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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Reichsstempelabgaben; Reichsstrafgesetzbuch; Reichssturmfahne; Reichstadt; Reichstag

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Reichsstempelabgaben - Reichstag.

Reichsstempelabgaben, s. Börsensteuer.

Reichsstrafgesetzbuch, s. Strafrecht.

Reichssturmfahne, s. Banner.

Reichstadt, Stadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft Böhmisch-Leipa, an der Eisenbahn Böhmisch-Leipa-Niemes, hat eine alte Dechanteikirche, ein kaiserliches Schloß mit Park, Rübenzuckerfabrik und (1880) 2044 Einw. - Die gegenwärtig kaiserliche Herrschaft R. kam 1818, durch die toscanischen Besitzungen in Böhmen vergrößert und zum Herzogtum erhoben, vorübergehend an Napoleons I. Sohn. In neuerer Zeit bildete R. die Sommerresidenz des ehemaligen Kaisers Ferdinand I. Im J. 1876 fand hier eine Zusammenkunft der Kaiser von Österreich und Rußland statt.

Reichstadt, Napoleon Franz Joseph Karl, Herzog von, von den Bonapartisten wegen des Verzichts seines Vaters zu seinen gunsten 1815 Napoleon II. genannt, einziger Sohn des Kaisers Napoleon I. aus der Ehe mit Maria Luise von Österreich, geb. 20. März 1811 im Tuilerienschloß zu Paris, erhielt bei seiner Geburt den Titel eines Königs von Rom. 1814 wurde er nach dem Schlosse Schönbrunn bei Wien gebracht. Als Napoleon 1815 von Elba zurückkehrte, forderte er vergeblich Gattin und Kind vom Kaiser zurück. Als Maria Luise im März 1816 die Regierung von Parma übernahm, blieb der Prinz in Wien, und zwar nahm ihn der Kaiser Franz unter seine eigne Obhut. Sein Obersthofmeister war der Graf von Dietrichstein, sein Lehrer Matthäus von Collin. Ein zwischen den verbündeten Mächten 1817 abgeschlossener Vertrag beraubte ihn seines Erbrechts auf Parma, wofür ihm der Kaiser Franz die Herrschaft Reichstadt (s. d.) in Böhmen verlieh. Zugleich erteilte ihm der Großvater den Rang unmittelbar nach den Prinzen des österreichischen Hauses, das Prädikat "Durchlaucht" und ein eignes Wappen. An seinem zwölften Geburtstag erhielt der Prinz das Fähnrichspatent, 1828 wurde er Hauptmann und 1830 Major. Die Thaten und das Schicksal seines Vaters waren ihm wohlbekannt, und er widmete demselben die leidenschaftlichste Verehrung. Mit Eifer gab er sich dem Studium der Kriegswissenschaft hin und verzehrte sich in unbefriedigtem Ehrgeiz nach großen Thaten. Seinen Wünschen und Plänen, den französischen Thron einzunehmen, setzte sich Metternich entgegen. Allzu rasch emporgewachsen, litt er an Blutmangel. Im April 1832 zeigten sich bei ihm die ersten Spuren der Lungenschwindsucht, die so reißende Fortschritte machte, daß er schon 22. Juli 1832 zu Schönbrunn in den Armen seiner Mutter starb. Er ward in der kaiserlichen Gruft zu Wien beigesetzt. Auf seinen Tod dichteten Barthélemy und Méry das berühmte "Le fils de l'homme". Vgl. Montbel, Le duc de R. (Par. 1833); Saint-Félix, Histoire de Napoléon II (das. 1853); Graf v. Prokesch-Osten, Mein Verhältnis zum Herzog von R. (Stuttg. 1878).

Reichstag, Bezeichnung für die Ständeversammlung eines Reichs, wie sie im gegenwärtigen Deutschen Reich (s. unten), in Dänemark (s. d., S. 506), Schweden (s. d.) und Ungarn (s. d.) üblich ist, während die Volksvertretung des cisleithanischen Teils der Österreichisch-Ungarischen Monarchie "Reichsrat" heißt. R. hieß im frühern Deutschen Reich die Versammlung der Reichsstände, d. h. der reichsunmittelbaren Mitglieder des Reichs, und später ihrer Bevollmächtigten (s. unten), und auch die 1848 in Frankfurt a. M. zusammenberufene deutsche Nationalversammlung wurde R. genannt (s. Deutschland, Geschichte, S. 889 ff.), eine Bezeichnung, die mit der Gründung des Norddeutschen Bundes auf die Gesamtvolksvertretung der verbündeten deutschen Staaten übertragen ward.

Der Ursprung der deutschen Reichstage ist auf die Versammlungen der geistlichen und weltlichen Großen zurückzuführen, welche im fränkischen Reich teils gleichzeitig mit den Volks- und Heerversammlungen der März- und Maifelder, teils von diesen gesondert zur Beratung wichtiger Reichsangelegenheiten stattfanden. Diese Versammlungen erlangten nach der Abtrennung Deutschlands vom fränkischen Reich durch die Goldene Bulle, die Wahlkapitulationen und den Westfälischen Frieden eine geregelte Verfassung. Der R. versammelte sich auf Einladung des Kaisers an dem von ihm bestimmten, wechselnden Ort. Zu erscheinen berechtigt waren die Bischöfe, Reichsäbte, Herzöge, Grafen und andre edle Herren und Ministerialen, welche der Kaiser berief; später (zuerst 1255) erschienen auch Abgeordnete der Reichsstädte. Seit dem 15. Jahrh. traten die Kurfürsten vermöge ihrer bevorzugten Stellung zu abgesonderter Beratung zusammen; dem gegebenen Beispiel folgten die weltlichen und geistlichen Reichsfürsten, und so teilte sich der R. in die drei Kollegien der Kurfürsten, unter denen Kurmainz, der Reichsfürsten, unter denen abwechselnd Salzburg und Österreich, und der Reichsstädte, unter denen diejenige Stadt den Vorsitz führte, in welcher der R. stattfand. Im 17. Jahrh. stellte sich der Grundsatz fest, daß im Fürstenkollegium nur diejenigen, welche den R. von 1582 besucht hatten, Virilstimmen haben, neu erhöhte fürstliche Häuser aber solche nur mit Bewilligung der Mitstände erlangen sollten, wonach nun zwischen alt- und neufürstlichen Häusern unterschieden ward; zugleich wurde bestimmt, daß die 1582 geführten Stimmen als am Territorium haftend angesehen werden sollten, so daß nach der Teilung eines Fürstentums die Teilhaber zusammen nur eine Stimme führten. In der letzten Zeit des Reichs wurden im Fürstenrat, welcher in eine geistliche und eine weltliche Bank zerfiel, 94 Virilstimmen, 33 geistliche und 61 weltliche, letztere von 40 regierenden Herren, geführt. Daneben führten die Prälaten 2 Kuriatstimmen, nämlich die schwäbische und die rheinische Prälatenbank, jene mit 22, diese mit 18 Mitgliedern, je eine. Die Grafen und Herren hatten, in die wetterauische und schwäbische Bank geteilt, 2 Kuriatstimmen; eine dritte erhielt 1640 die fränkische und 1653 die westfälische Bank; alle 4 Körperschaften zusammen zählten zuletzt 103 Mitglieder. Das reichsstädtische Kollegium teilte sich seit 1474 in die rheinische Bank mit 14 und in die schwäbische mit 37 Städten. Als der 1663 in Regensburg zusammengetretene R. sich in die Länge zog und zuletzt dortselbst permanent wurde, ließen sich die Stände insgesamt nur noch durch Gesandte vertreten. Der Kaiser sandte einen Fürsten als Prinzipalkommissar zu seiner persönlichen Vertretung mit einem staatsrechtskundigen Kommissar. Das allgemeine Direktorium führte Kurmainz als Reichserzkanzler, bez. dessen Gesandter. Nur ein übereinstimmender Beschluß aller drei Kollegien konnte als Reichsgutachten (s. Reichsgesetze) an den Kaiser gebracht werden, welcher dasselbe durch ein Ratifikationsdekret zum Reichsschluß erhob, aber auch die Zustimmung verweigern konnte. Zu wichtigen Geschäften wurden vom R. Reichsdeputationen (s. d.) eingesetzt, deren Beschlüsse teilweise die gleiche Geltung wie die des Reichstags selbst hatten. Je mehr die kaiserliche Macht abnahm und die staatliche Thätigkeit aus den Zentralorganen sich in die einzelnen Territorien zu- ^[folgende Seite]