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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Norwegen

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Norwegen (Verwaltung, Rechtspflege, Finanzen, Heerwesen).

seit 10 Jahren im Reich ansässig gewesen sind; stimmberechtigt aber ist jeder Unbescholtene, der 25 Jahre alt ist, sich 5 Jahre im Reich aufgehalten hat und entweder Beamter ist oder gewesen ist, oder auf dem Land immatrikuliertes Land besitzt oder auf längere Zeit als 5 Jahre gepachtet hat, oder Kaufstadtbürger ist oder in einer Kaufstadt oder Ladestelle Hof und Grund zu einem Wert von wenigstens 600 Kronen besitzt, oder im letztverflossenen Jahr nach einem Einkommen von mindestens 500 Kr. auf dem Land und mindestens 800 Kr. in der Stadt Steuern gezahlt hat und seit einem Jahr im Wahlbezirk wohnhaft ist. Sobald das Storthing eröffnet ist, wählt es aus seiner Mitte ¼ der Anzahl seiner Mitglieder. Diese bilden das Lagthing, die übrigen aber das Odelsthing. Gewisse Gegenstände werden in dem gesamten Storthing verhandelt, dessen wichtigste Gerechtsame sind: Abgaben und Zölle zu bestimmen, die jedoch nicht länger gelten als bis zum 1. Juli des Jahrs, in welchem das nächste Storthing gehalten wird; die zu den Staatsausgaben erforderlichen Geldmittel zu bewilligen; Anleihen auf den Kredit des Reichs zu eröffnen; das ganze Finanzwesen des Staats zu beaufsichtigen und darin die erforderlichen Abänderungen zu treffen sowie die Regierungsprotokolle (mit Ausnahme der Kommandosachen) und die abgeschlossenen Traktate und Bündnisse zu revidieren. Jeder Gesetzvorschlag muß zuerst dem Odelsthing vorgelegt werden und zwar entweder von einem seiner Mitglieder oder von der Regierung. Ein von dem Odelsthing angenommener Vorschlag wird dem Lagthing zugeschickt; wird er von diesem ebenfalls genehmigt, so kann ihn der König in vorgeschriebener Form durch seine Unterschrift sanktionieren, wodurch er zum Gesetz wird. Stimmt aber das Lagthing dem Vorschlag nicht bei, so wird er dem Odelsthing zu einer neuen Behandlung zugeschickt, versehen mit den beigefügten Anmerkungen des Lagthings. Diese werden nun von dem Odelsthing in Erwägung gezogen, und entweder fällt der Vorschlag, oder er wird mit oder ohne Veränderungen dem Lagthing noch einmal zugeschickt. Wenn dieses denselben auch bei der zweiten Behandlung nicht annimmt, so tritt das ganze Storthing zur Abstimmung zusammen; zur Annahme des Vorschlags sind aber dann ⅔ der Stimmen erforderlich; erhält er diese nicht, so darf er bei dem versammelten Storthing nicht wieder vorgenommen werden. Der König hat das Recht, einem von dem Storthing gefaßten Beschluß seine Sanktion zu verweigern; haben aber drei nacheinander folgende, neuerwählte Storthings einen gleichen Beschluß gefaßt, so wird derselbe Gesetz auch ohne die Sanktion des Königs. Die Verhandlungen beider Abteilungen des Storthings finden bei offenen Thüren statt und werden durch den Druck veröffentlicht, außer in Fällen, wo das Gegenteil durch Stimmenmehrheit beschlossen wird. Die Mitglieder des Staatsrats können nicht an den Verhandlungen des Storthings teilnehmen. Zu Staatsämtern können nur norwegische Bürger gelangen. Die Presse ist frei. Niemand dürfen Privilegien, Monopole und erbliche Rechte erteilt werden. Auch aller erbliche Adel in N. ist durch dreimaligen Storthingsbeschluß 1821 abgeschafft worden.

Verwaltung, Rechtspflege, Finanzen.

Was die Staatsverwaltung betrifft, so werden die innern Angelegenheiten des Reichs von der Regierung in Christiania besorgt, und die Arbeiten sind unter sieben Departements: für Kirchen- und Schulwesen, für Justiz- und Polizeiwesen, für das Innere (wohin auch das Medizinalwesen gehört), für die Finanzen und Zölle, für die Armee, für die Marine und Post (Telegraphen) und für das Revisionswesen, verteilt. Jedem Departement steht als Leiter ein Staatsrat vor. Hinsichtlich der Verwaltung ist N. in 20 Ämter (s. oben) und 56 Vogteien geteilt. Jedem Amt steht ein Amtmann vor. Sechs dieser Amtleute (in Christiania, Hamar, Christianssand, Bergen, Drontheim und Tromsö) sind Stiftsamtleute, welche nebst dem Bischof des Stifts die Stiftsdirektionen bilden (s. oben), die bei allen zivilgeistlichen Angelegenheiten die oberste Aufsicht führen. Jeder Vogtei ist ein Vogt (Foged) vorgesetzt, dem Untervögte (Lensmänd) zur Seite stehen. Die Kaufstädte haben ihre eigne Obrigkeit.

Was die Gerichtsverfassung anbelangt, so bildet in jeder Stadt der Stadtvogt oder Byfoged (in Christiania das kollegiale Stadtgericht), auf dem Land aber in jeder Sorenskriveri der Sorenskriver ("geschworner Schreiber"), welcher in seinem Sprengel umherreist und des Jahrs drei-, in entlegenen Gegenden zweimal Sitzung hält, auch außerdem die Aufsicht über Separations-, Obervormunds- und Auktionswesen führt, die unterste Behörde. Von ihm kann man an die Mittelbehörde, die Stiftsobergerichte, deren es vier gibt (in Christiania, Christianssand, Bergen und Drontheim), appellieren und von diesen in Sachen über 400 Kronen und in Kriminalsachen an das oberste Reichsgericht in Christiania. Militär- und geistliche Sachen werden von besondern Gerichten in unterer Instanz entschieden, von denen an das höchste Gericht appelliert werden kann. Ärzte, Apotheker und Hebammen sind sowohl in den Kaufstädten als auch auf dem Land vom Staat oder den Gemeinden angestellt, und Hospitäler und Krankenhäuser, unter denen das Reichshospital in Christiania das wichtigste ist und die Hospitäler für die Aussätzigen (deren es über 2000 in N., besonders im mittlern Teil, gibt) in Bergen, Molde und Drontheim eine besondere Erwähnung verdienen, werden teils vom Staate, teils von den Gemeinden unterhalten. Zu Gaustad bei Christiania, zu Rotvold bei Drontheim und in andern Städten sind auch große Asyle für Gemütskranke. Die innern Angelegenheiten jeder Gemeinde werden von Vorständen (Formandskaber) besorgt, die in jeder Stadt und in jedem Pastorat auf dem Land von den Stimmberechtigten gewählt werden. Die Finanzen Norwegens sind in sehr befriedigendem Zustand. 1885-86 betrugen die Einnahmen des Staats 43,540,800 Kronen, die Ausgaben 42,500,300 Kr., wovon die stärksten Posten auf die Armee, die Verzinsung der Staatsschuld und auf die Unterrichtsverwaltung entfallen. Direkte Abgaben und Steuern gibt es nicht; sogar die Grundsteuer ist 1836 von dem Storthing aufgehoben und das ganze Staatseinkommen auf die Zölle (20 Mill. Kr.), Branntwein- und Malzsteuer, Zinsen der Aktiva, das Silberbergwerk Kongsberg etc. begründet. In der Eisenbahnverwaltung betrugen die Mehreinnahmen nur 325,900 Kr., bei der Post die Mehrausgaben 18,600 Kr. und bei den Telegraphen sogar 207,100 Kr. Die Zivilliste und die Apanagen belaufen sich auf 486,100 Kr. Die Staatsschuld betrug 1886: 105⅓ Mill. Kr., die meist für Eisenbahnbauten verwandt sind; sie wird durch die Staatsaktiva (140 Mill. Kr.) mehr als gedeckt.

Heer und Flotte, Wappen etc.

Die Land- und Seemacht ist durch Beschluß des Storthings vom 20. April 1866 (mit Zusätzen von 1876 und 1885) geordnet worden. Die bewaffnete Macht zerfällt danach in: 1) Landbewaffnung, wozu Linientruppen, Landwehr und Landsturm gehören;