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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Régicides - Regime.

lung (Spallanzani) und ein Antiquitätenmuseum. Sehr reich ist R. mit Humanitätsanstalten bedacht (25 mit jährlichen Einkommen von 750,000 Lire). Die Stadt ist Sitz des Präfekten, eines Bischofs, eines Assisenhofs und einer Handelskammer. Auch besitzt R. eine bedeutende Sparkasse und ein Hengstdepot. R. ist die Vaterstadt Ariosts und des Astronomen Secchi. Von der Stadt erhielt der General Oudinot 1809 von Napoleon I. den Titel eines "Herzogs von Reggio". - Bei den alten Römern hieß R. Regium Lepidi (Forum Lepidi). Alarich zerstörte die Stadt 409, Karl d. Gr. stellte sie wieder her. Das Bistum von R. wurde 450 gestiftet. Nachdem R. im Mittelalter eine Freie Stadt gewesen war, ergab es sich endlich an Obizzo von Este, Markgrafen von Ferrara, und wurde 1326 dem päpstlichen Stuhl unterthan. Nachdem es die Besitzer mehrmals gewechselt hatte, kam es 1409 wieder an das Haus Este, dem es auch, nachdem es 1796 zur Cisalpinischen Republik und 1805 als Hauptstadt des Departements Crostolo zum Königreich Italien geschlagen worden war, 1814 zurückgegeben ward. Im Frühjahr 1859 wurde R. mit dem gesamten Modena von Piemont annektiert.

Régicides (franz., spr. -schißihd, "Königsmörder"), nach der Restauration von 1815 in Frankreich Name derer, die als Mitglieder des Nationalkonvents 1793 für den Tod Ludwigs XVI. gestimmt hatten und 1816 verbannt wurden.

Regie (franz., spr. -schih oder -gih), s. v. w. Verwaltung, insbesondere Finanzverwaltung, in Frankreich und im vorigen Jahrhundert teilweise auch in Deutschland technischer Name für gewisse Behörden, welchen einzelne, in Frankreich insbesondere die nicht von Generalpachtern übernommenen Zweige der Staatseinkünfte unterstellt waren (Tabaksregie). Regieausgaben werden oft mit der Geschäftsausführung verbundene Nebenausgaben genannt, wie Büreaukosten, Diäten etc. Ein Werk (z. B. einen Eisenbahnbau) in R. ausführen, heißt es selbst durch Beamte für eigne Rechnung ausführen, anstatt es an Unternehmer in Verding zu geben. - Im Theaterwesen versteht man unter R. die Gesamtthätigkeit des Regisseurs. Sie begreift zunächst die Beratung der Direktion bei der Wahl der Stücke, beim Feststellen des Repertoires, bei Verteilung der Rollen; sie handelt selbständig bei dem Inszenesetzen, bei Anordnung der Dekorationen, Kostüme, Requisiten, führt die Aufsicht bei den Proben und Vorstellungen etc. Obwohl der Regisseur nicht gerade selbst darstellender Künstler zu sein braucht, so werden von den Direktionen meist doch die dazu Befähigtsten unter den Schauspielern der ersten Fächer gewählt. Vgl. Becq de Fouquières. L'art de la mise en scène (Par. 1884).

Regieren (lat.), richten, lenken; herrschen, beherrschen; in der Grammatik s. v. w. als von sich abhängig fordern (z. B. den Dativ, Akkusativ etc.).

Regierung (Staatsregierung), die Leitung des Staats; dann die hierzu Berufenen, namentlich das Staatsoberhaupt und der Beamtenkörper, dessen sich der Souverän zur Leitung des Staats bedient (Regierungsbeamte), insbesondere das Ministerium; Regierungsgewalt, s. v. w. Staatsgewalt; Regierungsrechte (materielle Hoheitsrechte), die dem Staatsoberhaupt zur Leitung und Verwaltung des Staats eingeräumten Befugnisse, im Gegensatz zu den Majestäts- oder formellen Hoheitsrechte des Souveräns. Im engern Sinn wird die Regierungsgewalt (Regierungshoheit) der richterliche Gewalt, d. h. der Handhabung des Rechts und der Wiederherstellung der gestörten Rechtsordnung, gegenübergestellt, während früher auch zuweilen Justizkollegien mit R. bezeichnet wurden. Heutzutage versteht man unter R. die auf die Pflege der Wohlfahrt des Staatsganzen und der einzelnen Staatsangehörigen gerichtete Thätigkeit. Soweit es sich nun hierbei um die Leitung des Staats im großen und ganzen handelt, spricht man von politischer R. (gouvernement politique), während die Regierungsthätigkeit im Innern und Einzelnen Verwaltung (administration) genannt wird. Dem entsprechend pflegt man auch die Regierungsrechte in äußere und innere einzuteilen, indem unter den erstern namentlich die sogen. Repräsentativgewalt, d. h. die Vertretung des Staats nach außen, und das Vertrags- und Kriegsrecht verstanden werden, während man in Ansehung der letztern wiederum eine Gebiets-, Justiz-, Polizei-, Finanz-, Militär-, Ämter- und Kirchenhoheit unterscheidet. Hierzu kommt dann noch die gesetzgebende Gewalt, welche in konstitutionellen Staaten insofern beschränkt ist, als der Volksvertretung ein Mitwirkungsrecht in Ansehung der Gesetzgebung zusteht. Der R. ist hier jedoch das Recht eingeräumt, ihre Vorlagen und ihre Ansicht durch Regierungsbevollmächtigte (Kommissare) in den Kammern vertreten zu lassen. Diejenige Partei, auf welche sich die R. stützt, und aus welcher in England das Staatsministerium hervorgeht, wird die Regierungspartei, im Gegensatz zur Oppositionspartei, genannt. Teilt man, wie dies häufig noch geschieht, die Staatsgewalt in eine gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt ein, so wird unter R. bloß die letztere verstanden, während andre mit R. lediglich die oben besprochene innere Verwaltung bezeichnen und dann die Regierungssachen insbesondere den Justizsachen gegenüberstellen. In manchen Staaten versteht man unter R. eine besondere Verwaltungsbehörde, welche über einen bestimmten Bezirk gesetzt ist. So zerfallen in Preußen die Provinzen in Regierungsbezirke mit Regierungspräsidenten an der Spitze, welchen das nötige Beamtenpersonal (Regierungsräte, Assessoren etc.) beigegeben ist. In Österreich versteht man unter Landesregierungen die Oberbehörden einzelner und zwar der kleinern Kronländer, während die politischen Landesbehörden der größern "Statthaltereien" genannt werden. Auch der bayrische Staat ist in Regierungsbezirke eingeteilt, mit Regierungspräsidenten, die an der Spitze der Bezirksregierungen stehen, während Württemberg in Kreise zerfällt, welche Kreisregierungen (Direktoren) unterstellt sind.

Regierungsform, s. Staat.

Regierungsnachfolge, s. Thronfolge.

Regierungsrat, s. Ministerialrat.

Regierungsstellvertretung, s. Regentschaft.

Regierungsvormundschaft, s. Regentschaft.

Regīerwerk, in der Orgel die gesamte innere Mechanik von den Klavieren bis zu den Spielventilen; auch insbesondere die Registerzüge (s. Orgel).

Regillo (spr. -dschillo), Beiname des Malers Pordenone de Sacchis (s. d.).

Regillus, kleiner See im alten Latium, ostsüdöstlich von Rom, berühmt durch den dort erfochtenen sagenhaften Sieg der Römer über die Latiner 496 v. Chr.; wahrscheinlich der jetzt abgelassene See Laghetto nördlich von Frascati.

Regime (franz., spr. -schihm), Staatsverwaltung, Regierung (vgl. Ancien r.); in der Medizin (auch lat. Regimen) das ganze vorgeschriebene Verhalten des Kranken, die Krankendiät.