Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Regenstauf; Regenstein; Regent; Regentschaft

658

Regenstauf - Regentschaft.

schuh-, Tuch-, Seilerwarenfabrikation, Brückenbau, Wachsbleicherei, Schiffbau, Bierbrauerei, Kunst- und Handelsgärtnerei etc. Der Handel, unterstützt durch eine Reichsbanknebenstelle sowie neben den genannten Eisenbahnverbindungen durch die Dampfschiffahrt auf der Donau, ist besonders lebhaft in Getreide und Salz. An Bildungsinstituten besitzt R. 2 Gymnasien, eine Kreisrealschule, ein Lyceum, ein bischöfliches Klerikalseminar, ein bischöfliches Knabenseminar, ein Studienseminar, eine Präparandenschule, eine Taubstummenanstalt, Waisenhäuser, eine Rettungsanstalt, eine große Stadtbibliothek, ein Institut für Glasmalerei etc. Die städtischen Behörden zählen 15 Magistratsmitglieder und 36 Gemeindebevollmächtigte; sonst ist R. Sitz einer Kreisregierung, eines Bezirks-, eines Hauptzoll-, eines Forst-, eines Oberbahn- und eines Oberpostamtes, hat ein Landgericht (mit Handels- und Gewerbekammer), ein bischöfliches Ordinariat, ein bischöfliches Konsistorium etc. Das jenseit der Donaubrücke liegende Stadtamhof ist eigentlich eine Vorstadt von R., bildet jetzt jedoch eine besondere Stadt. 6 km unterhalb R., bei Donaustauf, liegt die Walhalla (s. d.), 24 km oberhalb R. Kelheim (s. d.) mit der Befreiungshalle. Zum Landgerichtsbezirk R. gehören die zwölf Amtsgerichte zu Abensberg, Burglengenfeld, Hemau, Kelheim, Regensburg I und II, Regenstauf, Riedenburg, Rittenau ^[richtig: Nittenau], Roding, Stadtamhof und Wörth a. D.

Geschichte. R. bestand unter dem keltischen Namen Radasbona (davon franz. Ratisbonne) schon in vorrömischer Zeit und hieß als römische Grenzfestung nach dem gegenüber mündenden Fluß Regen (Reganus) Regina Castra. Hier hatte Kaiser Marc Aurel im Markomannenkrieg sein Standquartier. Bedeutend wurde die Stadt durch den Handel mit den Germanen. Später wurde R. Hauptstadt von Bayern und Sitz der alten bayrischen Herzöge, 826 Residenz der ostfränkischen Karolinger, später des wiederhergestellten Herzogtums Bayern. Seit 806 lassen sich Burggrafen als königliche Beamte in R. nachweisen, und es gelang den Bischöfen nicht, die Grafschaft an sich zu bringen, wenn sie auch Münz- und Zollrechte erwarben. Die ersten Freiheiten erhielt die Stadt nachweislich 1207; sie wurde jedoch erst 1245 durch Kaiser Friedrich II., dem sie gegen den päpstlich gesinnten Bischof Siegfried beistand, freie Reichsstadt. Herzog Ludwig von Bayern hatte 1205 das Reichslehen der Burggrafschaft in R. erworben, und die daraus fließenden Rechte verblieben seinem Haus bis 1492. Im 14. Jahrh., wo der deutsche Handel nach dem Süden vornehmlich in den Händen von R. war, zählte es 70-80,000 Einw. Infolge des in R. 1541 zwischen den Protestanten (Melanchthon, Bucer, Pistorius) und Katholiken (Johann Eck und Johann v. Pflugk) gehaltenen Kolloquiums über verschiedene Dogmen kam das Regensburger Interim (s. Interim) zu stande, worauf R. im folgenden Jahr die Augsburgische Konfession annahm. 1630 wurde hier ein Fürstentag gehalten und Wallenstein entlassen; 1632 ward die Stadt vom schwedischen General Horn erfolglos belagert, 1633 vom Herzog Bernhard von Weimar für die Schweden genommen; 1634 fiel sie indes schon wieder in die Hände der Kaiserlichen. 1663 ward der Reichstag, der seit dem 15. Jahrh. wiederholt in R. getagt hatte, endgültig hierher verlegt und hatte hier fast ununterbrochen bis 1806 seinen Sitz. In dem "Regensburger Stillstand" 15. Aug. 1684 erlangte Ludwig XIV. die Anerkennung der von ihm vollzogenen Reunionen seitens des Reichs, Spaniens und Hollands sowie eine Waffenruhe von 20 Jahren. 1703 wurde R. vom Kurfürsten von Bayern eingenommen, nach der Schlacht bei Höchstädt 1704 aber wieder geräumt. Mit der Auflösung des Deutschen Reichs. 1806 verlor auch R., das zu Ende des 18. Jahrh. nur 20,000 Einw. zählte, seine Reichsfreiheit und fiel mit dem Stift an den Kurerzkanzler von Dalberg, 1810 aber an Bayern. Schon durch die Gefechte bei Abensberg und Eggmühl sehr beunruhigt, wurde R. selbst 1809 innerhalb weniger Tage zweimal erstürmt, nämlich 19. April von den Österreichern und 23. d. M. von den Franzosen. In neuerer Zeit hat sich R. wieder bedeutend gehoben. Vgl. Gemeiner, Über den Ursprung der Stadt R. und aller alten Freistädte (Regensb. 1817); Derselbe, Chronik der Stadt und des Hochstifts R. (das. 1800-1824, 4 Bde.); Gumpelzhaimer, Regensburger Geschichte, Sagen und Merkwürdigkeiten (das. 1830-38, 4 Bde.); Ried, Codex chronologico-diplomaticus episcopatus Ratisbonensis (das. 1816-17, 2 Bde.); "Chroniken der deutschen Städte", Band 15 (Leipz. 1878); Janner, Geschichte der Bischöfe von R. (Regensb. 1883-86, 3 Bde.); "R. in seiner Vergangenheit und Gegenwart" (3. Aufl. von Graf Walderdorff, das. 1877); Weininger, Führer durch R. (7. Aufl., das. 1884).

Regenstauf, Flecken im bayr. Regierungsbezirk Oberpfalz, Bezirksamt Stadtamhof, am Regen u. an der Linie München-Regensburg-Oberkotzau der Bayrischen Staatsbahn, 336 m ü. M., hat 2 kath. Kirchen, ein Institut der Armen Schulschwestern, ein Amtsgericht, Heidelbeerweinkelterei, eine Dampfsägemühle und (1885) 2119 Einw. In der Nähe die Ruine Stauf-Ehrenfels.

Regenstein (Reinstein), merkwürdige alte Burg, nördlich bei Blankenburg am Harz, eine preußische Exklave innerhalb Braunschweigs, 295 m ü. M., mit zum Teil aus dem Sandsteinfelsen ausgemeißelten Gemächern, ward im 10. Jahrh. von König Heinrich erweitert, seit 1143 im Besitz einer Linie der Grafen von Blankenburg, kam 1599 an die Herzöge von Braunschweig. Sie wurde endlich nach wechselvollen Zwischenfällen vom Kurhaus Brandenburg in Besitz genommen, das hier eine Festung anlegte, deren Ruinen teilweise in Vergnügungslokale umgewandelt sind, welche wegen ihrer schönen Aussicht auf Blankenburg und den Harz viel besucht werden.

Regent (lat.), Staatsoberhaupt; im engern Sinn s. v. w. Reichsverweser.

Regentschaft, die außerordentliche Staatsregierung, welche während der Minderjährigkeit des Thronfolgers (Regierungsvormundschaft) oder bei dauernder Behinderung des Staatsoberhauptes, namentlich infolge geistiger oder körperlicher Unfähigkeit, eintritt. Ebenso macht sich eine R. dann erforderlich, wenn der Souverän mit Hinterlassung einer schwangern Witwe stirbt. Die Verfassungen von Preußen, Sachsen und Württemberg halten dabei an den Grundsätzen des ältern Rechts fest, wonach derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, zur R. berufen wird. So übernahm 9. Okt. 1858 der damalige Prinz von Preußen, der nachmalige König Wilhelm I., während der Krankheit seines Bruders Friedrich Wilhelm IV. die R. Andre Verfassungsurkunden und Hausgesetze lassen dem nächsten Agnaten die Mutter oder Großmutter oder auch wohl die Gemahlin des dauernd verhinderten Monarchen vorgehen. Nach der preußischen Verfassung (Art. 56-58) muß der Regent sofort die Kammern berufen, welche in vereinigte Sitzung über die Not-^[folgende Seite]