Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Oberrad; Oberrealschulen; Oberrechnungskammer

300

Oberrad - Oberrechnungskammer.

Schweine (98,624), Esel (8507) sowie auch Geflügel. Exportartikel bilden von tierischen Produkten namentlich Butter und Käse. Das Mineralreich liefert viel Marmor und andre Bausteine. Die bekanntesten Mineralquellen sind die von Bagnères de Bigorre, Barèges, Cauterets, St.-Sauveur, Capvern und Siradan. Schleichhandel und Jagd, besonders auf Isards (eine Art Gemsen), sind Lieblingsbeschäftigungen der Bewohner. Die Industrie ist nicht von Bedeutung; von größerer Wichtigkeit ist der Handel. Die Eisenbahn von Bayonne über Tarbes nach Toulouse durchschneidet den nördlichen Teil des Departements; von derselben laufen in Tarbes Linien gegen N. nach Mont de Marsan und Auch, gegen S. nach Bagnères de Bigorre aus. Administrativ zerfällt das Departement in die drei Arrondissements: Argelès, Bagnères de Bigorre und Tarbes; Hauptstadt ist Tarbes. Vgl. Bois-Durier, Les Hautes-Pyrénées (Orléans 1884).

Oberrad, Pfarrdorf im preuß. Regierungsbezirk Wiesbaden, Landkreis Frankfurt a. M., am Main und an den Linien Frankfurt a. M.-Göttingen und Sachsenhausen-Offenbach der Preußischen Staatsbahn, Zentralstation der elektrischen Eisenbahn Frankfurt a. M.-Offenbach, hat Hefenfabrikation, eine Maschinenfabrik, Bierbrauerei, bedeutende Gärtnerei und (1885) 5868 meist evang. Einwohner.

Oberrealschulen heißen in Österreich (Verordnung vom 2. März 1851) diejenigen realistische Schulanstalten, welche die Bestimmung haben, ihre Zöglinge ohne Benutzung der klassischen Sprachen unmittelbar für die technischen Hochschulen vorzubereiten. Eigentlich ist die Oberrealschule nur der obere Teil (drei Jahresklassen) einer vollständigen Realschule, deren Unterbau (vier Klassen) auch als Unterrealschule für sich bestehen kann. Nachdem in Preußen aus den frühern Gewerbeschulen (s. d.) sich allmählich ebenfalls sechsklassige, lateinlose Realschulen erster Ordnung mit neunjährigem Lehrgang entwickelt hatten, wurde auch für diese bei dem Erlaß der Lehrpläne vom 31. März 1882 der Name O. angenommen. Die untern sechs Jahrgänge einer solchen Anstalt (Sexta bis Untersekunda einschließlich) bilden, für sich genommen, eine Höhere Bürgerschule (s. d.), die sieben untern Jahresklassen (Sexta bis Obersekunda einschließlich) eine Realschule (s. d.). Im Aufbau auf die höhere Bürgerschule können die O. auch gewerbliche Fachklassen einschließen. Da den von den O. als reif entlassenen Schülern seit 1872 im höhern Staatsdienst nur das Baufach nach absolvierter Hochschule offen stand, blieb ihre Zahl auf 14 in der ganzen Monarchie beschränkt und ist inzwischen bereits auf 12 herabgesunken. Auch diese Anstalten werden bis auf vereinzelte Ausnahmen in den größten Städten eine Umwandlung erfahren oder ihre Oberklassen eingehen lassen müssen, nachdem 1886 ihnen auch diese Berechtigung (mit Übergangsfrist bis 1890) entzogen worden ist. Im außerpreußischen Deutschland hat nur Württemberg 3 und Oldenburg 1 Oberrealschule. Die O. bilden in Bezug auf die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Heerdienst nach der amtlichen Bezeichnung die Gruppe A c der Höhern Lehranstalten (s. d.), d. h. sie stehen in dieser Hinsicht den Gymnasien und Realgymnasien ganz gleich. Das bedauerliche Geschick der O., die meist als Erbinnen der Gewerbeschule mit Lehrmitteln glänzend ausgerüstet sind, und deren Lehrerkollegien mit rühmlicher Hingabe an ihre Aufgabe den schweren Wettstreit mit den ältern Anstalten aufgenommen hatten, ist nach den wiederholt im Abgeordnetenhaus gegebenen Erklärungen nicht auf die Ungunst des Kultusministeriums zurückzukehren, in dem man vielmehr den hohen Wert dieser Anstalten für die Heranbildung des höhern Gewerbe- und Handelsstandes vollauf würdigte, sondern darauf, daß die übrigen Reichs- und Landesstellen (für das Post-, Forst-, Steuerwesen, den Offizierstand etc.) auf das lateinische in der Vorbildung ihrer höhern Beamten nicht verzichten wollten. Im Kreis der Architekten herrschte übrigens gegen die Zulassung der frühern Schüler der O. im höhern Baudienst des Staats ebenfalls eine starke Abneigung, die sich wiederholt in Vereinsbeschlüssen, Petitionen u. dgl. aussprach.

Oberrechnungskammer (Oberster Rechnungshof, Staatsrechnungshof, franz. Cour des comptes), die zur Kontrolle des gesamten Staatshaushalts durch Revision und Feststellung der Rechnungen über Einnahme und Ausgabe von Staatsgeldern, über Ab- und Zugang von Staatseigentum und über die Verwaltung der Staatsschulden eingesetzte Staatsbehörde. Das Institut der O. war schon dem absoluten Staat bekannt, indem die erste O. 1707 für das Königreich Sachsen ins Leben trat, ein Beispiel, welchem 1717 die preußische Monarchie folgte. Die preußische O. in Potsdam ist eine selbständige Behörde, welche unmittelbar unter dem König steht. Ebenso ist in Baden (Gesetz vom 25. Aug. 1876) die O. nur dem Landesherrn untergeordnet und der Ministerialverwaltung gegenüber selbständig gestellt. Im Königreich Sachsen (Verordnung vom 4. April 1877) ist die O. dem Gesamtministerium untergeordnet. In andern Staaten, wie z. B. in Bayern, steht "der oberste Rechnungshof" unter dem Staatsministerium der Finanzen, und auch in Württemberg ressortiert die O. von dem Finanzministerium. Die preußische O. setzt sich zusammen aus einem Chefpräsidenten, dem Vizepräsidenten und den vortragenden Räten nebst dem nötigen Büreaupersonal. Die Mitglieder der O. sind rechtlich, namentlich in Hinsicht auf ihre Absetzbarkeit und Versetzbarkeit, den Richterbeamten gleichgestellt. Die O. hat die verfassungsmäßige Kontrolle der Staatsrechnungen durch den Landtag zu unterstützen und vorzubereiten; sie hat die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat zu prüfen und festzustellen. Außerdem hat sie die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt, bevor sie dem Landtag vorgelegt wird, mit ihren Bemerkungen zu versehen. Die Mitglieder der O. dürfen nicht Mitglieder des Landtags sein. Maßgebend für die O. sind die Induktion vom 16. März 1831, das Gesetz vom 27. März 1872 über die Einrichtung und die Befugnisse der O. und das Regulativ über den Geschäftsgang bei der O. vom 22. Sept. 1873. Der Art. 72 der deutschen Reichsverfassung schreibt ferner in Übereinstimmung mit der norddeutschen Bundesverfassung vor, daß über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs dem Bundesrat und dem Reichstag durch den Reichskanzler jährlich zur Entlastung Rechnung zu legen ist. Ein Gesetz vom 4. Juli 1868 übertrug demnächst die Kontrolle des gesamten Bundeshaushalts der preußischen O. unter der Benennung "Rechnungshof des Norddeutschen Bundes", jetzt Rechnungshof des Deutschen Reichs. Diesem Rechnungshof ist auch die Kontrolle des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen übertragen, desgleichen die Revision und Feststellung der Rechnungen des Reichsinvalidenfonds. Ebenso unterliegen die Rechnungen der Reichsbank der Revision durch den Rechnungshof. Die gegenwärtig für denselben geltende Instruktion datiert vom 5. März 1875.