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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Militärgrenze

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Militärgrenze (Geschichte).

das k. k. Generalkommando in Agram. Die Rechtspflege war seit 1872 von der Verwaltung ganz getrennt; in erster Instanz entschieden die Bezirksgerichte und sechs Gerichtshöfe, in zweiter und dritter die Militärgrenzsektionen der Banal- und Septemviraltafel in Agram. In Angelegenheiten, welche Kroatien-Slawonien mit Ungarn gemeinsam sind, unterstand die M. auch schon früher den ungarischen Zentralbehörden, namentlich in Bezug auf das Post-, Telegraphen-, See- und Bergwesen. Was das Militärwesen betrifft, so wurde seit 1873 das mit dem österreichischen übereinstimmende ungarische Wehrgesetz von 1868 an Stelle der frühern Militärverfassung eingeführt. Die Gemeindeverfassung der M. wurde durch Gesetz vom 8. Juni 1871 geordnet. Hiernach bildeten die frühern Militärkommunitäten jetzt Städte (mit Magistrat und Stadtrat), alle übrigen Ortschaften aber Ortsgemeinden (mit Gemeinderat) und sämtliche Ortsgemeinden eines Distrikts eine Distriktsgemeinde (mit einer aus den Vertretern der Ortsgemeinden zusammengesetzten Repräsentanz). Im übrigen besteht in den Landgemeinden des Grenzgebiets der patriarchalische Verband der "Hauskommunion" (s. d.), welche berechtigt ist, bewegliche und unbewegliche Güter gemeinsam zu besitzen und neu zu erwerben, zwar noch fort; die Auflösung dieser Hauskommunionen ist jedoch gesetzlich bereits ausgesprochen und wird nach und nach durchgeführt. Nachdem mit kaiserlichem Manifest vom 15. Juli 1881 die Vereinigung der M. mit Kroatien und Slawonien und dadurch mittelbar mit den Ländern der ungarischen Krone angeordnet wurde, ist das ganze Gebiet 3. Aug. 1881 in die Verwaltung Kroatiens und Slawoniens übergegangen. Von 1881 bis 1886 standen an der Spitze der provisorisch fortbestehenden sechs Grenzdistrikte Distriktsbehörden und Bezirksämter. Gegenwärtig ist das Gesamtgebiet der Kroatisch-Slawonischen M. auf Grund des Gesetzes vom 5. Febr. 1886, womit das Königreich samt dem Grenzland in acht neugebildete Komitate eingeteilt wurde, mit Kroatien-Slawonien (s. d.) vollständig vereinigt, und die politische Verwaltung ist in den bisherigen sechs Grenzdistrikten ganz dieselbe wie in den übrigen Komitaten des Landes. Das ehemalige Grenzgebiet ist jetzt den Komitaten Lyka-Krbava, Modrus-Fiume, Agram, Požega, Virovititz und Syrmien einverleibt.

[Geschichte.] Den Grund zur M. legten nach herkömmlicher Ansicht die Könige Ludwig I. und Matthias Corvinus von Ungarn, ersterer durch die erste Einrichtung einer Hauptmannschaft in Zengg, letzterer durch die Ansiedelung aus der Türkei geflüchteter Bosnier und Serben in Kroatien im "Kapitanat von Zengg", der spätern Karlstadter Grenze. Doch verfiel diese Gründung wieder bis zur Spurlosigkeit. Die eigentliche Ausbildung gewann diese Einrichtung im 16. Jahrh., als Ferdinand I. (1538) von den Türken vertriebenen Serben (Rascianern) drei Kapitanate in Ostslawonien: Kopreinitz, Kreuz und Ivanic, unter der Verpflichtung des Kriegsdienstes gegen die Türkei überließ, welche die Grundlage der oberslawonischen oder "windischen" Grenze mit Warasdin als Vorort ausmachten, während ihr zur Seite sich die "krabatische" oder kroatische Grenze seit 1578-80 mit Karlstadt als Vorort ausbildete. Beide unterstanden dem innerösterreichischen Hofkriegsrat zu Graz. 1627 wurde die Karlstadter Grenze von den klinischen und kärntnerischen Ständen übernommen und 1630 dem Warasdiner Generalat die erste eigentliche Verfassung gegeben, 1658 ein Generalamtsverwalter für das Karlstadter krëiert. Neue Ankömmlinge und Angeworbene schlossen sich diesen Ansiedlern an, so daß nach dem Karlowitzer Frieden 1699 drei Grenzgeneralate, das Karlstadter, Warasdiner und Banal-Grenzgeneralat, entstanden. Das im Süden der Karlstadter Grenze 1689 eroberte Land, Likka, Korbavia und Zvonigrad, wurde 1712 ebenfalls der Militärverwaltung unterstellt, wodurch die Karlstadter Grenze ihren Abschluß erhielt. Unter Leopold I. entstand 1702 aus den längs der Save, Theiß und Maros gelegenen Gegenden die Slawonische Grenze unter der Verwaltung des Hofkriegsrats und der kaiserlichen Kammer in Wien. Diese Slawonische Grenze erfuhr 1747 eine Verminderung durch Verschmelzung eines beträchtlichen Teils derselben mit Ungarn. Zur Sicherung des Kordons gegen die Türkei in den Grenzplätzen von Slawonien und Syrmien, welcher jetzt weniger die Einfälle der Türken als das Eindringen der Pest und den Schmuggelhandel abzuwehren hatte, wurde 1747 ein schon früher aufgestelltes Bataillon Tschaïkisten erhalten und 1763 in den Landstrich zwischen der Donau und Theiß versetzt. Um diese Zeit wurde auch die Siebenbürgische Grenze errichtet und zwar die Szekler Grenze 1764, die Walachische 1766. Im J. 1754 wurden die Militärgrenzrechte statuiert, 1770-87 der Militärgrenzgürtel abgeschlossen und das Kantonsystem eingeführt, und 1807 erhielt die M. ein Grundgesetz. Nach den unglücklichen Ergebnissen des Wiener Friedens 1809, durch welchen die westliche Hälfte der M. an Frankreich fiel, um einen Teil Illyriens zu bilden, vereinigte der Pariser Friede 1814 die Grenzländer wieder mit der österreichischen Monarchie. Dieselben bildeten staatsrechtlich einen Teil des ungarischen Reichs und des Großfürstentums Siebenbürgen, waren aber nach Verfassung und Verwaltung gänzlich von denselben getrennt. Eingeteilt war die M. in vier voneinander unabhängige, unter dem Hofkriegsrat stehende Generalkommandos oder Generalate als höchste Behörden, unter denen die Regimentskommandos standen, welche die Bezirksbehörden vorstellten und nicht nur alle rein militärischen Verrichtungen, sondern auch alle politisch-ökonomischen und Justizgeschäfte besorgten. Die vier Generalate waren: das kroatische, das slawonische, das Banater oder ungarische und das siebenbürgische. 1848 wurde die M. anfangs unter die Botmäßigkeit des ungarischen Ministeriums gestellt, schloß sich aber dann dem Kampf gegen die ungarische Insurrektion an und half ihn siegreich beendigen. Zum Lohn für die bewiesene Treue der Grenzer in Italien und Ungarn wurde das Militärgrenzgebiet durch die Reichsverfassung von 1849 zu einem eignen Kronland erklärt und erhielt 1850 ein neues Grundgesetz mit wichtigen Vorteilen für das Land und seine Bewohner. Nachdem 1851 die Siebenbürgische M. aufgehoben worden, erfolgte die Einteilung in drei Hauptabteilungen: die Kroatische Grenze, welche in drei Grenzgebiete mit zusammen acht Infanterieregimentsbezirken zerfiel, die Slawonisch-Serbische Grenze (früher auch die Syrmische genannt) mit drei Infanterieregimentsbezirken und die Banater Grenze mit drei Infanterieregimentsbezirken. Nachdem in Österreich eine Verfassung eingeführt worden, wurden auch die Verhältnisse der M. wesentlich umgestaltet, indem die persönlichen und bürgerlichen Rechte ihrer Bewohner erweitert, der Gebrauch der Landessprache gestattet, die körperliche Züchtigung abgeschafft, der Erwerb des Grundeigentums erleichtert und die Niederlassung Fremder erlaubt