähnlich sind. S. Tafel "Amerikanische Völker", Fig. 14.

Mandant (lat.), s. Mandat.

Mandarīnen, der Beamtenadel in China; vgl. China, S. 14.

Mandarinendruck, s. Zeugdruckerei.

Mandarinenorange, s. Citrus, S. 147.

Mandarinenporzellan, Bezeichnung der Sammler für eine Gattung ostasiatischen Porzellans, auf welchem besonders chinesische Mandarinen dargestellt sind. Man unterscheidet sechs durch Formen und Dekoration verschiedene Gruppen von M.

Mandaringelb, aus Äpfeltresterteer und Salpetersäure 1866 von Tissandier dargestellter Farbstoff, bildet eine rötliche, breiartige Masse, in deren wässeriger Lösung Seide und Wolle direkt gefärbt werden können.

Mandarinöl, dem Zitronenöl sehr ähnliches ätherisches Öl aus den Fruchtschalen von Citrus Bigaradia sinensis und myrtifolia.

Mandāt (Mandatum, Bevollmächtigungsvertrag, Vollmachtsauftrag), der Vertrag, infolge dessen jemand Geschäfte eines andern übernimmt. Der Auftraggeber heißt Mandans (Mandant) oder Mandator, Dominus negotii, Prinzipal, Kommittent; derjenige, welcher den Auftrag erhält, Procurator, Mandatar, Gewalthaber, Bevollmächtigter. Das M. ist ein Spezialmandat (Mandatum speciale), wenn es sich nur auf ein bestimmtes einzelnes Geschäft, ein Generalmandat (Mandatum generale), wenn es sich auf eine ganze Gattung von Geschäften oder gar auf die Verwaltung eines ganzen Vermögens bezieht. Der dem Mandatar erteilte Auftrag (Vollmacht) ist hiernach entweder eine Spezial- oder eine Generalvollmacht. Vielfach ist Schriftlichkeit der Vollmacht vorgeschrieben; dies gilt namentlich von der Prozeßvollmacht (s. d.). Nach preußischem Recht ist außerdem zu jedem gerichtlichen Geschäft gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich. Der Mandatar hat das übernommene Geschäft nach den ihm erteilten Vorschriften oder, wenn solche fehlen, auf die zweckmäßigste Weise auszurichten; er ist zur Anwendung des größten Fleißes verpflichtet und haftet für den Schaden, welcher durch sein Versehen den Mandanten trifft. Der Mandant hat dem Mandatar die Auslagen zu erstatten und den Schaden zu ersetzen, den durch seine Schuld der Mandatar in der Vollziehung des Mandats erlitten hat. Das M. erlischt durch den Tod des Mandanten oder des Mandatars; auch können beide Teile das M. kündigen. Der Mandant kann nach heutigem Rechte durch Handlungen seines Beauftragten unmittelbar Eigentum und Forderungsrechte gegen Dritte erwerben, aber auch Dritten gegenüber verpflichtet werden. Handeln für andre ohne Auftrag ist Geschäftsführung (negotiorum gestio). Bei den Römern war die Unentgeltlichkeit eine wesentliche Voraussetzung des Mandatsvertrags; sie grenzte denselben dem Dienstmietvertrag gegenüber ab. Heutzutage ist dieser Unterschied hinweggefallen; das Unterscheidungsmoment zwischen M. und Dienstmiete besteht vielmehr darin, daß es sich bei ersterm um ein frei widerrufliches Vertragsverhältnis handelt, während bei der Dienstmiete beide Teile gebunden sind. Die deutsche Rechtsanwaltsordnung faßt das Rechtsverhältnis zwischen Klienten und Anwalt als M. auf; dasselbe gilt von dem Verhältnis des Prozeßbevollmächtigten zu seinem Auftraggeber. Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt sind, müssen nach preußischem wie österreichischem Recht sich über ein angetragenes M. und dessen Annahme sofort erklären, widrigen Falls sie dem Auftraggeber für etwanigen Schaden haften; diese Vorschrift ist auch in die deutsche Rechtsanwaltsordnung übergegangen (s. Rechtsanwalt). Von einem stillschweigenden M. (Mandatum tacitum) spricht man in dem Sinn, daß mit gewissen Thatsachen eine Bevollmächtigung gesetzlich als verbunden gilt. So ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 296) anzunehmen, daß der Überbringer einer Quittung ermächtigt sei, die Zahlung anzunehmen. Der in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Warenlager Angestellte gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Geschäft gewöhnlich geschehen (Handelsgesetzbuch, Art. 50). Nach preußischem Landrecht ist der mit dem Verkauf beauftragte Inhaber einer beweglichen Sache auch als beauftragt anzusehen, den Preis zu empfangen. Besonders wichtig für Handel und Verkehr sind die sogen. Postmandate (s. Postauftrag). M. heißt auch die richterliche Verfügung, durch welche auf des Klägers einseitiges Anbringen der Gegenpartei etwas anbefohlen oder verboten wird (s. Mandatsprozeß). Früher nannte man auch die allgemeinen landesherrlichen Verordnungen Mandate; ferner hießen so die Konstitutionen der römischen Kaiser, welche Instruktionen für deren Stellvertreter, namentlich die Legaten und Prokuratoren, enthielten. Endlich wird auch der Auftrag, welchen ein Abgeordneter durch die Wahl zur Vertretung seiner Wähler erhält, als M. bezeichnet. So spricht man z. B. von einem Reichstagsmandat, obgleich die Reichsverfassung (Art. 29) die ausdrückliche Bestimmung enthält, daß die Abgeordneten an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden sind, oder daß, wie man dies auch auszudrücken pflegt, das M. der Abgeordneten kein imperatives ist.

Mandatār (neulat.), s. Mandat.

Mandāten (franz. Mandats territoriaux), franz. Papiergeld aus der Zeit der Direktorialregierung 1795 und 1796. S. Assignaten.

Mandātor (lat.), s. Mandat.