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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Nachgeschäft - Nachnahme.

tritt des Kindes nachfolgen. Die Lösung des Mutterkuchens (s. d.) von der Gebärmutterwand geschieht während der Austreibung der Frucht durch die Verkleinerung der Gebärmutter. Nach etwa einer Viertel- oder einer halben Stunde, häufig früher, selten später, treten neue Wehen ein, die nicht besonders schmerzhaft sind und Nachgeburtswehen oder blutige Wehen genannt werden, weil sie vom Abgang einer mäßigen Menge Blut begleitet sind. Sie pressen die N. aus der Gebärmutter und allmählich auch aus dem Körper heraus; oft folgt gleich nachher ein Abgang von flüssigem oder halb geronnenem Blute, das aus den Gefäßen der Gebärmutter stammt. Zuweilen tritt die N. nicht zur rechten Zeit aus, und es vergehen Stunden, ohne daß sie zum Vorschein kommt. In solchen Fällen von Verhaltung der N. sind stets Unregelmäßigkeiten in der Gebärmutter vorhanden und machen das Eingreifen eines Arztes erforderlich.

Nachgeschäft, s. v. w. Nochgeschäft (s. d.).

Nachhut (niederd. Nachhude), Weidegerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, welche im Herbst ausgeübt wird. Für die Dauer der "geschlossenen", d. h. der zum Heu- oder Fruchterwerb bestimmten, Zeit ist der Ortsgebrauch maßgebend.

Nachhut, im Militärwesen, s. Arrieregarde.

Nachimow, Paul Stephanowitsch, russ. Admiral, geb. 1803 im Gouvernement Smolensk, im Seekadettenkorps zu St. Petersburg erzogen, war Teilnehmer an der Weltumseglung unter Lasarew (1822-25), kämpfte dann bei Navarino mit u. nahm, 1828 als Kapitänleutnant mit der Führung einer den Ägyptern abgenommenen Korvette betraut, an der Blockade der Dardanellen teil, worauf er 1830 nach Kronstadt zurückkehrte. Als Führer der Fregatte Pallas zur Flotte im Schwarzen Meer versetzt, eilte er 1844 dem durch die Bergvölker bedrohten Fort Golowin zu Hilfe, landete und trieb jene zurück. Infolge davon wurde er Konteradmiral und 1852 Vizeadmiral. Als Oberbefehlshaber der russischen Flotte vernichtete er bei Sinope 30. Nov. 1853 eine türkische Flotte. Während der Belagerung von Sebastopol entfaltete er eine rastlose Thätigkeit und bewundernswürdige Energie. Er starb bald nach seiner Ernennung zum Admiral 10. Juli 1855 an den Folgen einer Wunde.

Nachindossament, das Indossament verfallener Wechsel. Wenn ein Wechsel indossiert wird, nachdem die für die Protesterhebung mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accept gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossiert haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossament bereits mangels Zahlung protestiert worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossiert haben. Auch ist in einem solchen Fall der Indossant nicht wechselmäßig verpflichtet.

Nachitschewan, 1) Kreisstadt im Gouvernement Eriwan der russ. Statthalterschaft Kaukasien, zwischen dem Nachitschewan-Tschai und dem Aras, 900 m ü. M. gelegen, ein uralter Ort, dessen erster Bewohner nach der armenischen Sage Noah war. Im 6. Jahrh. v. Chr. ließ der armenische Zar Tigranes I. nach der Eroberung Mediens durch Kyros gefangene Meder hier ansiedeln. Später eine blühende Stadt, war N. wiederholten Angriffen seitens verschiedener asiatischer Völker ausgesetzt. Seit 1673 war N. unter der Herrschaft der Perser, die es 1828 an Rußland abtraten. Gegenwärtig hat N. Wichtigkeit für den Handel zwischen Persien und Kaukasien, besitzt eine griechisch-katholische und 3 armeno-gregorian. Kirchen, 4 Moscheen, 2 Karawansereien, ein Zollamt und (1883) 5389 Einw. (meist Tataren und Armenier), die sich mit Handel, Garten-, Wein- und Seidenbau beschäftigen. In der Nähe der Stadt liegen die von der alten Größe zeugenden Ruinen eines Palastes, des Turms der Chane u. a. und in den felsigen Bergen im NW. die gleichnamigen Salzbergwerke (jährliche Produktion 4500 Ton.) sowie Steinbrüche, welche ganz Armenien mit Mühlsteinen versorgen. - 2) (Katschewan) Stadt im russ. Gouvernement Jekaterinoslaw, Kreis Rostow, am Don und der Eisenbahn Koslow-Rostow, hat eine griechisch-katholische und 6 armen. Kirchen, eine Realschule, Kreditbank, ein Theater, Tabaks- und Wattefabriken und (1882) 19,453 Einw., meist handeltreibende Armenier. N. ist auch Sitz eines armenischen Patriarchen. Es wurde 1780 von Armeniern, welche aus der Krim einwanderten, gegründet.

Nachlaß, die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens eines Verstorbenen oder die Erbschaft (s. d.) desselben.

Nachlassen, s. Anlassen.

Nachlaßvertrag (Akkord), der Vertrag, vermöge dessen dem Schuldner ein Teil der Schuld von den Gläubigern erlassen wird. Im Konkurs kann die Mehrheit der Gläubiger die Minderheit zum Beitritt zwingen (s. Zwangsvergleich).

Nachlaßverzeichnis, s. Beneficium inventarii.

Nachlauf, das bei der Spiritusrektifikation nach dem Abtreiben des Spiritus destillierende Produkt, besteht aus Fuselöl und wird auf Amylalkohol und verschiedene chemische Präparate verarbeitet.

Nachlieferung, verspätete Lieferung von Waren, welche, wenn nicht ein fixer Kauf verabredet war, der Käufer innerhalb einer bestimmten Zeit sich gefallen lassen muß, sofern nur die Art des Geschäfts einen Aufschub gestattet (Deutsches Handelsgesetzb., Art. 356 ff.).

Nachmad, s. Grumt.

Nachmanĭdes (eigentlich Rabbi Moses ben Nachman, nach seiner Vaterstadt Gerona Gerundi genannt), jüd. Gelehrter, geboren Ende des 12. Jahrh., entfaltete in dem um Maimonides' Schriften entbrannten Streit eine vermittelnde Thätigkeit. Seine Erklärungen zum Pentateuch und zum Buch Hiob lassen ihn als nüchtern gewandten Exegeten erkennen, der sich freilich von der kabbalistischen Strömung seiner Zeit mit fortreißen ließ.

Nachmann (Hintermann), im Wechselwesen je der zeitlich folgende Indossant, für welchen alle vorherigen Indossanten mit Einschluß des Remittenten Vormänner oder Vordermänner sind. Nur gegen letztere, nicht auch gegen einen Hintermann kann Regreß genommen werden.

Nachnahme, die Entnahme einer Geldsumme bei einem Frachtführer oder Spediteur bei Übergabe von Frachtgut an denselben, mit der Bedingung, daß ihm diese Auslage bei Ablieferung des Gutes am Bestimmungsort vom Empfänger zurückerstattet werde, wobei ersterer ein Pfandrecht an dem Gut hat. Die N. wird im Frachtbrief und gewöhnlich auch auf der äußern Adresse desselben bemerkt, und nur gegen Erstattung derselben darf der Frachtführer oder Spediteur das Gut abliefern, widrigenfalls er seinen Regreß an den Absender verliert und sich deshalb nur an den Empfänger zu halten hat. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer oder Spediteure, so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern aus