Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

187

Polizeiaufsicht - Poliziano.

bestimmungen sind in der Gesetzgebung der Einzelstaaten enthalten, z. B. in dem preußischen Gesetz vom 23. April 1883, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen. Allerdings läßt sich das weite Gebiet der P. in einem einzigen Gesetz nicht normieren; vielmehr haben die einzelnen Staaten eine ganze Reihe von Einzelgesetzen aufzuweisen, welche durch das Bedürfnis nach und nach hervorgerufen wurden. Bei der außerordentlichen Verschiedenheit der lokalen und zeitlichen Bedürfnisse gerade auf dem Gebiet der polizeilichen Verwaltung erscheint es aber auch als gerechtfertigt, wenn die eigentlichen Gesetze nur die leitenden Prinzipien feststellen und die Ausführung derselben im einzelnen den Verordnungen überlassen wird, zu deren Erlaß nicht nur die höhern staatlichen Verwaltungsbehörden, sondern auch die Organe der städtischen Verwaltung befugt sind. Derartige Verordnungen, z. B. Straßenpolizeiordnungen, früher "Willküren" genannt, ähnlich den englischen Bylaws (s. d.), finden sich fast in allen größern und kleinern Städten, je nach dem Bedürfnis verschieden, wenn auch in den Grundzügen übereinstimmend und jedenfalls innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Schranken sich bewegend. Aber auch die preußische Einrichtung, wonach der Landrat mit Zustimmung des Kreisausschusses für mehrere Amtsbezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften erlassen und wonach auf den Kreistagen allgemeine statutarische Anordnungen polizeilichen Inhalts getroffen werden können, findet sich ähnlich in verschiedenen deutschen Staaten. Endlich ist hier noch des Abschnitts 29 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 360 ff.) zu gedenken, welcher von den Übertretungen handelt und eine Reihe von Strafbestimmungen gegen die Verletzung polizeilicher Vorschriften enthält. Vgl. außer den Lehrbüchern des Staats- und Verwaltungsrechts Mohl, Polizeiwissenschaft (3. Aufl., Tübing. 1866, 3 Bde.); Förstemann, Prinzipien des preuß. Polizeirechts (Berl. 1870); Stein, Verwaltungslehre, 4. Teil: Das Polizeirecht (Stuttg. 1867); Mascher, Die preußisch-deutsche P. (5. Aufl., Berl. 1885); Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen (Bresl. 1882); Avé-Lallemant, Physiologie der deutschen P. (Leipz. 1882); Prucha, Die österreichische Polizeipraxis (Wien 1877); Lienbacher, Österreichisches Polizeistrafrecht (4. Aufl., das. 1880); Sergeant, England's policy (Edinb. 1881); Desoer, Code de police (2. Aufl., Brüssel 1882).

Polizeiaufsicht, eine Nebenstrafe, welche neben einer Freiheitsstrafe erkannt wird und in einer Beschränkung im Gebrauch der persönlichen Freiheit nach Verbüßung jener Strafe besteht. Die P., welche aus dem französischen in das deutsche, belgische und englische Recht übergegangen ist, kann nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 38, 39, 361) nur in den gesetzlich bestimmten Fällen ausgesprochen werden, namentlich gegen die Rädelsführer bei einem Landfriedensbruch oder bei einer öffentlichen Zusammenrottung zum Zweck des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie bei der Meuterei von Gefangenen, welche mit Gewaltthätigkeit gegen das Aufsichts- und Beamtenpersonal verbunden ist. Ferner kann auf P. neben der wegen Diebstahls, Raubes oder Erpressung erkannten Zuchthausstrafe sowie gegen die wegen Hehlerei, Kuppelei, Münzverbrechen, unberechtigten Jagens und wegen eines gemeingefährlichen Verbrechens, wie Brandstiftung etc., Verurteilten erkannt werden. In allen diesen Fällen kann das Gericht aber nur auf die Zulässigkeit von P. erkennen; die P. selbst wird gegen den Verurteilten durch die Landespolizeibehörde verfügt und zwar nach Anhörung der Gefängnisverwaltung. Die höchste Zeitdauer der P. ist fünf Jahre. Dem unter P. Gestellten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten untersagt, er kann, wenn er Ausländer ist, aus dem Deutschen Reich verwiesen, und es können bei ihm jederzeit Haussuchungen vorgenommen werden. Ein Zuwiderhandeln gegen die infolge der P. auferlegten Beschränkungen wird mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. In Frankreich ist die P. durch Gesetz vom 30. Juni 1874 geregelt; das Maximum der P. ist hiernach der Zeitraum von 20 Jahren. Die Regierung hat das Recht, dem entlassenen Sträfling den Aufenthalt an gewissen Orten zu untersagen, unter Umständen kann sie ihm auch einen bestimmten Aufenthaltsort anweisen. In England steht die P. mit dem Beurlaubungssystem in Verbindung. Vgl. Fuhr, Die P. nach dem Reichsstrafgesetzbuch (Gießen 1888).

Polizeihusaren, s. Gendarmen.

Polizeistaat, im Gegensatz zum Rechtsstaat ein Staatswesen, in welchem die Freiheit der Staatsbürger durch ein Übermaß von polizeilicher Überwachung und von Präventivmaßregeln beschränkt ist; s. Polizei.

Polizeistrafverfahren, dasjenige Verfahren, welches bei Ausübung der Polizeigerichtsbarkeit Platz greift (s. Polizei).

Polizeistunde, der durch polizeiliche Verordnung bestimmte Zeitpunkt, bis zu welchem regelmäßig die öffentlichen Schank- und Vergnügungslokale des Abends von den Gästen geräumt werden müssen; heutzutage vielfach abgeschafft und, wo sie noch besteht, gewöhnlich nicht eben streng gehandhabt. Die Festsetzung der P. ist provinziell oder lokal verschieden geregelt. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 365) bedroht denjenigen, welcher in einem solchen Lokal über die gebotene P. hinaus verweilt, obgleich er von dem Wirte, dessen Vertreter oder von einem Polizeibeamten zum Fortgehen aufgefordert worden, mit Geldstrafe bis zu 15 Mk. Der Wirt, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene P. hinaus duldete, soll mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden. Eines besondern Glockenzeichens (Bier-, Wein-, Ratsglocke) bedarf es nicht mehr. In Österreich (Verordnung vom 3. April 1855) trifft die wegen Übertretung der P. angedrohte Strafe den Wirt auch schon dann, wenn er seine Wirtschaft nicht rechtzeitig schließt. Dagegen sind die Gäste erst dann straffällig, wenn nicht nur dem Wirt, sondern auch den Gästen durch ein Sicherheitsorgan die P. geboten worden ist.

Polizeivergehen, s. Polizei.

Poliziāno, Angelo (lat. Angelus Politianus), berühmter ital. Dichter und Humanist, geb. 14. Juli 1454 zu Montepulciano, studierte in Florenz, erregte allgemeine Bewunderung durch seine klassischen "Stanze per la giostra di Giuliano de' Medici" (Bologna 1494 u. öfter; am besten Pad. 1728, 1765), welches Gedicht er in seinem 15. Jahr (1468) schrieb, aber unvollendet ließ, und ward seitdem einer der gewöhnlichen Gesellschafter Lorenzos von Medici, der ihn in den Stand setzte, ganz seinen Studien leben zu können, und ihm 1477 auch die Erziehung seiner Kinder anvertraute. P. wendete sich nun fast ausschließlich den klassischen Studien zu, erhielt 1480 den Lehrstuhl der griechischen und römischen Litteratur zu Florenz, in welcher Stellung er sich einen europäischen Ruhm erwarb, wurde 1485 auch Kanonikus der Kathedrale zu Florenz und starb 24. Sept. 1494.