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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Reichsschulkommission; Reichsstädte; Reichsstädtischer Adel; Reichsstände

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Reichsschulkommission - Reichsstände.

denkommission gestellt, welche aus dem Vorsitzenden des Bundesratsausschusses für das Rechnungswesen, zwei Mitgliedern dieses Ausschusses, ferner aus drei vom Reichstag aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs besteht. Außer der Aufsicht über die Reichsschuldenverwaltung führt diese Kommission auch die Aufsicht über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. Es ist ihr ferner die Kontrolle über die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, einschließlich des Reichsfestungsbaufonds und des Fonds für den Bau eines Reichstagsgebäudes, übertragen. Insofern es sich um diese letztgedachte Kontrolle handelt, wird die Kommission durch 5 weitere Mitglieder verstärkt, von welchen der Bundesrat 2 und der Reichstag 3 erwählt. Endlich liegt der Reichsschuldenkommission auch die Kontrolle über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten der Reichsbank ob. Für diese Angelegenheiten tritt zu den sieben Mitgliedern der Kommission noch ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzu. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Ausschusses des Bundesrats für das Rechnungswesen.

Reichsschulkommission, die zur Begutachtung von Anträgen, welche die Berechtigung höherer Lehranstalten zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst bezwecken, für das Deutsche Reich niedergesetzte Kommission. Die R. besteht aus sechs Mitgliedern, die von den zuständigen Bundesregierungen ernannt werden und unter dem Vorsitz des preußischen Mitglieds in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr und im Herbst, auf Erfordern des Reichskanzlers in Berlin zusammentreten.

Reichsstädte, im ehemaligen Deutschen Reich die Städte, welche unmittelbar unter Kaiser und Reich standen, Landeshoheit in ihrem Gebiet und Sitz und Stimme auf dem Reichstag hatten. Zuerst führen jenen Namen die Pfalzstädte, d. h. die Städte auf den königlichen Gütern. Davon sind als Freistädte diejenigen zu unterscheiden, deren Bevölkerung völlig frei und nicht, wie in den Pfalzstädten, mit hofrechtlichen Abgaben belastet war. Die Lage beider Gattungen von Städten ward aber schon im 13. Jahrh. eine ähnliche, und so entstand der Begriff "freie Reichsstädte". Auch andre Städte erlangten die Reichsunmittelbarkeit teils durch kaiserliche Verleihung, teils durch Loskauf von den Territorialherren, teils durch das Aussterben fürstlicher Geschlechter, teils endlich durch Gewalt, besonders in den Zeiten des Interregnums. Die Kaiser unterstützen in der Regel diese Bestrebungen, daher vermehrte sich ihre Zahl bedeutend, so daß es schon 1248 im südlichen Deutschland nicht weniger als 70 R. gab, die zu einem gemeinschaftlichen Bund zusammentraten. Wie es in einigen anfangs Reichsvögte, Landvögte und Reichsschultheißen gab, so in andern königliche Burggrafen. Vom 13. bis 15. Jahrh. brachten die R. die Reichsvogtei und das Reichsschultheißenamt sowie die den Landvögten zustehende Gewalt nach und nach an sich. Seit dem 13. Jahrh. fanden die R. auch Zutritt auf den Reichstagen. Auf dem Reichstag zu Augsburg (1474) teilten sich die R. in zwei Bänke, die rheinische und die schwäbische Bank, und in dieser Gestalt bildete sie, nachdem ihre Anwesenheit auf den Reichstagen durch den Westfälischen Friedensschluß 1648 gesetzlich geworden war, das dritte Kollegium des Reichstags. Die innere Verfassung der R. war höchst verschieden und näherte sich bald der demokratischen, bald der aristokratischen Form. Der Ruin des reichsstädtischen Wesens lag in der Verknöcherung der althergebrachten Gebräuche. Schon früher hatten mehrere R. ihre Unmittelbarkeit durch verschiedene Umstände verloren. Einige wurden von den Fürsten, die als Burggrafen, Schultheißen oder Landvögte eingesetzt waren, unterdrückt; andre begaben sich freiwillig unter die Herrschaft der Fürsten, besonders der geistlichen; andre wurden mit Waffengewalt unterworfen, andre vom Deutschen Reich losgerissen, und noch andre (wie Donauwörth) gerieten in die Reichsacht und wurden an Fürsten geschenkt. Zur Zeit der französischen Revolution, die für sie verderblich ward, gab es noch 51 R. Zur rheinischen Bank gehörten: Köln, Aachen, Lübeck, Worms, Speier, Frankfurt, Goslar, Bremen, Hamburg, Mühlhausen, Nordhausen, Dortmund, Friedberg, Wetzlar; zu der schwäbischen: Regensburg, Augsburg, Nürnberg, Ulm, Eßlingen, Reutlingen, Nördlingen, Rothenburg a. d. Tauber, Schwäbisch-Hall, Rottweil, Überlingen, Heilbronn, Gmünd, Memmingen, Lindau, Dinkelsbühl, Biberach, Ravensburg, Schweinfurt, Kempten, Windsheim, Kaufbeuren, Weil, Wangen, Isny, Pfullendorf, Offenburg, Leutkirch, Wimpfen, Giengen, Weißenburg im Nordgau, Gengenbach, Zell am Hammerbach, Buchhorn, Aalen, Buchau, Bopfingen. Durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 wurden von diesen Reichsstädten Köln, Aachen, Worms und Speier an Frankreich, 41 an Preußen, Württemberg, Bayern, Darmstadt und andre deutsche Fürsten gegeben, und nur Hamburg, Augsburg, Nürnberg, Lübeck, Bremen und Frankfurt a. M. blieben reichsfrei. Nach dem Preßburger Frieden verlor 4. Mai 1806 Augsburg die Reichsunmittelbarkeit und infolge der Errichtung des Rheinbundes auch Frankfurt und Nürnberg. Am 13. Dez. 1810 wurden die Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen ihrer Selbständigkeit beraubt, durch die Bundesakte von 1815 aber nebst Frankfurt a. M. wiederhergestellt und als Freie Städte in den Deutschen Bund aufgenommen; von diesen verlor Frankfurt noch 21. Sept. 1866 seine Unabhängigkeit an Preußen. Vgl. Hüllmann, Städtewesen des Mittelalters (Bonn 1826-29, 4 Bde.); Arnold, Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte im Anschluß an die Verfassungsgeschichte der Stadt Worms (Gotha 1854, 2 Bde.); Lambert, Die Entwickelung der deutschen Städteverfassungen (Halle 1865, 2 Bde.); Roth v. Schreckenstein, Das Patriziat in den deutschen Städten (Tübing. 1856); Nitzsch, Ministerialität und Bürgertum im 11. und 12. Jahrhundert (Leipz. 1859); G. V. Schmid, Die mediatisierten freien Reichsstädte Teutschlands (Frankf. 1861); Brülcke, Die Entwickelung der Reichsstandschaft der Städte (Hamb. 1881).

Reichsstädtischer Adel, s. Reichsstädte.

Reichsstände, im ehemaligen Deutschen Reich die unmittelbaren Glieder des Reichs, die auf den Reichstagen Sitz und Stimme hatten. Sie waren geistliche (die geistlichen Kurfürsten, die Erzbischöfe und Bischöfe, Prälaten, Äbte, Äbtissinnen, der Hoch- und Deutschmeister und der Johannitermeister) oder weltliche (die weltlichen Kurfürsten, Herzöge, Fürsten, Landgrafen, Markgrafen, Burggrafen, Grafen und Reichsstädte), nach dem Westfälischen Frieden protestantische und katholische. Der Besitz eines reichsunmittelbaren Fürstentums, einer solchen Graf- oder Herrschaft, die Einwilligung des Kaisers und Reichs und die Erlegung eines gewissen Reichsanschlags war zur Erlangung des Reichsstandschaft erforderlich. Vgl. Reichstag.