Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Militärlasten; Militärmaß; Militärmedizinalwesen; Militärmusik

621

Militärlasten - Militärmusik.

halten, während die Kontingente der übrigen Bundesstaaten, welche jene M. abgeschlossen haben, in die preußische Verwaltung übergegangen sind; doch hat sich der Kaiser den Kontingentsherren gegenüber verpflichtet, sein verfassungsmäßiges Recht zur Bestimmung der Garnisonen in der Regel dahin auszuüben, daß die Kontingentstruppen innerhalb der Landesgrenzen verbleiben. Die Kontingentsherren selbst stehen zu den in ihrem Gebiet befindlichen Truppen im Verhältnis eines kommandierenden Generals, indem sie die einem solchen zukommenden Ehrenrechte und Disziplinarbefugnisse zu beanspruchen haben. Die Offiziere und die Militärbeamten werden in den Großherzogtümern, in den Herzogtümern, in den Fürstentümern und in den Freien Städten vom Kaiser ernannt, vorbehaltlich des Rechts der Kontingentsherren zur Ernennung von Offizieren à la suite sowie von Adjutanten und Ordonnanzoffizieren.

Militärlasten, diejenigen Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art, welche den Bewohnern eines Staatsgebiets im Interesse der Landesverteidigung auferlegt sind. Je nachdem es sich dabei um Leistungen im Frieden oder im Krieg handelt, wird zwischen Friedens- und Kriegsleistungen unterschieden. Was die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden anbetrifft, so kommt vornehmlich die Pflicht zur Gewährung von Naturalquartier in Frage (s. Einquartierung). Dazu kommen für Truppen auf Märschen Naturalverpflegung, ferner Stellung von Vorspann, Verabreichung von Furage, Stellung von Schiffsfahrzeugen, Beförderung von Truppen und Armeematerial auf den Eisenbahnen und die Benutzung von Grundstücken, Brunnen, Tränken und Schmieden. Für das Deutsche Reich sind diese Naturalleistungen durch Gesetze vom 13. Febr. 1875 und 21. Juni 1887 sowie durch Instruktion vom 30. Aug. 1887 geregelt. Von den Kriegsleistungen (s. d.) sind die Kriegsschäden, d. h. diejenigen Benachteiligungen, welche durch Maßregeln der feindlichen Macht den Unterthanen erwachsen. zu unterscheiden (s. Kriegsschade). Vgl. Bendziulli, Die Naturalleistungen der Gemeinden etc. (Berl. 1879).

Militärmaß, das gesetzlich festgestellte Mindestmaß zur Beurteilung der militärischen Diensttauglichkeit von Mannschaften und Pferden. Nach § 5 der Rekrutierungsordnung vom 28. Sept. 1875 für das Deutsche Reich muß das M. für alle zum Dienst mit der Waffe auszuhebenden Mannschaften betragen: für die Garde mit Ausnahme des Eisenbahnregiments 1,70, die Fußartillerie, Kürassiere und Ulanen 1,67, für Dragoner, Husaren, reitende Artillerie, Pioniere und Eisenbahntruppen 1,62, für alle übrigen Truppen 1,57 m. Als Maximalmaß gilt für Jäger, Kürassiere, Ulanen, reitende Artillerie und Train 1,75, für Dragoner und Husaren 1,72 m. Von den Garderekruten muß die Hälfte mindestens 1,75 m groß sein. Gelernte Jäger und Forstgehilfen werden bei den Jägern ohne Rücksicht auf Körpergröße eingestellt. Für gewöhnlich sollen im Frieden Rekruten unter 1,61 m nicht eingestellt, sondern der Ersatzreserve zugeteilt werden. In Österreich ist das Mindestmaß für Infanterie, Jäger, Genie und Sanitätstruppe 1,55 m, für Kavallerie und Artillerie 1,61 m; Maximalmaß ist für Jäger 1,74, für Kavallerie 1,79 m. In Frankreich ist das Mindestmaß für Infanterie, Jäger, Husaren und Turkos 1,54, Spahis, Chasseurs, Husaren 1,59, Train 1,62, Dragoner 1,64, Artillerie 1,66, Kürassiere 1,70 m. - Neben der Körpergröße muß auch der Brustumfang gemessen werden, welcher der halben Körperlänge entsprechen soll; ist er geringer, so können die Leute zum Dienst ohne Waffe (Handwerker oder Krankenwärter), nicht aber mit Waffe ausgehoben werden. Ein gewisses M. wurde schon in alten Zeiten gefordert, da in der Regel mit der Körperlänge auch die übrige Körperentwickelung und Körperkraft zurückbleibt. Da nun in frühern Zeiten der Kampf Mann gegen Mann den Ausschlag gab, so wurde auch ein großes Gewicht auf die Körpergröße gelegt. In Rom betrug das Mindestmaß für den Legionssoldaten zur Zeit der Republik 1,64 m; Nero forderte für die Elitetruppen 1,95 m, Hadrian 1,79 m. Aus der Bewaffnung der Landsknechte ist zu schließen, daß ihre Körperlänge nicht unter 1,73 m betragen hat. Da heute das Feuergefecht ausschlaggebend ist, so besteht für jene Rücksicht kein Grund mehr; dagegen fordert der Dienst einzelner Waffengattungen eine gewisse Körpergröße. Im allgemeinen sind die germanischen Völker größer als die romanischen und die Slawen. Dem entsprechend beträgt das Mindestmaß in Deutschland 1,61, Großbritannien, Schweden, Dänemark 1,60, Belgien 1,57, Italien, Spanien 1,56, Österreich-Ungarn, Schweiz 1,55, Frankreich 1,54 und in Rußland 1,53 m. In Preußen wurde zuerst von Friedrich Wilhelm I. ein Mindestmaß für Militärpferde festgesetzt, und Friedrich d. Gr. traf sorgfältige Auswahl. Das Reglement über die Remontierung vom 2. Nov. 1876 bestimmt: für Garde du Korps und Artillerie-Stangenpferde 1,65, Gardekürassiere 1,62, Linienkürassiere, Artillerie-Vorderpferde 1,60, Ulanen und leichte Gardekavallerie 1,57, Artillerie-Reit- und Trainpferde 1,54, für die Liniendragoner und Husaren 1,52 m.

Militärmedizinalwesen, s. v. w. Kriegssanitätswesen.

Militärmusik (Kriegsmusik, Feldmusik), das den Regimentern der modernen Heere beigegebene Orchester, dessen Zweck ist, bei Märschen, Paraden etc. die Bewegung der Truppe zu regeln und ihr erhöhte Elastizität zu geben sowie auch wohl im Gefecht den Mut anzufeuern. Man unterscheidet die Infanterie- (Janitscharen-) Musikkorps von der Hornmusik der Jäger, Pioniere, Fußartillerie etc. und den Trompeterkorps der Kavallerie und Feldartillerie. Die Musiker dieser Korps heißen entsprechend Hoboisten (Hautboisten), Hornisten und Trompeter, die Korpsführer Stabshoboisten, -Hornisten etc. Man hat bei der Infanterie zu unterscheiden zwischen den Musikern und den Spielleuten (s. d.), letztere haben die Signale zu geben und gehören zum Mannschaftsstand der Kompanien, während die Musiker zum Regimentsstab gehören und zusammenbleiben, nur die Trompeter der Kavallerie etc. sind auch Signalbläser. Wie der Name Hoboisten andeutet, spielte die Oboe bei der M. früher eine hervorragende Rolle; seit Einführung der Klarinetten sind jedoch diese letztern die eigentlichen Vorbläser. Außerdem sind von Holzblasinstrumenten in Gebrauch: Flöten, Fagotte, Kontrafagotte, früher auch Ophikleide oder Serpent. Die Hauptrolle in der M. spielt jedoch das Blech: Kornette, Flügelhörner, Althörner, Tenorhörner, Posaunen und Tuben (Helikon); dazu kommen noch die Schlaginstrumente (daher Janitscharenmusik): kleine und große Trommel, Becken, Triangel, Glockenspiel und Schellenbaum (Halbmond). Verschieden und schwächer besetzt ist die M. der Jägerbataillone etc. (die Holzbläser fehlen bis auf eine Pickelflöte ganz). Doch ist es gestattet, als Signalbläser (Hornisten) beiden Kompanien wirkliche Musiker einzustellen und diese zur Verstärkung der M. heranzuziehen. Die kleinste M. hat die Kavallerie. Das Charakteristische