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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Preußen

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Preußen (Rechtspflege, Kirchenverwaltung).

verwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbandes bestehen in den Provinzen unter 1), 2) und 4) bis 6) kollegiale Provinzial-, in den Verbänden unter 7), 8) und 9) kollegiale Landesausschüsse. Die laufenden Geschäfte werden von gewählten Landesdirektoren, in Hannover von einem aus drei Oberbeamten unter Vorsitz des Landesdirektors zusammengesetzten Landesdirektorium, in Hohenzollern von dem Vorsitzenden des Kommunallandtags und Landesausschusses wahrgenommen. Für den Kommunalverband der Provinz Hessen-Nassau sind die Vorschriften über die Einsetzung eines Provinzialausschusses und eines Landesdirektors bisher nicht in Kraft getreten. Für die Provinz Posen besteht noch ein provinzialständischer Verband, vertreten durch einen Provinziallandtag, der durch Abgeordnete der drei Stände, bez. die Virilstimmen der vormals unmittelbaren Reichsstände gebildet wird. Die Geschäftsverwaltung des Verbandes geschieht durch die provinzialständische Verwaltungskommission mit dem Direktor derselben als Organ für die laufenden Geschäfte.

Rechtspflege.

Die Rechtspflege wird von unabhängigen gewöhnlichen Staatsgerichten ausgeübt, die im Namen des Königs Recht sprechen. Als besondere Gerichte bestehen nur: die Militärgerichte, die Disziplinargerichte für Richter, Beamte und Studierende, die Austrägalgerichte der Standesherren, die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte, die Gerichte in Ablösungs- etc. Sachen (Generalkommissionen und Oberlandeskulturgericht) und Gewerbegerichte in Rheinland. Die Richter werden vom König auf Lebenszeit ernannt, sind unabhängig und unabsetzbar und können unfreiwillig nur durch Richterspruch ihres Amtes enthoben oder in den Ruhestand versetzt werden. Die oberste Justizverwaltungsbehörde in P. bildet das Justizministerium. Organe desselben sind die Vorstände der Gerichte und die Staatsanwaltschaften. Die äußere Organisation der Gerichtsbehörde ist auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 und des preußischen Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878 seit 1. Okt. 1879 einheitlich gestaltet; das Recht selbst soll durch die Annahme eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, das im Entwurf vorliegt, die lang ersehnte Gleichmäßigkeit erhalten.

Als oberster Gerichtshof für P. besteht das Reichsgericht in Leipzig. Für den Staat bestehen sodann 13 (mit Jena 14) Oberlandesgerichte: 1) zu Königsberg für Ostpreußen, mit den 8 Landgerichten zu Allenstein, Bartenstein, Braunsberg, Insterburg, Königsberg i. Pr., Lyck, Memel, Tilsit mit zusammen 71 Amtsgerichten; 2) zu Marienwerder für Westpreußen (mit Ausnahme des Kreises Deutsch-Krone), mit den 5 Landgerichten zu Danzig, Elbing, Graudenz, Konitz, Thorn mit zusammen 40 Amtsgerichten; 3) zu Berlin (mit der Bezeichnung Kammergericht) für Berlin und Brandenburg, mit den 9 Landgerichten zu Berlin (I u. II), Frankfurt a. O., Guben, Kottbus, Landsberg a. W., Potsdam, Prenzlau, Neuruppin mit zusammen 102 Amtsgerichten; 4) zu Stettin für Pommern, mit den 5 Landgerichten zu Greifswald, Köslin, Stargard, Stettin, Stolp mit zusammen 59 Amtsgerichten; 5) zu Posen für Posen und den westpreußischen Kreis Deutsch-Krone, mit den 7 Landgerichten zu Bromberg, Gnesen, Lissa, Meseritz, Ostrowo, Posen, Schneidemühl mit zusammen 58 Amtsgerichten; 6) zu Breslau für Schlesien, mit den 14 Landgerichten zu Beuthen, Breslau, Brieg, Glatz, Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Hirschberg, Liegnitz, Neiße, Öls, Oppeln, Ratibor, Schweidnitz mit zusammen 128 Amtsgerichten; 7) zu Naumburg a. S. für die Provinz Sachsen (mit Ausnahme der Kreise Schleusingen und Ziegenrück), den hannöverschen Kreis Ilfeld sowie das Herzogtum Anhalt und das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, mit den 8 Landgerichten zu Erfurt, Halberstadt, Halle a. S., Magdeburg, Naumburg a. S., Nordhausen, Stendal, Torgau mit zusammen 111 Amtsgerichten; 8) zu Kiel für Schleswig-Holstein, mit den 3 Landgerichten zu Altona, Flensburg, Kiel mit zusammen 70 Amtsgerichten; 9) zu Celle für Hannover (ohne Ilfeld), das Fürstentum Pyrmont, den Landgerichtsbezirk des Fürstentums Lippe (ohne Amt Lipperode und Stift Kappel) sowie den hessen-nassauischen Kreis Rinteln, mit den 8 Landgerichten zu Aurich, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück, Stade, Verden mit zusammen 108 Amtsgerichten; 10) zu Hamm für Westfalen und die rheinländischen Kreise Duisburg, Essen (Stadt und Land), Mülheim a. d. R., Rees und Ruhrort, mit den 8 Landgerichten zu Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Essen, Hagen, Münster, Paderborn (hierzu gehörig das lippesche Amt Lipperode und Stift Kappel) mit zusammen 108 Amtsgerichten; 11) zu Kassel für den Regierungsbezirk Kassel (mit Ausnahme der Kreise Schmalkalden und Rinteln), den Kreis Biedenkopf vom Regierungsbezirk Wiesbaden und das Fürstentum Waldeck, mit den 3 Landgerichten zu Hanau, Kassel, Marburg mit zusammen 76 Amtsgerichten; 12) zu Frankfurt a. M. für den Regierungsbezirk Wiesbaden (ohne Biedenkopf), Hohenzollern und von Rheinland die Kreise Wetzlar, Neuwied, Altenkirchen, Teile vom Landkreis Koblenz, mit den 5 Landgerichten zu Frankfurt a. M., Hechingen, Limburg a. d. Lahn, Neuwied, Wiesbaden, mit zusammen 52 Amtsgerichten; 13) zu Köln für die Rheinprovinz (mit Ausnahme der zu Hamm und Frankfurt a. M. gehörigen Teile) und das oldenburgische Fürstentum Birkenfeld, mit den 9 Landgerichten zu Aachen, Bonn, Düsseldorf, Elberfeld, Kleve, Koblenz, Köln, Saarbrücken, Trier, mit zusammen 108 Amtsgerichten; 14) zu Jena (gemeinschaftliche thüringisches Oberlandesgericht) für die Kreise Schleusingen und Ziegenrück von der Provinz Sachsen und Schmalkalden vom Regierungsbezirk Kassel; Schleusingen und Schmalkalden gehören zum Landgericht Meiningen, Ziegenrück zu Rudolstadt.

Man unterscheidet zunächst Gefängnisse und Strafanstalten. In letztern werden die Zuchthaus- und längern Freiheitsstrafen vollstreckt. Sie gehören fast ausschließlich zum Ressort des Ministers des Innern und stehen mit unter der Aufsicht der Regierungspräsidenten. Im ganzen kommen 50 Straf- und Gefangenanstalten sowie die 117 rheinischen Kantongefängnisse hier in Betracht, während die Gerichts- und einzelne Strafgefängnisse, zusammen 989, zum Ressort der Justizverwaltung gehören. Daneben gibt es Polizeigefängnisse, Arbeitshäuser und Besserungsanstalten (letztere beiden Gattungen für Bettler, Trunkenbolde, Arbeitsscheue und jugendliche Verbrecher).

Kirchenverwaltung.

Die Verfassungsgemeinschaft der evangelischen Landeskirche in P. beschränkt sich lediglich auf die in der Person des Königs vorhandene gemeinsame Spitze des obersten Kirchenregiments. In den elf ältern Landesteilen Ostpreußen, Westpreußen, Stadtkreis Berlin, Brandenburg, Pommern, Posen, Schle-^[folgende Seite]