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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Mecklenburg

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Mecklenburg (Geschichte).

unterwerfen. Er ließ es durch deutsche Kolonisten bebauen, errichtete in Schwerin einen Bischofsitz und gründete mehrere Cistercienserklöster, deren erstes 1170 Doberan war. Jedoch hielt er es für geraten, sich mit Pribislaw, dem Sohn des im Kampf erschlagenen slawischen Fürsten Niklot, zu versöhnen, indem er ihm, nachdem er Christ geworden, 1167 das Obotritenland zurückgab und dessen Sohn Heinrich Borwin mit seiner eignen Tochter Mechthilde vermählte. Schwerin (seit 1166 Stadt) mit seiner Umgebung wurde als Grafschaft dem tapfern Ritter Guncelin von Hagen verliehen. Indem Pribislaw 1170 von Kaiser Friedrich I. die Reichsfürstenwürde erhielt, wurde Mecklenburgs Zugehörigkeit zum Deutschen Reich für alle Zeiten besiegelt. König Waldemar II. begründete seit 1202 die Oberherrschaft Dänemarks über M., was sogar der deutsche König Friedrich II. 1214 bestätigte. Allein die Befreiung von der dänischen Oberherrschaft erfolgte durch den Sieg des Grafen Adolf IV. von Holstein über Waldemar II. bei Bornhövede 22. Juli 1227.

Die erste Landesteilung Mecklenburgs fand 1229 unter Heinrich Borwins vier Enkel statt; damals entstanden die vier Linien Parchim, Rostock, Güstrow und Mecklenburg. Doch gehörten fast zwei Drittel des heutigen M. zu Sachsen, Brandenburg, Pommern, Schwerin, den Bischöfen von Ratzeburg und Schwerin. Die Linie Parchim, von Pribislaw II. gestiftet, erlosch 1315; die zweite, gegründet von Heinrich Borwin III., 1314; die dritte zerfiel 1282 in die Seitenlinien Werle-Güstrow und Werle-Parchim. Beide wurden um 1292 von Nikolaus II. von Parchim wieder vereinigt; 1316 teilten sie sich wieder in Güstrow und Goldberg (Parchim), von der erstern sonderte sich 1337 die Linie Waren ab. Der Zweig in Goldberg erlosch 1354, der in Waren 1426 und die Linie Güstrow, welche 1415 die Lehnshoheit Brandenburgs anerkannt, aber 1418 mit Albrecht V. von M. eine Erbverbrüderung geschlossen hatte, 1436. So blieb denn als einzige der bei der Teilung von 1229 entstandenen Linien die von Mecklenburg übrig. Johann (gest. 1264) hatte sie gestiftet. Sein Sohn Heinrich I., der Pilger, unternahm 1271 eine Fahrt nach dem Gelobten Land, geriet in die Gefangenschaft der Sarazenen und schmachtete darin 26 Jahre. Inzwischen regierte daheim sein Sohn Heinrich II., der Löwe, der beim Tode des Vaters 1302 folgte. Er erwarb durch den Wittmannsdorfer Vertrag 1304 das Land Stargard als brandenburgisches Lehen und 1314 im Einverständnis mit Erich von Dänemark die Stadt Rostock, konnte sich aber im Besitz der Priegnitz und Ukermark, die ihn nach Waldemars von Brandenburg Tod 1319 freiwillig als Herrn anerkannten, nicht behaupten. Dagegen erhielt er 1323 das Land Rostock als erbliches Lehen von Dänemark. Zu gunsten Albrechts II. (s. Albrecht 11) von M. (1329-79) erklärte Kaiser Karl IV. nicht nur die Herrschaft Stargard für ein Reichslehen 1347, sondern erhob auch 1348 ganz M. zum Herzogtum. Albrechts jüngerer Bruder, Johann, begründete 1352 die Nebenlinie Stargard, welche 1471 erlosch, worauf das Land an M. fiel. Albrecht II. vereinigte 1359 die Grafschaft Schwerin wieder mit den mecklenburgischen Landen. Sein zweiter Sohn, Albrecht III., ward 1363 auf den schwedischen Thron berufen und folgte ihm nach dem frühen Tod seiner Brüder und seines Neffen Albrecht IV. 1379 in M. In Schweden von der dänischen Königin Margarete lange Jahre gefangen gehalten, erhielt er erst 1395 die Freiheit und kehrte nach M. zurück, an dessen Regierung er sich bis zu seinem Tod (1412) beteiligte. Sein Sohn Albrecht V. regierte darauf mit seinem Vetter Johann IV. gemeinschaftlich, und beide Fürsten stifteten 1418 die Universität Rostock. Nach ihrem Tod (1422 und 1423) folgten Johanns IV. Söhne Heinrich IV. und Johann V., zunächst unter Vormundschaft ihrer Mutter Katharina. Nachdem 1436 die Besitzungen des Werleschen Hauses und 1471 Stargard heimgefallen waren, regierte Heinrich IV (Johann V. starb 1442) wieder über ganz M. Wiederholte Streitigkeiten mit Brandenburg wurden 12. April 1442 im Vertrag von Wittstock dahin ausgeglichen, daß Heinrich für sich und seine Nachfolger die Erbhuldigung an Brandenburg leistete. Heinrichs drei Söhne teilten 1480 das Land so, daß der größte Teil des Fürstentums Wenden (die früher Werleschen Besitzungen) an Albrecht VI. fiel, der Rest Magnus II. und Balthasar gemeinschaftlich verblieb. Schon 1483 fiel mit Albrechts Tod Wenden zurück. Nach Magnus' II. und Balthasars Tod (1503 und 1507) folgten des erstern Söhne Heinrich V., Erich II. und Albrecht VII., von denen Erich schon 1508 starb, worauf die beiden andere Brüder gemeinschaftlich regierten.

Die Streitigkeiten unter den Herzögen und die drohende Kriegsgefahr in den nordischen Reichen veranlaßten 1523 die Prälaten, Ritter und Städte der mecklenburgischen Lande, sich durch eine sogen. Union zu gegenseitigem Schutze zu vereinigen, ein Ereignis, das bis zur Gegenwart Einfluß auf die Geschicke des Landes gehabt hat. Beide Brüder, seit 1524 der Reformation zugethan, traten 1526 dem Torgauer Bund bei und begünstigten die neue Lehre in M. Wenn auch Albrecht schon 1530 zur katholischen Partei zurücktrat, so behauptete sich doch die lutherische Lehre mit Erfolg im Land und wurde 1549 von den Ständen als Landesreligion anerkannt. Albrecht VII. hinterließ 1547 fünf Sohne, von denen nach Heinrichs V. Tod (1552) Johann Albrecht I. die Regierung über ganz M. antrat. Als aber sein Bruder Ulrich Anspruch auf Mitregentschaft machte, kam 1555 mit Bewilligung der Stände wieder eine Landesteilung zu stande, in der letzterer den Westen mit Schwerin, Johann Albrecht den Osten mit Güstrow erhielt. Beide Fürsten gaben dem Land eine neue Kirchen- und Schulverfassung. Um diese Zeit wurden auch alle Klöster (mit Ausnahme der oben erwähnten Landesklöster) und geistlichen Stiftungen eingezogen und größtenteils zu den Domänen geschlagen. Johann Albrecht setzte für M.-Güstrow die Erbfolge nach der Erstgeburt fest. Nach seinem Tod, 1576, regierte Johann VII. zuerst unter Vormundschaft seines Oheims Ulrich, seit 1585 selbständig. Finanzielle Bedrängnisse machten ihn schwermütig und trieben ihn zum Selbstmord 1592. Über seine beiden Söhne Adolf Friedrich I. und Johann Albrecht II. führten Herzog Ulrich, dann Karl von M.-Schwerin die Vormundschaft. Als letzterer jedoch 1610 starb, fiel sein Land an M.-Güstrow, doch verzögerte sich die Teilung zwischen den Brüdern bis 1621; damals erhielt Adolf Friedrich I. M.-Schwerin, Johann Albrecht II. M.-Güstrow, doch blieben die Landtage gemeinschaftlich und wurden abwechselnd in Sternberg und Malchin gehalten. Die Stadt Rostock, Universität, Konsistorium und Hofgericht waren von der Teilung ausgenommen.

Beide Herzöge, während des Dreißigjährigen Kriegs zuerst dem Dänenkönig Christian IV. geneigt, sagten sich 1626 nach der Schlacht bei Lutter von ihm los. Dennoch erhielt sich das Mißtrauen des Kaisers gegen