Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

282

Postkreditbriefe - Postordnung.

Bestimmungen des Weltpostvertrags haben auch in Zukunft in Zeiträumen von je fünf Jahren Postkongresse zur Fortentwickelung der Weltpostverkehrseinrichtungen zusammenzutreten. Die Vereinbarungen der Postkongresse unterliegen der Sanktion der betreffenden Regierungen, welche einen völkerrechtlichen Akt über die Beschlüsse ratifizieren und auf diplomatischem Weg austauschen lassen.

Postkreditbriefe (ital. Titoli postali di credito), in Italien Anweisungen, welche von den Postdirektionen in größern Städten bis zur Höhe von 10,000 Lire in Form eines auf den Namen des Einzahlenden lautenden Büchelchens ausgefertigt werden, auf welches bei jeder italienischen Postanstalt Abschlagszahlungen von mindestens 50 Lire bis zu 2000 Lire, je nach der Gattung des auszahlenden Postamtes, abgehoben werden können. Für die Ausstellung dieser Kreditbriefe wird eine im voraus zu entrichtende Gebühr (½ Proz. für die ersten 1000 Lire, ¼ Proz. für die weitern Beträge) erhoben.

Postl, Karl, Schriftsteller, s. Sealsfield.

Postlagernd (franz. poste restante, ital. ferma in poste, engl. to be called for), Bezeichnung auf solchen Briefen u. Sendungen, welche am Bestimmungsort nicht durch die Briefträger bestellt oder im Weg der regelmäßigen Abholung verabfolgt, sondern einstweilen beim Postamt aufbewahrt und dem Empfänger erst behändigt werden sollen, wenn derselbe sich zur Empfangnahme meldet. Postlagernde Paket- und Wertsendungen müssen mit der vollständigen Adresse des Empfängers versehen sein; bei andern Sendungen mit dem Vermerk "postlagernd" darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Ziffern oder Buchstaben angewendet werden. Bei der Abholung der nicht mit Buchstaben oder Ziffern adressierten postlagernden Sendungen hat sich der Empfänger auf Erfordern dem Schalterbeamten gegenüber als empfangsberechtigt (durch Paß oder sonstige Papiere) auszuweisen. Nach § 39 der deutschen Postordnung werden postlagernde Sendungen einen Monat (Sendungen vom Ausland zwei Monate) nach dem Tag des Eintreffens nach dem Aufgabeort zurückgesandt, wenn die Abholung nicht erfolgt ist.

Postliminĭum (lat.), Rückkehr ("hinter die Thürschwelle", d. h. nach Hause); daher Jus postliminii, bei den Römern das Recht eines aus Kriegsgefangenschaft oder Verbannung heimkehrenden Bürgers, in alle frühern Rechtsverhältnisse wieder einzutreten. Im modernen Völkerrecht versteht man unter P. die Wiederherstellung des frühern Rechtszustandes in einem vorübergehend vom Feind besetzten und nun unter die rechtmäßige Staatsgewalt zurückkehrenden Landesteil.

Postludium (lat.), Nachspiel (auf der Orgel).

Postmandat, s. v. w. Postauftrag.

Postmeile, Meile, nach welcher bei der Post vorschriftsmäßig gerechnet wurde, entsprach in den meisten deutschen Staaten der deutschen Meile (7,5 km).

Postmeistern, im Whistspiel etc., s. Impasse.

Postmuseum, eine im Zentralpostgebäude in Berlin aufgestellte reichhaltige Sammlung kulturgeschichtlichen Materials aus allen Zeitaltern, welche eine Übersicht über die Entwickelung des Verkehrswesens im allgemeinen und der Post und Telegraphie im besondern zu verschaffen und dem Studium über die Entstehung und Fortbildung der Verkehrseinrichtungen zu dienen bestimmt ist. Zu dem P. wurde Anfang der 70er Jahre der Grund durch den Staatssekretär v. Stephan gelegt. Inzwischen haben die Sammlungen eine solche Ausdehnung genommen, daß das P. gegenwärtig ein Anziehungspunkt für Post- und Telegraphenbeamte des In- und Auslandes sowie eine auch dem Publikum zugängliche Sehenswürdigkeit der Reichshauptstadt geworden ist.

Postnachnahmen, postalische Bezeichnung für Sendungen, welche dem Empfänger nur gegen Einziehung eines bestimmten Geldbetrags ausgehändigt werden sollen. Das Verfahren hat sich aus dem frühern Postvorschußverfahren entwickelt und bietet namentlich für den kleinern Geschäftsverkehr, in welchem beim Warenabsatz nach der Ferne besonderer Wert auf Sicherheit für die Zahlungsleistung gelegt wird, Vorteil und Bequemlichkeit. P. sind im Betrag bis zu 400 Mk. zulässig. Der Absender hat die Sendung in der Aufschrift mit dem Vermerk: "Nachnahme von ... Mk. ... Pf." zu versehen und seinen Namen mit Wohnungsangabe hinzuzufügen. Bei Paketen müssen diese Vermerke sowohl auf dem Paket als auch auf der Begleitadresse angebracht sein. Der bei der Aushändigung vom Empfänger eingezogene Betrag wird dem Absender durch Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag vom Empfänger nicht binnen spätestens 7 Tagen nach dem Eingang eingelöst, dann hat die Rücksendung an den Absender zu erfolgen. An Gebühren sind in Deutschland zu entrichten außer dem Porto für das Paket oder den Brief etc. eine Nachnahmegebühr von 2 Pf. für jede Mark, mindestens aber 10 Pf.

Postnoten (engl. Postal orders), bei der engl. Postverwaltung seit 1880 eingeführte Postanweisungen, welche auf feste Beträge lauten und gegen eine geringe Gebühr bei allen inländischen Postanstalten eingelöst werden, sonach ein Mittelding zwischen Papiergeld und Postanweisung darstellen. Nach Ablauf von drei Monaten werden die P. nur gegen nochmalige Errichtung der ursprünglichen Gebühr ausgezahlt; derselbe Gebührenbetrag ist für jeden weitern Zeitraum von drei Monaten zu entrichten, während nach Ablauf bestimmter längerer Fristen die eingezahlten Beträge verfallen. Das System der P. hat auch in Britisch-Indien, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, Belgien, den Niederlanden und den australischen Kolonien Eingang gefunden, wo, wie in England, höhere Taxen für Postanweisungen bestehen und das Bedürfnis vorlag, die Versendung kleiner Geldbeträge billiger zu gestalten.

Post nubĭla Phoebus, lat. Sprichwort: "nach Wolken die Sonne", auf Regen folgt Sonnenschein.

Postnumĕrando (lat.), nachzahlend.

Posto (ital.), Stand, Posten; daher P. fassen, sich wo aufstellen, besonders zur Verteidigung.

Postordnung. Die im deutschen Reichspostgebiet bei Benutzung der Postanstalt zu beobachtenden besondern Bestimmungen sind durch eine auf Grund des Postgesetzes (s. Postrecht) erlassene P. geregelt, deren Bestimmungen die rechtliche Bedeutung eines Bestandteil des Frachtvertrags zwischen dem Absender einer Postsendung, bez. des Vertrags zwischen den Postreisenden und der Postanstalt haben. Die P. regelt insbesondere: die Bedingungen für die Annahme der Postsendungen; das Meistgewicht der Briefe und Pakete; die Bedingungen über die Rückforderung von Postsendungen und die Behandlung unbestellbarer Sendungen; die Bezeichnung der von der Postbeförderung auszuschließenden Gegenstände; die Gebühren für Postanweisungen, Postnachnahme und Auftragssendungen, für Drucksachen, Warenproben, Postkarten, Einschreibsendungen, Sendungen mit Behändigungsschein etc.; Anordnungen über die Art der Bestellung der Postsendungen und die dafür zu erhebenden Gebühren; ferner Vorschriften über Sta-^[folgende Seite]