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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Regalbūto; Regáldi; Regalĭen; Regalĭenschild; Regalieren; Regatta

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Regalbuto - Regatta.

instrument wie heute das Harmonium; auch allgemeine (veraltete) Bezeichnung der Zungenstimmen der Orgel, z. B. Geigenregal, Jungfernregal, Harfenregal, Gedacktregal etc.

Regalbūto, Stadt in der ital. Provinz Catania (Sizilien), Kreis Nicosia, nahe am Flusse Salso gelegen, hat ein Kollegium, Getreide- und Weinbau und (1881) 9610 Einw.; das antike Amesēlum.

Regáldi, Giuseppe, ital. Dichter, geboren im November 1809 zu Novara, studierte die Rechte in Turin, fiel im Examen durch, errang aber sogleich darauf einen großartigen Erfolg als Improvisator (1833), ging dann als solcher auf Reisen, wurde 1834 aus Mailand, 1835 aus Parma als staatsgefährlich ausgewiesen, setzte seine Kunstreise fort und begab sich 1839 nach Frankreich. Hier ließ er zuerst in Marseille, dann in Paris sich öffentlich hören und erregte namentlich durch seine Ode "Il salice di Sant' Elena" den enthusiastischen Beifall der Franzosen. Autran und Lamartine richteten Verse an ihn, Victor Hugo und E. Quinet spendeten ihm aufmunternden Beifall. Nach Italien zurückgekehrt, lebte er zuerst in Neapel und Sizilien, wurde 1849 politisch verdächtigt und für kurze Zeit eingekerkert und unternahm sodann eine große Reise in den Orient. Nach seiner Heimkehr (1853) ließ er sich in Piemont nieder, übernahm dann 1860 die Professur der Geschichte am Lyceum zu Parma, 1862 eine solche an der Universität in Cagliari, 1866 endlich an der Universität zu Bologna, wo er im Februar 1883 starb. Seine im Druck erschienenen Dichtungen, welche eine reiche poetische Ader und großen rhetorischen Schwung zeigen, meist den großen Gedanken und Interessen des Völkerlebens zugewendet, häufig auch aus dem Leben der Natur ihre Motive schöpfend, sind folgende: "La guerra" (Tur. 1832); "Poesie estemporanee e pensate" (Voghera u. Tur. 1839); "Canti" (Neap. 1840); "Canti nazionali" (das. 1841, 2 Bde.); "La Bibbia" (Zante 1852); "Canti e prose" (1861-65, 2 Bde.) und "L'acqua", eine Art von Lehrgedicht (1878). In Prosa veröffentlichte er außer einer Beschreibung seiner Orientreise: "Dora" (2. Aufl., Tur. 1867), noch "Storia e letteratura", gesammelte Aufsätze (1879). "Poesie scelte" erschienen von ihm in Florenz 1874. Vgl. F. Orlando, Giuseppe R. (Flor. 1880).

Regalĭen (lat. Jura regalia, "königliche Rechte", Regal-, Majestäts-, Hoheitsrechte), im allgemeinen die dem Staatsoberhaupt zustehenden Regierungsrechte. Dabei wurde früher zwischen wesentlichen R. (höhern R., regalia essentialia s. majora) und zufälligen R. (nutzbaren R., regalia accidentalia s. minora) unterschieden. Erstere sind jene eigentlichen Hoheitsrechte, welche unzertrennbar mit der Staatsgewalt verbunden und in dem Wesen derselben begründet sind, und die man in gesetzgebende, oberaufsehende und vollziehende Gewalt einzuteilen pflegt, indem man im einzelnen Justiz-, Polizei-, Finanz-, Gebietshoheit etc. unterscheidet, Begriffe, für welche freilich die Bezeichnung Regal heute nicht mehr üblich ist. Als Merkmale des Begriffs Regal galten früher die Ausschließlichkeit, mit welcher der Staat sich eine bestimmte Klasse von Rechten vorbehielt, und die Übertragbarkeit der Ausübung solcher Rechte in einzelnen Fällen auf dem Weg der Belehnung. Letzteres Merkmal hat heute seine praktische Bedeutung verloren. Ersteres ist nicht geeignet, wesentliche Hoheitsrechte von den R. zu scheiden. Solche Unterscheidung ergibt sich auch nicht daraus, daß erstere als staatsrechtlichen letztere als mehr privatrechtlicher Natur bezeichnet werden. Konnte man früher von einem Zollregal sprechen, so sind heute Ordnung des Zollwesens und der Zolleinnahme Bestandteile der Finanzhoheit, dagegen sind heute Münz- und Postregal nicht weniger wichtig für das Wesen des Staats als eine Reihe sogen. Hoheitsrechte. Die Aufgaben des Staats sind eben nicht für alle Wirtschafts- und Kulturzustände die gleichen. Infolgedessen ist auch die Grenze zwischen wesentlichen und zufälligen R. eine flüssige. Somit läßt sich denn auch der verschwommene Begriff der R. nur historisch fassen. Der Inhalt der Rechte, welche gemeinhin, bez. in einzelnen Staatsrechten als R. bezeichnet werden, ist teils auf ausschließliche Eigentumserwerb durch Okkupation (Berg-, Jagd-, Fischereiregal, die übrigens in den meisten Ländern nicht mehr bestehen), teils auf ausschließlichen Betrieb von Gewerben, Unterhaltung von Anstalten, auf Verkauf von Gegenständen (Handelsregalien) etc. gerichtet. Die Regalität kann darin begründet sein, daß, wie bei Post und Münze, durch sie die Interessen der Gesamtheit am vollständigsten gewahrt werden, während Privatbetrieb und freie Konkurrenz mit denselben in Widerspruch treten würden. Die Einnahme kann hierbei vollständig Nebenzweck sein. Dieselbe kann jedoch auch als Hauptzweck in den Vordergrund treten. Alsdann entsteht durch die Regalisierung ein sogen. Finanzmonopol (unwesentliches, Finanzregal), welches dann, wie das Tabaks-, Salz-, Branntweinmonopol etc., als eine besondere Erhebungsform von Aufwandsteuern zu betrachten ist, bei welcher die Erhebung vereinfacht, die Kontrolle erleichtert ist und der Steuerfuß mit Berücksichtigung der verschiedenen Qualitäten und Werte (höherer Preis der bessern Sorten gegenüber dem der geringern) ausgeworfen werden kann. Ob die Regalisierung eine zweckmäßige Form der Besteuerung oder ein geeignetes Mittel ist, das Gesamtinteresse zu wahren, dies ist jeweilig nur mit Rücksicht auf Wirtschaftszustände, Kultur, soziale Verfassung etc. zu beurteilen. Vgl. Strauch, Über Ursprung und Natur der R. (Erlang. 1865).

Regalĭenschild wird seit dem 16. Jahrh., in welchem die Wappen immer felderreicher werden, von einzelnen Reichsfürsten in Anlehnung an die Blutfahnen, welche bei der Belehnung gebraucht wurden (s. Fahnenlehen), angenommen. Der Schild ist rot tingiert und ohne Figur. Die Herzöge von Pommern führten in ihrem zusammengesetzten Wappen wegen der Regalien einen roten Schildesfuß (s. Wappen), welcher später in das brandenburgisch-preußische Wappen überging. Seitdem ist der rote Schildesfuß in fürstlichen Wappen in Aufnahme gekommen. Mit dem R. nicht zu verwechseln ist der Wartschild (s. d.).

Regalieren (franz.), bewirten; ergötzen.

Regatta (ital.), Ruderwettkampf, ursprünglich ein Nationalfest der Venezianer, welches bereits 1300 bekannt war und von der Regierung seit 1315 alljährlich angeordnet wurde, um die Jugend seetüchtiger zu machen. Später nahmen die Regattas den Charakter prunkvoller Feste an und bürgerten sich auch außerhalb Venedigs ein. Sie sind in der Neuzeit zu einem weitverbreiteten Sport geworden, bei welchem man Segelregatta und Ruderregatta zu unterscheiden hat. In Deutschland war der 1844 in Hamburg gebildete "allgemeine Alsterklub" einer der ersten, welcher dieses seemännische Vergnügen einbürgerte. Ruderregattas zerfallen in mehrere Rennen (Races, Matches), deren jedes nur Boote mit gleicher Mannschaftszahl enthält. Die Segelregatta besteht in der Regel aus einer Wettfahrt, an welcher verschieden-^[folgende Seite]