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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Oldenburg

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Oldenburg (Großherzogtum: Industrie, Schiffahrt, Eisenbahnen etc.; Staatsverfassung).

ausmacht. Die vorherrschenden Holzarten sind im Herzogtum O. die Eiche und Kiefer, in den beiden andern Landesteilen die Buche. Der Bergbau kommt nur im Fürstentum Birkenfeld und zwar auf Schiefer, Blei und Kupfer vor, ist indessen mit Ausnahme des Schiefers von keiner erheblichen Bedeutung. Im Herzogtum wird auch Roheisenstein, namentlich an den Nebenflüssen der Ems, in einiger Menge gefunden, eine Verhüttung hat sich jedoch nicht rentabel erwiesen. Torflager gewähren vielen Gegenden des Hauptlandes einen hervorragenden Nahrungszweig.

Die industrielle Thätigkeit, welche namentlich im Fürstentum Birkenfeld zu Hause und hier schon von alters her von Bedeutung ist, hat sich in den letzten Jahrzehnten, nachdem die Einführung der Gewerbefreiheit (1861) hierzu einen Anstoß gegeben und Eisenbahnlinien das Hauptland durchziehen (seit 1867), auch in diesem letztern beträchtlich gehoben und wird durch mehrere Gewerbevereine gefördert. Einen erfreulichen Fortschritt zeigt namentlich die Eisenindustrie wie die Torf- und Holzverwertung. Als der Sitz verschiedener Industrien (Zigarrenfabrikation, Korkschneiderei als Fabrik- und Hausbetrieb) ist neuerlich die Stadt Delmenhorst zu Bedeutung gelangt; insbesondere findet sich hier eine großartige Wäscherei überseeischer Wollen. Wie dieses Unternehmen, sind viele der andern Delmenhorster Geschäfte von Bremer Häusern angelegt und (namentlich in der Tabaksbranche) auf der Zugehörigkeit zum Zollgebiet gegenüber dem bisher davon ausgeschlossenen Bremen begründet. Ähnliches findet in dem Fabrikdorf Lohne statt. Altberühmt ist die Achatschleiferei im Fürstentum Birkenfeld (s. d.). Im N. des Herzogtums gibt es viele Ziegeleien. Aus der Gegend von Wardenburg, südlich von O., wandern jährlich viele Männer als Stuckaturarbeiter nach Holland, doch hat das gegen früher in letzter Zeit stark abgenommen. Von größerer Bedeutung als die Industrie ist die Schiffahrt. Dieselbe wirkt auf das gewerbliche Leben zurück im Schiffbau, der am Ufer der Weser, der Jade und der Nebenflüsse der Ems im allgemeinen ziemlich lebhaft betrieben wird, jedoch gegenwärtig arg daniederliegt. Die Reederei des Herzogtums O. umfaßte 1886: 334 Seeschiffe von 88,880 Registertons (darunter 6 Dampfer von 3422 Registertons). Ganz besonders tragen die Hafenstädte Elsfleth, Brake (letzteres Freihafen), ferner Varel und Hooksiel zu diesen Zahlen bei. 1886 kamen in oldenburgischen Häfen an: 1915 Seeschiffe mit 179,632 Registertons Gehalt und 7459 Mann; es gingen ab: 2153 Seeschiffe mit 160,019 Registertons Gehalt und 7601 Mann. Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat 36 Zweigvereine und über 1900 Mitglieder im Herzogtum. Eisenbahnen bestanden noch bis 1866 im Großherzogtum nicht, abgesehen von der Rhein-Nahebahn, welche das Fürstentum Birkenfeld der Länge nach durchzieht. Gegenwärtig haben alle drei Landesteile Bahnen. Eutin liegt an der von Lübeck nach Neumünster und Kiel sowie nach dem Ostseehafen Neustadt führenden Bahn. Das Herzogtum hat 381 km Staatsbahnen, bez. durch den Staat verwaltete Bahnen, worunter 7 km schmalspurig sind. Die Bahnen verbinden Osnabrück mit Wilhelmshaven und Jever, Bremen mit Neuschanz (holländische Grenze) und durch eine Zweigbahn von Hude nach Nordenhamm die genannten Orte mit der Wesermündung. Das Netz der Landstraßen ist in gutem Stand. Eigentümlich sind im N. des Landes, vorzüglich in der Marsch, die vortrefflichen, von Backsteinen hergestellten Klinkerstraßen. Von erheblicher Bedeutung für den allgemeinen Verkehr sind die öffentlichen Kreditanstalten und Vereine, unter denen besonders die Oldenburger Landesbank, die Spar- und Leihbank mit Filialen zu Brake und Wilhelmshaven und die Genossenschaftsbank hervorragen. Für amortisierbare Darlehen zu gunsten des Grundbesitzes, insbesondere für landwirtschaftliche Meliorationen, ist neuerlich auch eine staatliche Bodenkreditanstalt begründet worden. Den Bankanstalten des Herzogtums ist es eigentümlich, daß sie in auffälliger Ausdehnung den Depositenverkehr entwickelt haben. Mit Ausschluß von 5½ Mill. Staatsgeldern betrugen die Einlagen bei den öffentlichen Banken und Ersparungskassen 1886: 62 Mill. Mk., was 243 Mk. auf den Kopf eines Einwohners ergibt.

[Staatsverfassung und Verwaltung.] Die Verfassung des Großherzogtums beruht auf dem revidierten Staatsgrundgesetz vom 22. Nov. 1852. Danach vereinigt der Großherzog als Staatsoberhaupt die gesamten Rechte der Staatsgewalt in sich und ist nur in der Gesetzgebung und Besteuerung an die entsprechende Mitwirkung des Landtags gebunden. Die Regierung ist erblich im Mannesstamm des Hauses Holstein-Gottorp jüngere Linie nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge. Die weibliche Linie bleibt auch nach Erlöschen des Mannesstamms von der Erbfolge ausgeschlossen. Gegenwärtig regiert Großherzog Nikolaus Friedrich Peter (geb. 8. Juli 1827), seit 27. Febr. 1853. Der Großherzog wird mit dem vollendeten 18. Lebensjahr volljährig. Im Fall der Minderjährigkeit oder dauernden Veränderung desselben an der Regierung übt, wenn nicht eine andre Anordnung getroffen ist, der nächste Agnat oder die Gemahlin des Großherzogs die Regentschaft aus. Der Großherzog bekennt sich zur lutherischen Kirche und hat eine jährliche Zivilliste von 255,000 Mk. und den ebenso hoch angesehen Ertrag der Krondomänen. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich; Geburts- und Standesvorrechte finden nicht statt. Es besteht volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Landtag bildet Eine Kammer und besteht aus 34 durch indirekte Wahlen berufenen Abgeordneten (26 für O., 4 für Lübeck, 4 für Birkenfeld). Außerdem ist in jedem der beiden Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld ein Provinzialrat, dort aus 15, hier aus 14 Mitgliedern bestehend, eingesetzt. Auf je 500 Einw. wird ein Wahlmann und auf je 10,000 Einw. ein Abgeordneter gerechnet. Der gesamte Staatsbedarf wird für jede Finanzperiode (3 Jahre) mit Zustimmung des Landtags festgestellt. Der ordentliche Landtag wird alle 3 Jahre berufen und zwar durch den Großherzog, der ihn auch vertagt oder auflöst. Bei einer Auflösung muß der neue Landtag spätestens binnen 5 Monaten einberufen werden. Die Provinzialräte werden jährlich zweimal von den Provinzialregierungen einberufen. Den Gemeinden ist durch das Staatsgrundgesetz das Recht der freien Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten gewährleistet. Was die kirchlichen Verhältnisse betrifft, so ordnet und verwaltet jede Religionsgenossenschaft ihre Angelegenheiten unter Oberaufsicht des Staats selbständig. Der evangelischen Kirche ist Presbyterial- und Synodalverfassung gewährleistet. Im Herzogtum O. ist die geistliche Oberbehörde der Oberkirchenrat. Die allgemeine Landessynode, welche aus geistlichen und weltlichen Vertretern besteht, wird alle 3 Jahre einberufen. In den Fürstentümern steht die Leitung der evangelischen Kirchenangelegenheiten der Regierung und dem Superintendenten zu. Die Katholiken des Herzogtums O. gehören zum Sprengel des Bischofs von Münster, jene im Fürstentum Birkenfeld