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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Pfandbrief - Pfändung.

ermächtigt, wie z. B. die Deutsche Reichsbank bei Lombardgeschäften. Dem Entstehungsgrund nach unterscheidet man ferner zwischen freiwilligem und notwendigem P. (pignus voluntarium und p. necessarium), und zwar ist ersteres entweder ein durch letztwillige Verfügung (pignus testamentarium, testamentarisches P.) oder (und das ist die Regel) ein durch Vertrag (Pfandvertrag, contractus pigneraticius) begründetes (Konventionalpfandrecht, pignus conventionale). Das notwendige, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Eigentümers begründete P. ist entweder ein gesetzliches, stillschweigendes (pignus legale) oder ein richterliches P. (pignus praetorium). In die erstere Kategorie gehören die unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften für manche Personen an gewissen Vermögenskomplexen begründeten Pfandrechte wie z. B. das Pfandrecht des Vermieters an dem Mobiliar des Mieters, des Gastwirts an den Sachen des Reisenden, ferner die gesetzlichen Pfandrechte, welche nach dem deutschen Handelsgesetzbuch dem Frachtführer, Kommissionär, Spediteur etc. zustehen. Das richterliche P. wird durch die gerichtliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, namentlich an Grundstücken als sogen. Hilfspfandrecht und bei Mobilien durch die Pfändung (s. d.), begründet (s. Zwangsvollstreckung). Dem Umfang nach unterscheidet man zwischen generellem und speziellem P. (pignus generale und p. speciale), je nachdem sich das Pfandrecht nur auf einen Gegenstand oder auf das gesamte Vermögen einer Person bezieht.

Pfandbrief (Pfandschein), Urkunde, durch die ein Immobil zum Pfand eingesetzt wird, insbesondere die von Hypothekenbanken und landschaftliche Kreditverbänden ausgestellten, meist auf den Inhaber lautenden Schuldscheine, für welche die diesen Anstalten bestellten Hypotheken Sicherheit bieten. Früher auf ein bestimmtes Grundstück ausgestellt, ist der P. in der neuern Zeit meist nur ein persönliche Schuldschein der Pfandbriefanstalten, welcher durch Hinterlegung von Hypotheken gedeckt ist, deren Beträge denen der ausgegebenen Pfandbriefe gleich sind. Doch haben auch mehrere Aktiengesellschaften den Inhabern von Pfandbriefen ein Faustpfandrecht an diesen Hypotheken zugestanden. P. nennt man bisweilen auch die gerichtliche Urkunde, welche einem Gläubiger über die Bestellung einer Hypothek und den Eintrag derselben in das Hypothekenbuch ausgefertigt wird. Vgl. Hypothekenbanken (unter "Banken", S. 330) und Landschaften.

Pfandbuch, Buch, in das bei einer Leihanstalt die eingebrachten Pfänder eingetragen werden; auch s. v. w. Grund- und Hypothekenbuch (s. Hypothek).

Pfandgeld, s. Pfändung.

Pfandgläubiger, s. Pfand.

Pfandhaus, s. v. w. Leihhaus (s. d.).

Pfandkehrung, s. Pfändung.

Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte, diejenigen Geschäfte, deren Inhaber gegen Faustpfänder gewerbsmäßig Gelder ausleihen. Dabei handelt es sich regelmäßig um kurzen Kredit, indem der Darlehnssucher nur vorübergehend, um sich aus einer Notlage zu befreien, den Kredit einer solchen Anstalt in Anspruch nimmt. Das Rückkaufsgeschäft ist nichts andres als ein verdecktes Pfandleihgeschäft, indem sich der Verkäufer das Recht vorbehält, den verkauften Gegenstand innerhalb einer bestimmten Frist gegen einen höhern Preis zurückzukaufen. Da derartige Privatgeschäfte leicht zu einer wucherischen Ausbeutung des Publikums und zur Hehlerei mißbraucht werden können, wird eine polizeiliche Kontrolle derselben für nötig erachtet. Die deutsche Gewerbeordnung untersagte ursprünglich diesen Gewerbebetrieb nur demjenigen, welcher wegen aus Gewinnsucht begangener Verbrechen oder Vergehen gegen das Eigentum bestraft worden. Eine Novelle vom 23. Juli 1879 änderte aber den § 34 der Gewerbeordnung dahin ab, daß der Pfandleiher oder Rückkaufshändler zu seinem Gewerbebetrieb der amtlichen Erlaubnis bedarf. Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Außerdem kann durch Ortsstatut die Erlaubnis vom Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisse abhängig gemacht werden. Über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, über ihre Buchführung und über die polizeiliche Kontrolle können die Zentralbehörden Bestimmungen treffen, wofern dies nicht durch die Landesgesetzgebung geschehen ist (§ 38). So soll z. B. nach dem preußischen Gesetz vom 17. März 1881 der Zins bei Darlehen bis zu 30 Mk. pro 1 Mk. und einen Monat nicht mehr als 2 Pfennig (in Bayern 1 Pf., in Baden 1½ Pf.) betragen, während für jede den Betrag von 30 Mk. übersteigende Mark auch in Preußen und Baden gleichwie in Bayern 1 Pf. das Zinsmaximum ist.

Pfändler, Berg und vielbesuchter Aussichtspunkt im Westende der Algäuer Alpen, am Bodensee, bei Bregenz, 1060 m hoch; mit Wirtshaus.

Pfandlscharte, Hochgebirgspaß in der Tauernkette, zwischen dem Fuscher Thal und Heiligenblut, 2669 m hoch, wegen der herrlichen Aussicht auf die Glocknergruppe vielbegangen.

Pfandnutzung, s. Antichretischer Vertrag.

Pfandrecht, im subjektiven Sinn das einem Gläubiger zustehende dingliche Recht an einer fremden Sache, vermöge dessen ihm dieselbe zur Sicherheit wegen seiner Forderung verhaftet ist (s. Pfand); im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtsnormen, nach welchen jenes Recht des Gläubigers zu beurteilen ist. In letzterer Beziehung bilden die Grundsätze des römischen Pfandrechts noch heutzutage die Grundlage der Pfandgesetzgebung, wenn dieselben auch, namentlich auf dem Gebiet des Hypothekenwesens, in mehrfacher Hinsicht den modernen Verkehrsverhältnissen angepaßt und umgestaltet werden mußten (s. Hypothek). Vgl. Sintenis, Handbuch des gemeinen Pfandrechts (Halle 1836); Dernburg, Das P. nach den Grundsätzen des heutigen römischen Rechts (Leipz. 1860-64, 2 Bde.); Weisl, Deutsches P. (Wien 1881); Siegle, Gesetze über das württembergische P. (Stuttg. 1885).

Pfandrecht, generelles, s. Generalhypothek.

Pfandschaft, im Mittelalter Bezeichnung für Pfand, namentlich für das Pfandrecht an Liegenschaften.

Pfandschaftsrecht, ehemaliges Recht des Pfalzgrafen am Rhein, kraft dessen er vom Kaiser verpfändete Reichsgüter einlösen und an sich nehmen durfte.

Pfandschein (Pfandbrief, Pfandurkunde, Hypothekenschein, Hypothekeninstrument), die gerichtliche Urkunde, welche einem Gläubiger über die Bestellung einer Hypothek und deren Eintrag ins Hypothekenbuch ausgefertigt wird (s. Hypothek); auch die über den Empfang eines Faustpfandes bei dem Abschluß eines Leib- oder Lombardgeschäfts ausgestellte Bescheinigung; auch s. v. w. Pfandbrief (s. d.).

Pfandschilling, s. Pfändung.

Pfändung (Auspfändung), Beschlagnahme fremder bewegliche Sachen zum Zweck der Sicherung und