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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Nôtt; Nottaufe; Notte; Nottebohm; Nottingham; Nottinghamshire; Nottúrno; Notverordnung; Notweg; Notwehr

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Nott - Notwehr.

liegt die Sache freilich, wenn der Betreffende durch Beruf und Stellung dazu verpflichtet ist, wie sich denn z. B. der Soldat im Krieg und der Seemann aus einer Seegefahr nicht auf Kosten andrer erretten dürfen. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 52) ist es endlich ein vom N. verschiedener Strafausschließungsgrund, wenn der Thäter zu einer sonst strafbaren Handlung durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung gegen Leib oder Leben genötigt wurde. Vgl. Janka, Der strafrechtliche N. (Erlang. 1878); Stammler, Die strafrechtliche Bedeutung des Notstandes (das. 1878).

Nôtt, in der nord. Mythologie die Nacht, Tochter des Riesen Neri oder Narfi, war erst mit Annar (Onar) vermählt, dem sie die Jördh (Erde), dann mit Delling, dem sie den Dag (Tag) gebar.

Nottaufe, s. Taufe.

Notte, Nebenfluß der Dahme im preuß. Regierungsbezirk Potsdam, ist 22 km aufwärts als Nottekanal bis zum Mellensee schiffbar und dient ganz besonders zur Abfuhr der Gipssteine von Sperenberg.

Nottebohm, Gustav, Musikgelehrter, geb. 12. Nov. 1817 zu Lüdenscheid in Westfalen, studierte 1838-1839 bei L. Berger und Dehn in Berlin, ging 1840 nach Leipzig, wo Mendelsohn und Schumann von Einfluß auf ihn waren, und siedelte 1846 dauernd nach Wien über, wo er anfangs noch den Unterricht Sechters genoß. In der Folge war er hier als einer der tüchtigsten Musikgelehrten und Lehrer in der Komposition hochgeschätzt. Er starb, auf einer Reise begriffen, 30. Okt. 1882 in Graz. Als Beethoven-Forscher hat N. manches sehr Interessante zu Tage gefördert. Er veröffentlichte: "Ein Skizzenbuch von Beethoven" (Leipz. 1865); "Thematisches Verzeichnis der im Druck erschienenen Werke von Beethoven" (2. Aufl., das. 1868); "Beethoveniana" (das. 1872); "Beethovens Studien" (Bd. 1: "Beethovens Unterricht bei Haydn, Albrechtsberger, Salieri", das. 1873); "Thematisches Verzeichnis der im Druck erschienenen Werke Franz Schuberts" (das. 1874); "Mozartiana" (das. 1880); "Ein Skizzenbuch von Beethoven aus dem Jahr 1803" (das. 1880). Aus seinem Nachlaß erschienen "Zweite Beethoveniana" (Leipz. 1887). N. besaß auch als Komponist ein feines Talent, wie namentlich ein Klavierquartett und seine Variationen über ein Thema von S. Bach bezeugen.

Nottingham (spr. -häm), Hauptstadt von Nottinghamshire (England), an der Mündung der schiffbaren Lene in den Trent, liegt malerisch am Abhang eines steilen Sandsteinhügels, den die Ruinen eines von Wilhelm dem Eroberer erbauten Schlosses krönen. Den Marktplatz umgeben Lauben, unter welchen sich die schönsten Läden der Stadt befinden. Viele der Straßen sind eng und unregelmäßig. N. hat schöne, alte Kirchen, so namentlich die prächtige Marienkirche mit zinnengekröntem Turm, eine kathol. Kathedrale (von Pugin), ein University College (ein 1881 vollendete gotischer Bau mit Bibliothek, Museum und Laboratorien), ein College der Baptisten (bei Chilwell), ein Kunstmuseum auf dem Schloß und (1881) 186,575 Einw. (1871: 138,876). Es ist Hauptsitz der Spitzenfabrikation Englands (11,000 Arbeiter), treibt aber außerdem Strumpfwirkerei, Maschinenbau etc. N. ist Sitz eines deutschen Konsuls. Vgl. Williams, N. past and present (Nottingham 1878).

Nottinghamshire (spr. -hämschĭr, Notts), Grafschaft im mittlern England, umfaßt 2136 qkm (38,8 QM.) mit (1881) 391,815 Einw. Mit Ausnahme des nördlichen Teils, welcher sich an die Marschebene von York und Lincoln anschließt, des breiten Trentthals und des fruchtbaren Belvoirthals ist N. ein Hügelland, nach W. zu, an der Grenze von Derby, durch den Peak gebirgig; im S. liegen die Wolds, ein Heidebezirk, und im O. der ehemals bedeutende und berühmte, jetzt aber großenteils ausgerottete Sherwoodwald; die höher gelegenen Gegenden sind teilweise noch jetzt reich bewaldet. Hauptfluß ist der Trent. Der Boden ist außerordentlich fruchtbar. Das milde Klima und die reiche Bewässerung bedingen einen außergewöhnlichen Produktenreichtum. Ackerbau und Viehzucht sind die Haupterwerbsquellen des Landes. Von der Oberfläche sind 41 Proz. unter dem Pflug, und 38 Proz. bestehen aus Weideland; 1887 zählte man 20,982 Ackerpferde, 84,874 Rinder, 225,176 Schafe und 24,257 Schweine. Das Mineralreich liefert Steinkohlen (1885: 5,285,178 Ton.), Eisen (83,090 T.), etwas Blei, Galmei und Alabaster. Auch der Handel mit Getreide, Malz und Vieh ist sehr bedeutend und nicht minder lebhaft die Industrie. Im J. 1881 beschäftigte die Spitzenfabrikation 22,228, Strumpfwirkerei 14,155, Baumwollspinnerei 3277, der Bau von Maschinen 3538 und die Eisen- und Stahlindustrie 4646 Arbeiter. Hauptstadt ist Nottingham.

Nottúrno (ital., franz. Nocturne, "Nachtstück"), eine seit Field und Chopin sehr in Aufnahme gekommene Bezeichnung für Klavier- und andre Instrumentalstücke träumerischen Charakters, die indes keinerlei bestimmte Form bedingt. Mendelsohn nannte eins der Stücke seiner Sommernachtstraummusik N. (das zu der Schlafszene).

Notverordnung, s. Verordnung.

Notweg, der Zugang zu einem Grundstück, dessen Einräumung der Besitzer desselben von seinem Nachbar gegen Entschädigung verlangen kann, wenn ohne diesen Weg die Benutzung jenes Grundstücks in der hergebrachten Weise unmöglich geworden ist, z. B. durch Elementarereignisse oder durch einen den bisherigen Zugang versperrenden Neubau.

Notwehr (Inculpata tutela, Moderamen inculpatae tutelae), "diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern abzuwenden" (deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 53). Eine durch N. gebotene Handlung ist straflos. Es ist zwar in allen zivilisierten Staaten anerkannt, daß man sich gegen einen unberechtigten Angriff nicht selbst Recht verschaffen, sondern den staatlichen Rechtsschutz anrufen soll. Ist aber die Staatshilfe im gegebenen Fall nicht erreichbar oder nicht ausreichend, so kann dem Angegriffenen das Recht der Selbstverteidigung, welches ein unmittelbarer Ausfluß des Rechts der Persönlichkeit und des menschlichen Selbsterhaltungstriebs ist, nicht abgesprochen werden. Aber auch zur Verteidigung eines andern, welcher widerrechtlich angegriffen wird, ist N. zulässig. Die N. erscheint als ein Recht, und eben dadurch unterscheidet sie sich von dem sogen. Notstand (s. d.), einem bloß faktischen Zustand, in welchem dem in seiner Existenz Bedrohten die Verletzung eines andern zum Zweck der Selbsterhaltung verziehen wird. Die N. ist aber nur dann straflos, wenn der dadurch zurückgewiesen Angriff ein rechtswidriger war. Ist der Angreifende vermöge seiner amtlichen Stellung oder eines Züchtigungsrechts zu der Angriffshandlung befugt, so kann von N. gegen diese nicht die Rede sein, weil eben der Angriff kein rechtswidriger ist; anders jedoch, wenn eine Überschreitung der Amtsbefugnisse vorliegt, und eben darum bestraft das Reichsstrafgesetzbuch (§ 113) die Widersetzung gegen einen Beamten nur dann,