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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Österreichisch-Ungarische Monarchie

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Österreichisch-Ungarische Monarchie (Verwaltung, Finanzen, Heerwesen).

Heers und der Flotte und entscheidet über Krieg und Frieden. In seinem Namen werden die Gesetze erlassen, die für beide Reichshälften durch die Mitwirkung der bezüglichen Vertretungskörper zu stande gekommen sind. In seinem Namen wird im ganzen Reich Recht gesprochen, wie ihm allein auch das Recht der Begnadigung, Strafmilderung und Amnestierung zusteht. Er leistet beim Antritt der Regierung ein eidliches Gelöbnis auf die Verfassung, was in Österreich in Gegenwart beider Häuser des Reichsrats, in Ungarn bei der Krönung geschieht. Er besteigt den Thron kraft des Geburtsrechts, und zwar ist der Thron der Pragmatische Sanktion und den österreichischen Hausgesetzen gemäß nach dem Rechte der Erstgeburt und der gemischten Linealerbfolge in dem Haus Habsburg-Lothringen erblich. Die männliche Linie geht der weiblichen vor, und letztere folgt erst nach dem völligen Aussterben ersterer. Die Religion des Kaisers und der kaiserlichen Familie ist die römisch-katholische.

Den Grundgesetzen gemäß sind die Königreiche und Länder, welche die Monarchie ausmachen, in zwei Staaten oder Reichshälften vereinigt, welche staatsrechtlich, abgesehen von der gemeinschaftlichen Dynastie, durch gewisse als gemeinsam erklärte Angelegenheiten zusammenhängen, sonst aber ihre besondere Verfassung, welche die eingeschränkt- (repräsentativ-) monarchische ist, besitzen (Verhältnis der Realunion). Beiden Reichshälften gemeinsame Angelegenheiten sind: die auswärtigen Angelegenheiten, das Kriegswesen (mit Ausschluß der Rekrutenbewilligung und der Gesetzgebung über die Wehrpflicht), das Finanzwesen rücksichtlich der gemeinschaftlich zu bestreitenden Ausgaben. Hierzu ist noch die durch den Berliner Vertrag vom Jahr 1878 an Österreich-Ungarn übertragene Verwaltung Bosniens und der Herzegowina getreten. Außerdem werden folgende Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, aber nach gleichartigen Grundsätzen behandelt: die kommerziellen Angelegenheiten, speziell die Zollgesetzgebung; die Gesetzgebung über die mit der industriellen Produktion in Verbindung stehenden indirekten Abgaben; die Feststellung des Münzwesens und des Geldfußes; Verfügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren; die Feststellung des Wehrsystems. Das Gesetzgebungsrecht hinsichtlich der beiden Staatsgebieten gemeinsamen Angelegenheiten wird von beiden Reichsvertretungen mittels zu entsendender Delegationen ausgeübt. Jede der beiden Delegationen besteht aus 60 Mitgliedern, von welchen ⅓ vom Herrenhaus, bez. der Magnatentafel, ⅔ vom Abgeordnetenhaus, bez. der Repräsentantentafel, auf ein Jahr gewählt werden. Sie werden alljährlich vom Monarchen abwechselnd nach Wien oder Budapest einberufen, verhandeln abgeändert und teilen sich ihre Beschlüsse gegenseitig schriftlich (durch "Nunzien") mit; wenn ein dreimaliger Schriftenwechsel nicht zur Einigung führt, so erfolgt die Entscheidung durch Abstimmung in gemeinschaftlicher Plenarsitzung. Für die Verwaltung der beiden Reichshälften gemeinsamen Angelegenheiten bestehen drei gemeinsame Ministerien mit dem Sitz in Wien und zwar: das Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Äußern, das Reichskriegsministerium und das Reichsfinanzministerium. Die Rechnungskontrolle über das Kassenwesen der gemeinsamen Ministerien ist dem gemeinsamen obersten Rechnungshof in Wien zugewiesen.

In Bezug auf das Staatsfinanzwesen ist zwischen dem gemeinsamen Staatshaushalt und jenem der beiden Reichshälften zu unterscheiden. Die gemeinsamen Ausgaben werden nach Abzug der eignen Einnahmen und des Ertrags des Zollgefälles sowie einer Quote von 2 Proz., welche zu Lasten des ungarischen Staats (wegen der demselben einverleibten Militärgrenze) in Rechnung genommen wird, durch einen Beitrag von 70 Proz. seitens der im Reichsrat vertretenen Länder und durch einen solchen von 30 Proz. seitens der ungarischen Länder gedeckt. Nach dem gemeinsamen Staatsbudget für 1887 betragen:

^[Liste]

Die gemeinsamen Ausgaben 123855414 Guld.

- darunter: Heer 105935378 "

- Kriegsmarine 11316039 "

Als Bedeckung dienen:

Eigne Einnahmen u. Überschuß des Zollgefälles 21799975 Guld.

Beitrag der im Reichsrat vertretenen Länder 70010032 "

Beitrag der ungarischen Länder 32045407 "

Heerwesen und Flotte.

Das Heerwesen gliedert sich in das stehende Heer, die Ersatzreserve und die Kriegsmarine unter dem Reichskriegsministerium, die österreichische Landwehr und den Landsturm, dann die ungarische Landwehr (Hónved) und den Landsturm, unter je einem Minister für Landesverteidigung in den beiden Reichshälften. Die Wehrpflicht ist allgemein und dauert im stehenden Heer 10 Jahre und zwar 3 Jahre in der Linie und 7 Jahre in der Reserve; in der Kriegsmarine 9 Jahre und zwar 4 Jahre in der Linie und 5 Jahre in der Reserve; sie beginnt mit dem 20. Lebensjahr; freiwilliger Eintritt ist vom 17. Jahr an gestattet. Von den nicht Ausgehobenen dient ein Teil (jährlich 10 Proz. der Ausgehobenen) 10 Jahre in der Ersatzreserve (mit ähnlicher Bestimmung wie in Deutschland); der Rest wird sofort in die Landwehr und zwar für eine 12jährige Dienstzeit eingereiht, in welche außerdem die ausgedienten Reservemänner und Ersatzreservisten für 2 Jahre versetzt werden. Der Landsturm umfaßt alle dem Heer nicht angehörenden wehrfähigen Staatsbürger vom 19. bis zum 42. Lebensjahr.

Das stehende Heer umfaßt folgende Truppenformationen: a) Infanterie: 102 Infanterieregimenter, 1 Tiroler Jägerregiment und 32 Feldjägerbataillone. Das Infanterieregiment besteht aus 4 Feldbataillonen und 1 Ersatzbataillon, das Bataillon zählt 4 Kompanien. Das Tiroler Jägerregiment ist in 10 Feldbataillone (zu je 4 Kompanien) und 2 Ersatzbataillone (mit 5 Kompanien) gegliedert; jedes der 32 selbständigen Feldjägerbataillone zählt 4 Kompanien und 1 Ersatzkompanie. Durch die Ersatzbataillone der Infanterie und der Tiroler Jäger werden bei der Mobilisierung Stabszüge aufgestellt. b) Kavallerie: 41 Regimenter (14 Dragoner-, 16 Husaren-, 11 Ulanenregimenter) zu je 6 Eskadrons (2 Divisionen), einem Pionierzug und einem Ergänzungskadre, an dessen Stelle im Krieg je 1 Reserve- und Ersatzeskadron und 2 Züge Stabskavallerie hinzutreten. c) Artillerie: 14 Artilleriebrigaden mit 14 Korpsartillerieregimentern (jedes mit einer schweren und einer leichten Batteriedivision), 17 den letztern zugeteilten Batteriedivisionen (9 schwere und 8 reitende) und 28 selbständigen schweren Batteriedivisionen, ferner 12 Festungsartilleriebataillone. Die Feldartillerie umfaßt im ganzen 197 Batterien, 12, eventuell 24 Gebirgsbatterien, 79 Munitionskolonnen und 42 Ersatzdepots; die schwere Batteriedivision ist zu 3, die leichte und reitende Batteriedivision zu 2 Batterien formiert; jede Batterie zählt im Frieden in der Regel 4, im Krieg 8 (die Gebirgsbatterie 4)