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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Preußen

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Preußen (Kirchenverwaltung).

sien, Sachsen, Westfalen, Rheinland und Hohenzollern bildet die Landeskirche ein Ganzes, in welchem die Kirchengewalt auf Grund des am 6. März 1882 ergänzten Gesetzes vom 3. Juni 1876 und der Verordnungen vom 9. Sept. 1876 und 5. Sept. 1877 von dem evangelischen Oberkirchenrat zu Berlin als Zentralbehörde und unter diesem durch je ein Provinzialkonsistorium ausgeübt wird. Den nachstehend verzeichneten Konsistorien steht meistens je ein Generalsuperintendent zur Seite (demjenigen in Berlin 3 und in Magdeburg 2): Provinzialkonsistorium zu Königsberg mit 35 Kirchenkreisen, Danzig (18), Berlin (für Berlin und Brandenburg, 77), Stettin (56), Posen (22), Breslau (55), Magdeburg (93), Münster (20) und Koblenz (für Rheinland u. Hohenzollern, 29). Die Kirchengemeinde- und Synodalverfassung regelt die äußere Ordnung sowie die Selbstverwaltung der Kirche und deren Organe. Vertretungskörper bilden die Gemeinden, Kreise (Kirchen-), Provinzen und der alte Gesamtstaat mit der Vertretung im Gemeindekirchenrat, in der Kreis-, Provinzial- und Generalsynode (Erlasse vom 10. Sept. 1873 und 20. Jan. 1876). Die Generalsynode besteht aus 150 von der Provinzialsynode erwählten Mitgliedern, aus 6 Mitgliedern der evangelische theologischen Fakultät der Universitäten, aus den Generalsuperintendenten der betreffenden Provinzen und 30 vom König zu ernennenden Mitgliedern; die Provinzialsynode aus den von der Kreissynode zu erwählenden Abgeordneten, einem Mitglied der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzialuniversität und aus vom König zu ernennenden Mitgliedern; die Kreissynode aus dem Superintendenten der Synode, sämtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt verwaltenden Geistlichen und der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Landeskirchen der seit 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Gebiete sind gemäß königlicher Verordnung vom 13. Mai 1867 unter dem Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten als der für sie gemeinschaftlichen kirchlichen Zentralbehörde in ihrer bisherigen Selbständigkeit verblieben. Schleswig-Holsteins evangelisch-lutherische Kirche steht unter dem Konsistorium zu Kiel mit 2 Generalsuperintendenten, welches in 28 Kirchenkreise zerfällt; durch Erlaß vom 16. Aug. 1869 wurde daselbst eine kirchliche Gemeindeordnung eingeführt; die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover unter dem Landeskonsistorium zu Hannover mit 4 Generalsuperintendenten und den diesem unterstellten 3 Spezialkonsistorien zu Hannover mit 5 Generalsuperintendenten und 65 Kirchenkreisen, zu Stade mit 2 Generalsuperintendenten und 26 Kirchenkreisen und zu Aurich mit 2 Generalsuperintendenten und 18 (darunter 9 reformierten) Kirchenkreisen. Ebenfalls unter dem Konsistorium zu Aurich steht die evangelisch-reformierte Kirche der Provinz Hannover. Die Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche in Hannover beruht auf dem Gesetz vom 9. Okt. 1864, nach welchem es Kirchenvorstände für die einzelnen Gemeinden, Bezirkssynoden und eine Landessynode gibt. Im Regierungsbezirk Kassel besteht für die evangelische Kirche das Konsistorium zu Kassel mit 3 Generalsuperintendenten (je einem für die unierte, lutherische und reformierte Kirche) und 13 Kirchenkreisen; im Regierungsbezirk Wiesbaden (ohne Frankfurt a. M.) fungiert das Konsistorium zu Wiesbaden (ein Generalsuperintendent und 20 Kirchenkreise), während für und in Frankfurt a. M. ein evangelisch-lutherisches und ein reformiertes Konsistorium bestehen. - Das Militärkirchenwesen ist dem Kriegsminister, dem Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten und dem evangelischen Oberkirchenrat unterstellt und umfaßt auch die Militärgemeinden im Reichsland Elsaß-Lothringen. An der Spitze der evangelischen Militärgeistlichen steht der evangelische Feldpropst der Armee, und die Militärgeistlichkeit eines jeden Armeekorps, bez. der kaiserlichen Marine ist einem Militäroberpfarrer unterstellt. In den 7597 Kirchspielen der evangelischen Landeskirche (einschließlich Lutheraner und Reformierte) gibt es 14,143 Kirchen und Kapellen mit 9155 Pfarrstellen. Durchschnittlich entfällt eine Kirche oder Kapelle auf 25 qkm und auf 1280 Einw.

Die Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche sind durch die päpstliche Bulle "De salute animarum" vom 16. Juli 1821 geordnet. Es bestehen in P. zwei Erzbistümer: Köln und Posen-Gnesen. Die Erzdiözese Gnesen ist mit dem Erzbistum Posen auf immer vereinigt, doch besitzt jedes dieser Bistümer ein eignes Metropolitankapitel; das Bistum Kulm ist Suffragan von Gnesen. Ferner bestehen zehn Bistümer: die vier exemten (d. h. unmittelbar dem päpstlichen Stuhl unterworfenen): Ermeland, Breslau (Fürstbistum), Osnabrück und Hildesheim und die Suffraganbistümer (von Köln): Trier, Münster, Paderborn, (von Gnesen), Kulm und (vom Erzbistum Freiburg im Breisgau) Fulda und Limburg. Der Sprengel des Fürstbischofs von Breslau begreift auch einen Teil von Österreichisch-Schlesien, während anderseits der Fürsterzbischof von Prag, bez. sein Vertreter für den auf preußischem Gebiet gelegenen Teil des Fürsterzbistums, der Großdechant der Grafschaft Glatz zu Neurode, die geistliche Jurisdiktion über die Kreise Neurode, Glatz und Habelschwerdt ausübt, ferner der Kreis Leobschütz sowie der südliche und westliche Teil des Kreises Ratibor (Regierungsbezirk Oppeln) mit dem Sitz des fürstbischöflichen Kommissars zu Katscher dem Fürsterzbistum Olmütz zugehören und endlich Hohenzollern dem Erzbischof von Freiburg unterstellt ist. Die sogen. Maigesetze der Jahre 1873 bis 1875 sind im letzten Jahrzehnt durch verschiedene Novellen in manchen Punkten gemildert, 1886 aber im wesentlichen beseitigt, so daß auch mit Ausnahme des Ordens der Gesellschaft Jesu (Jesuitenordens) alle Orden und Kongregationen wieder freien Zutritt im Deutschen Reich und in P. haben können. Die Mehrzahl der Klöster, Orden etc. ist denn auch inzwischen bereits wieder besetzt und in Thätigkeit getreten. Die Altkatholiken in P. und dem Deutschen Reich haben einen eignen Bischof ohne abgegrenzten Sprengel, während die 300 Katholiken auf der schleswigschen Insel Nordstrand dem jansenistischen Erzbischof in Utrecht unterstellt sind. Die kirchlichen Verhältnisse der separatistischen Altlutheraner sind durch das Patent vom 23. Juli 1845 geordnet. Der geistliche Vorstand derselben ist das Oberkirchenkollegium der evangelisch-lutherischen Kirche in Breslau. Die Kultusangelegenheiten der Juden sind durch Gesetz vom 23. Juli 1847, bez. durch Landesgesetze der neuen Landesteile geordnet. Nur in den Provinzen Hannover und Hessen-Nassau besteht eine staatliche Organisation der jüdischen Religionsgemeinden. In der Provinz Hannover ist für jeden Regierungsbezirk ein Landrabbiner vorhanden. Die Provinz Hessen-Nassau ist in sieben Rabbinatsbezirke geteilt. Im J. 1887 gab es in P. 1262 Synagogen (Religionsgemeinden), davon 265 in Hessen-Nassau und 126 in Posen. Die Kirchenaufsichts- und Verwaltungssachen, welche im Staate dem Kultusminister zukommen, werden in den Provinzen von den Ober-^[folgende Seite]