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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Marine

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Marine (Kriegsmarine: Verwendung der Flotte).

ausnahmsweise von 14-17 Jahren, gesund und kräftig, melden sich unter Vorlage des Geburtszeugnisses und der von der Ortspolizei beglaubigten Einwilligung des Vaters oder Vormunds beim heimatlichen Bezirkskommando oder der Schiffsjungenabteilung in Friedrichsort bei Kiel. Der Knabe muß ohne Anstoß lesen, ziemlich richtig schreiben und die vier Spezies rechnen können. Die Einstellung in die Schiffsjungenabteilung, welche 500 Zöglinge hat, erfolgt Anfang April auf 3, ausnahmsweise 4 Jahre, nach welcher Zeit die Zöglinge als Soldaten vereidigt und verpflichtet werden, für jedes Schuljahr zwei Jahre in der M. zu dienen, worauf sie als Schiffsjungenunteroffiziere, Matrosen oder Obermatrosen in die Matrosen- oder Werftdivisionen eingestellt werden. Die Unteroffiziere ohne Portepee heißen Maate, die Obermaate haben den Rang der Sergeanten. Es gibt Bootsmanns-, Feuerwerks-, Steuermanns-, Wachtmeister-, Maschinisten-, Zimmermanns-, Segelmachers-, Malers-, Materialienverwalter-, Büchsenmachers-, Artilleristen- (bei der Matrosenartillerie) und Torpedersmaate; im Rang der Maate stehen die Botteliers (Proviantmeistergehilfen), Hornisten, Zahlmeisterapplikanten, Feuer-, Schneider-, Schuhmacher-, Bäckermeister, Lazarettgehilfen, Schreiber und Exerzierunteroffiziere. Aus den Obermaaten gehen die Deckoffiziere und Unteroffiziere mit Portepee hervor; zu den letztern gehören die Wachtmeister, Feldwebel, Stabshornisten und Stabshoboisten. Deckoffiziere sind die Boots- und Steuerleute, Feuerwerker, Maschinisten, Feuermeister, Materialienverwalter, Torpeder und Mechaniker; die Oberbootsleute, Oberfeuerwerker etc. sind Oberdeckoffiziere. Alle Deckoffiziere müssen die Deckoffizier-, bez. die Oberfeuerwerkerschule in Berlin besucht haben.

[Verwendung.] Für die Verwendung der Flotte wird jährlich ein Indiensthaltungsplan unter Angabe des Zweckes entworfen und zwar für den auswärtigen Dienst, zu Schul- und Übungszwecken, zu andern Zwecken. 1) Für den auswärtigen Dienst. Die diplomatischen und die handelspolitischen Beziehungen erfordern die Beteiligung der deutschen Flagge bei Ausübung der Polizei auf fremden Meeren zum Schutz deutscher Interessen, sei es auch nur, dieselbe zur Hebung des deutschen Nationalgefühls zu zeigen, nötigen Falls jedoch deren Ehre mit der Waffe zu vertreten, wie es wiederholt geschehen ist. Die Gründung deutscher Kolonien in West- und Ostafrika und in der Südsee wie der notwendig gewordene Schutz der Seefischerei haben an die Schutzmacht der deutschen Flotte erheblich weiter gehende Anforderungen gestellt, als es früher geschah. Für das Jahr 1887/88 wurden zu diesem Zweck folgende Schiffe in Dienst gehalten: 1) ein Kreuzergeschwader von 4 Kreuzerkorvetten; 2) auf der westafrikanischen, 3) der ostafrikanischen, 4) der ostasiatischen Station je ein Kreuzer und ein Kanonenboot; 5) auf der australischen Station 2 Kreuzer; 6) im Mittelmeer ein Fahrzeug. Die Ausübung einer politischen Thätigkeit aus eigner Initiative auf diesen Reisen ist den Schiffskommandanten nicht gestattet; sie handeln entweder auf Anweisung der Admiralität oder auf Requisition kaiserlicher Vertreter in den betreffenden Ländern, welche dann auch die Verantwortung in staatsrechtlicher und politischer Beziehung für das thätliche Einschreiten der M. tragen, während den Schiffskommandanten nur die Verantwortung für die militärische Ausführung zufällt. Aber sie haben deshalb auch die Ausführbarkeit der an sie ergangenen Requisition zu prüfen, da sie allein für die Wahrung der einmal engagierten Ehre der kaiserlichen Kriegsflagge einzustehen haben. Zu einer amtlichen Prüfung und Entscheidung der politischen und rechtlichen Seite der einzelnen Fragen und zur Führung von Verhandlungen darüber mit den Landesbehörden oder den Häuptern unzivilisierter Völkerschaften sind sie nur da befugt, wo eine konsularische Vertretung Deutschlands nicht besteht. Für gewöhnlich erstrecken sich die Requisitionen nur auf Zeigen der Flagge an solchen Orten, wo deutsche Interessen stark vertreten oder leicht gefährdet sind. 2) Zu Schul- u. Übungszwecken. Zum Zweck der ersten seemännischen Ausbildung von Kadetten und Schiffsjungen werden drei Segelschiffe auf sechs Monate in Dienst gehalten, die nur in den heimischen Gewässern kreuzen; sie werden nach Beendigung dieser sämtlichen Kreuzerfahrten außer Dienst gestellt und die Zöglinge an die Schulen abgegeben. Für die kriegsmäßige Ausbildung werden Kadetten und Schiffsjungen, die im zweiten Jahr dienen, zu anderthalb- bis zweijährigen Fahrten nach fremden Meeren an Bord genommen, wo diese Schiffe auf gewisse Zeit den Stationsdienst mit übernehmen. Besonders werden hierzu zwei Schiffsjungenschiffe in Dienst gehalten. Für Exerzierausbildung sind je ein Artillerie- und ein Torpedoschulschiff (s. Tabelle) mit Tender, zur kriegsmäßigen Ausbildung des Torpedomaterials ein Aviso, 2 Torpedodivisionsboote und 16 Torpedoboote im Dienst. Es werden ferner in Dienst gehalten ein Schulgeschwader von 4 Kreuzerfregatten, ein Manövergeschwader von 3 Panzerschiffen und einem Aviso, zur Reserve ein Panzerschiff und 4 Panzerfahrzeuge sowie in den Kriegshäfen Kiel und Wilhelmshaven je ein Panzerschiff als Wachtschiff. 3) Zu andern Zwecken. Es gehört hierher die Thätigkeit der Kriegsschiffe im Dienste der Wissenschaft wie zu gemeinnützigen Zwecken. Alle fremde Meere befahrenden Kriegsschiffe haben die Aufgabe, Nachrichten über politische, soziale, statistische, geographische etc. Verhältnisse der besuchten Länder zu sammeln und darüber zu berichten. Es sind unausgesetzt meteorologische Beobachtungen und physikalische Untersuchungen der befahrenen Meere anzustellen, Notizen aus den Gebieten der Hydrographie, Ozeanographie, des Lotsen-, Leuchtfeuer- und Betonnungswesens fremder Häfen zu sammeln, Vermessungen wenig bekannter Küsten und Gewässer behufs Berichtigung oder Vervollständigung der See- und Küstenkarten anzustellen. Aber auch auf die Förderung der Ethnographie, Zoologie, Botanik, Mineralogie ist insbesondere durch Sammeln geeigneter Gegenstände aus diesen Gebieten zur Überweisung an vaterländische Museen und wissenschaftliche Institute Bedacht zu nehmen, wie ja auch verschiedene gelehrte Gesellschaften dahingehende Vorschriften sowie Instrumente und Geldmittel für diese Zwecke den Kriegsschiffen zur Verfügung stellen. Auf Anregung solcher Gesellschaften und der betreffenden Ministerien sind auch Kriegsschiffe lediglich zur Erfüllung wissenschaftlicher Aufgaben entsendet worden (s. Maritime wissenschaftliche Expeditionen). Zur Veröffentlichung der Errungenschaften auf diesen Gebieten stehen folgende Zeitschriften zur Verfügung: "Beihefte zum Marine-Verordnungsblatt", die "Nachrichten für Seefahrer" (wöchentlich), die "Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie" (monatlich, bringen auch fortlaufend Karten außerdeutscher Gewässer und Häfen), in Österreich die "Mitteilungen aus dem Gebiet des Seewesens", in Frankreich die "Revue maritime et coloniale", in Italien die "Ri-^[folgende Seite]