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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Medizinalgewicht; Medizinalkollegium; Medizinalkommission; Medizinalpersonen

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Medizinalgewicht - Medizinalpersonen.

abgelegt haben und im Kreis ansässig sind. Ihnen liegt die Überwachung und Leitung aller im Kreis erforderlichen Maßregeln ob, welche zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege dienen. Den Gerichten gegenüber sind sie Sachverständige, welche in allen Kriminal- und Zivilrechtsfällen zunächst zur Abgabe eines sachverständigen medizinischen Gutachtens aufzufordern sind und die legalen Obduktionen in Gemeinschaft mit dem Kreiswundarzt ausführen. Letzterer ist dem Physikus amtlich unterstellt, besitzt aber wissenschaftlich die gleiche Qualifikation. Als Lokalmedizinalbehörden werden im Regulativ vom 8. Aug. 1835 die Sanitätskommissionen und Armenärzte genannt. Sanitätskommissionen, deren Aufgabe die Verhütung und Beschränkung ansteckender Krankheiten ist, sollen in Städten von 5000 Einw. und darüber permanent bestehen, in kleinern Orten nach dem Ermessen der Regierung gebildet werden. Sie bestehen aus dem Vorstand der Ortspolizeibehörde, der zugleich den Vorsitz führt, aus dem Vorstand der Kommunalbehörde, aus einem oder mehreren von der Ortspolizei zu bestimmenden Ärzten und mindestens drei Mitgliedern der Kommunalvertretung, in Garnisonorten aus einem obern Militärarzt und einem oder mehreren Offizieren. Die Sanitätskommissionen bilden teils ratgebende, teils ausführende M. derart, daß die Ortspolizeibehörde sie zu allen notwendigen Fällen einberufen kann und auf ihre Vorschläge einzugehen und darüber zu entscheiden hat. Die Medizinal- und Sanitätspolizei gehört nach § 2 ad 3 der Instruktion vom 23. Okt. 1817 etc. zum Geschäftskreis der königlichen Regierungen; es heißt daselbst: Medizinal- und Gesundheitsangelegenheiten in polizeilicher Rücksicht, z. B. Verkehr mit Medikamenten, Verhütung von Kuren durch unbefugte Personen, Ausrottung von der Gesundheit nachteiligen Vorurteilen und Gewohnheiten, Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten und Seuchen unter Menschen und Tieren, Kranken- und Irrenhäuser, Rettungsanstalten, Unverfälschtheit und Gesundheit der Lebensmittel sind von der Regierung ev. unter Anwendung von Strafmitteln zu verwalten. In Bayern ist oberste Medizinalbehörde der Staatsminister des Innern mit einem technischen Rat (Obermedizinalrat). Unmittelbar unter ihm steht der Obermedizinalausschuß für Bayern, welcher aus zehn Universitätslehrern unter einem juristischen Direktor, also ganz wie die wissenschaftliche Deputation in Berlin zusammengesetzt ist, nur daß er außer seinen außerordentlichen Mitgliedern noch Delegierte der acht Ärztekammern einschließt. Den Regierungen sind je ein Kreismedizinalrat beigegeben, während außerdem noch Medizinalkomitees beiden Universitäten bestehen. In Sachsen ist der Minister des Innern oberste Behörde, unter ihm ein technischer Referent (Geheimer Medizinalrat). Das Landesmedizinalkollegium in Dresden besteht, wie die analogen Behörden in Berlin und München, aus den hervorragendsten Fachmännern und ist höchste Instanz für alle wissenschaftlichen Gutachten. Der Fortschritt einer unmittelbaren Verbindung mit Ärztekammern oder einer ähnlichen Standesvertretung besteht hier nicht; darin ist Bayern am weitesten gediehen. Den Kreishauptmannschaften zu Bautzen, Dresden, Zwickau und Leipzig sind ärztliche Beisitzer zugeteilt; unter den Regierungen stehen die Anstaltsbezirksärzte und die Gerichtsärzte. In Württemberg entspricht der Berliner wissenschaftlichen Deputation ein Medizinalkollegium, welches unter dem Minister und einem Regierungsbeamten steht; es zerfällt in: a) eine Abteilung für allgemeine Medizinalangelegenheiten, b) eine Abteilung für die Staatskrankenanstalten, c) eine tierärztliche Abteilung. In Baden stehen unter dem Minister des Innern drei Medizinalreferenten, welche zusammen die Zentralmedizinalbehörde darstellen. Unter ihnen stehen das Institut der Oberhebeärzte, aus vier anerkannten Frauenärzten bestehend, und ein ärztlicher Ausschuß, in welchem außer beamteten Bezirksärzten (entsprechend den Kreisphysikern in Preußen) auch nicht beamtete Ärzte sitzen. In den kleinern Staaten sind wiederum andre Abteilungen und andre Titel, so daß man nur im allgemeinen sagen kann, daß die Bezeichnungen Medizinal- ein staatliches Amt und z. B. in der Verbindung von Medizinalrat einen Staatsbeamten mit dem Rang eines Rats meinen, während Sanitäts-Verhältnisse, -Polizei, -Rücksichten sich nur auf Gesundheitsangelegenheiten im allgemeinen beziehen und Sanitätsrat ein Titel ist, welcher meistens nicht beamteten Ärzten verliehen wird. Vgl. Eulenberg, Das Medizinalwesen in Preußen (Berl. 1874); Stein, Die innere Verwaltung, Teil 2: "Das öffentliche Gesundheitswesen" (2. Aufl., Stuttg. 1882); Wiener, Handbuch der Medizinalgesetzgebung des Deutschen Reichs und seiner Einzelstaaten (das. 1883 ff.); Wernich, Zusammenstellung der gültigen Medizinalgesetze Preußens (Berl. 1887); Guttstadt und Schill, Das deutsche Medizinalwesen (Leipz. 1887).

Medizinalgewicht, s. v. w. Apothekergewicht.

Medizinalkollegium, Medizinalbehörden.

Medizinalkommission, Medizinalbehörden.

Medizinalpersonen (Heilpersonal), die zur Mitwirkung bei der Gesundheitspflege berufenen Personen. Dazu gehören zunächst die Ärzte. Für diese ist die Praxis nach der deutschen Gewerbeordnung zwar freigegeben; doch bedürfen sie der staatlichen Approbation, wenn sie sich als Ärzte (Augenärzte, Geburtshelfer, Wund-, Zahnärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen (s. Arzt). Dasselbe gilt von den Tierärzten (s. Veterinärwesen). Auch das ärztliche Hilfspersonal wird zu den M. gerechnet, und zwar ist nach der deutschen Gewerbeordnung die Ausübung der sogen. kleinen Chirurgie durch Heildiener (Heil-, Chirurgengehilfen, Bader) gleichfalls freigegeben; doch können diejenigen, welche die vorschriftsmäßige Prüfung bestehen, sich als "geprüfte" Heildiener bezeichnen. Die Militärlazarettgehilfen stehen den geprüften Heildienern gleich. In Krankenhäusern wird die Krankenpflege regelmäßig durch geschulte Krankenwärter und -Wärterinnen, Diakonissinnen und (katholische) Barmherzige Brüder und Schwestern ausgeübt. Für Apotheker ist nicht nur die staatliche Approbation, sondern auch die Konzessionierung der Apotheke (s. d.) erforderlich. Endlich gehören auch die Hebammen zu den M. (s. Hebamme). Neuerdings sind zwischen dem Deutschen Reich und verschiedenen Nachbarstaaten Staatsverträge über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften M. zur Ausübung der Praxis abgeschlossen worden, so die Übereinkunft mit Österreich-Ungarn vom 30. Sept. 1882. Dieselbe erstreckt sich auf Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen. Diese M. sollen befugt sein, ihre Berufsthätigkeit auch in den in der Nähe der Grenze gelegenen Orten des andern Staats in gleichem Maß auszuüben, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist. Zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an Patienten sind sie bei der Ausübung ihres Berufs im andern Land, abgesehen von dem Fall drohender Lebensgefahr, nicht befugt. Sie haben sich in den Grenzorten des