Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Münzprobe; Münzrecht; Münzregal; Münzsammlungen; Münzscheine; Münzstätte; Münzsteine; Münztarif; Münzverbrechen

892

Münzprobe - Münzverbrechen.

Münzprobe, s. Feinprobe.

Münzrecht, die Befugnis, das Münzwesen zu ordnen und Münzen schlagen zu lassen. Dasselbe steht heutzutage nur dem Staat zu (s. Münzregal).

Münzregal, das nur dem Staat zustehende Recht, Münzen zu bestimmen und prägen zu lassen (M. im weitern Sinn). Die früher vielfach vorgekommene und zu großen Mißbräuchen führende Verleihung der Ausübung dieses Regals an Dritte ist jetzt allgemein abgestellt. Gewöhnlich hat auch der Staat den Fabrikationsprozeß der Münzen ausschließlich in die Hand genommen, wie denn auch in Frankreich die früher übliche Verpachtung 1879 aufgegeben wurde. Das M. ist damit begründet, daß Metall- und Nominalgehalt des Kurantgeldes miteinander übereinstimmen müssen, daß die Prägung desselben keinen, die der Scheidemünzen nur einen beschränkten Gewinn abwerfen darf, der privaten Spekulation also keinen Reiz bieten kann und darf, sowie endlich darin, daß die Münze gesetzliches Zahlungsmittel ist. Früher hatte man dagegen oft das M. als Quelle von Einnahmen benutzt, welche man durch Herabsetzung des Nennwerts behufs der Einziehung, Verrufung und heimliche Münzverschlechterungen erzielte. Schon die römischen Kaiser übten ausschließlich das Münzrecht, und es war eine besondere Begünstigung, daß sie das Recht, goldene Münzen zu schlagen, den gotischen Königen erteilten. In Deutschland stand dies Recht den Kaisern und Königen zu, die es anfänglich durch die Körperschaften der Münzer und Hausgenossen verwalten ließen, später auch einzelnen Stiftern, Bischöfen, Äbten, weltlichen Fürsten und Städten verliehen. Die alten Herzöge von Sachsen, Bayern und Schwaben legten es sich aber ebenfalls bei, und es wurde demzufolge als ein gesetzliches Vorrecht der Kurfürsten in der Goldenen Bulle anerkannt. Sonst aber blieb das Münzrecht kaiserliches Reservat und konnte nur durch Verleihung erlangt werden. In Deutschland unterliegt gegenwärtig das Münzwesen der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs (Münzhoheit als Recht, gesetzliche Bestimmungen über das Münzwesen zu erlassen und dasselbe zu ordnen). Die Ausprägung erfolgt auf Kosten des Reichs für sämtliche Bundesstaaten auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich hierzu bereit erklären (M. im engern Sinn als Recht, die Münzen zu prägen). Von dem alten Souveränitätsrecht der Gliederstaaten ist im wesentlichen nur noch die Vorschrift geblieben, daß die Münzen auf der Reversseite das Bildnis des Landesherrn, bez. das Hoheitszeichen der Freien Städte tragen, und daß die Gliederstaaten die Beaufsichtigung der Prägung besorgen. Die Einziehung abgenutzter Münzen, deren Gewicht geringer als das Passiergewicht ist, erfolgt auf Kosten des Reichs, dem auch der aus der Ausprägung von Scheidemünzen fließende Gewinn zufällt.

Münzsammlungen, s. Numismatik.

Münzscheine nennt man solches Papiergeld, für welches volle Bardeckung in Barren oder gemünztem Geld hinterlegt ist. Ihre Verteidiger (besonders seiner Zeit Tellkampf) überschätzen die Gefahren der nicht voll gedeckten Noten und erblicken in dem Papiergeld nur ein Mittel für die Bequemlichkeit des Publikums beim Zählen, Versenden etc. Als Holland 1845 sein Münzwesen änderte, wurde in der Zwischenzeit die Lücke in den Umlaufsmitteln durch Ausgabe von 30 Mill. Gulden Münzscheinen ausgefüllt, die in dem Maß wieder eingezogen wurden, als die Umprägung der Münzen vorschritt.

Münzstätte, s. Münzwesen, S. 894.

Münzsteine, s. Nummuliten.

Münztarif, s. Valvation.

Münzverbrechen (Münzdelikte), diejenigen strafbaren Handlungen, durch welche das öffentliche Vertrauen in Ansehung des Geldverkehrs betrügerischerweise geschädigt und die Münzhoheit des Staats beeinträchtigt wird. Dieselben können sich sowohl auf Metall- als auch auf Papiergeld beziehen, und zwar erachtet das deutsche Reichsstrafgesetzbuch dem Papiergeld nicht nur die von dem Reich, dem Norddeutschen Bund, einem Bundesstaat oder fremden Staat, sondern auch die von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privatperson ausgestellten Inhaberpapiere, Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretenden Interimsscheine oder Quittungen sowie die zugehörigen Zins-, Gewinnanteils- oder Erneuerungsscheine gleich. Im einzelnen werden folgende M. unterschieden: 1) Der Falschmünzerei (Münzfälschung) macht sich derjenige schuldig, welcher inländisches oder ausländisches Metall- oder Papiergeld oder Geldpapier nachmacht, um dies Falsifikat als echt zu gebrauchen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Außer dieser Anfertigung falschen Geldes liegt eine Münzfälschung aber auch dann vor, wenn jemand echt gewesenes, aber nicht mehr geltendes ("verrufenes") Geld in gleicher Absicht verändert, um ihm das Ansehen von gültigem Geld zu geben. Daß dies falsche Geld wirklich auch ausgegeben worden sei, wird zur Vollendung des Verbrechens nicht erfordert; die Herstellung desselben in der gedachten Absicht läßt das Verbrechen schon als vollendet erscheinen und soll nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit Zuchthaus von 2-15 Jahren geahndet werden; auch kann auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe von 1 Tag bis zu 5 Jahren ein. 2) Münzverfälschung liegt dann vor, wenn entweder echtem Geld in betrügerischer Absicht der Schein eines höhern Werts gegeben, oder wenn echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andre Art verringert und dann als vollgültig in den Verkehr gebracht werden. Im erstern Fall trifft den Schuldigen die gleiche Strafe wie den Falschmünzer, während im letztern Fall auf Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren erkannt werden soll, neben welcher noch eine Geldstrafe bis zu 3000 Mk., auch der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden kann. Ein M. ist endlich auch 3) das wissentliche Einführen oder Ausgeben falschen oder verfälschten Geldes. Der schwerste Fall dieses Delikts ist der, wenn jemand Geld, welches er ursprünglich ohne betrügerische Absicht nachgemacht oder verfälscht hatte, nun doch als echtes in den Verkehr bringt, oder wenn jemand sich solches nachgemachte oder verfälschte Geld verschafft und dann in den Verkehr bringt, oder wenn er es zum Zweck der Verbreitung aus dem Ausland einführt. Hier tritt dieselbe Strafe wie bei der Münzfälschung ein. Weiter gehört der Fall hierher, wenn jemand Metallgeldstücke, welche durch Beschneiden, Abfeilen oder sonst irgendwie in ihrem Wert verringert sind, gewohnheitsmäßig oder im Einverständnis mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt. Die Strafe ist hier ebendieselbe wie bei dem leichtern Fall der Münzverfälschung. Endlich ist es aber auch für strafbar erklärt, wenn man nachgemachtes oder verfälschtes Geld, welches man selbst als echt eingenommen hatte, nach