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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Reichsthaler - Reichsverweser.

rückzog, desto mehr verlor der R. selbst an Bedeutung und sank schließlich zu einer Gesandtenkonferenz mit ungemein schleppendem Geschäftsgang herab, so daß die Auflösung des Reichs (1806) wenig mehr als eine leere, bedeutungslose Form beseitigte.

Der Reichstag des neuen Deutschen Reichs.

(Hierzu Textbeilage: "Geschäftsordnung des deutschen Reichstags".)

Der R. (397 Mitglieder) geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Die Reichstagsabgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes, also nicht etwa nur der Interessen ihres jeweiligen Wahlkreises, und an Aufträge und Instruktionen der Wähler nicht gebunden. (Reichsverfassung, Art. 20 ff.). Die früher dreijährige Wahl- und Legislaturperiode ist durch Reichsgesetz vom 19. März 1888 in eine fünfjährige umgewandelt. Das Wahlverfahren ist durch das Wahlgesetz vom 31. Mai 1869 und das Wahlreglement vom 28. Mai 1870 geregelt. Der R. übt mit dem Bundesrat (s. d.) zusammen die Reichsgesetzgebung aus, indem die Mitglieder und Kommissare des Bundesrats das Recht haben, im R. zu erscheinen und den Standpunkt der verbündeten Regierungen oder der betreffenden Einzelregierung darzulegen und zu vertreten. Der R. hat, ebenso wie der Bundesrat, das Recht der Initiative, d. h. die Befugnis, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen. Die Feststellung des Haushaltsetats des Reichs erfolgt unter Mitwirkung und Zustimmung des Reichstags durch Reichsgesetz. Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs muß dem R., ebenso wie dem Bundesrat, alljährlich durch den Reichskanzler Rechnung gelegt werden. In dem Budgetrecht des Reichstags liegt auch das Recht der Zustimmung zur Erhebung von Zöllen und Verbrauchssteuern und zu der Aufnahme einer Anleihe oder der Übernahme einer Garantie. Staatsverträge, welche sich auf Gegenstände beziehen, welche in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, bedürfen der Genehmigung des Reichstags, Die Beratungen des Reichstags werden entweder durch Vorlagen des Bundesrats oder durch Anträge der Mitglieder veranlaßt, auch durch Petitionen, welche der R. verfassungsmäßig entgegennehmen und dem Reichskanzler oder dem Bundesrat überweisen kann. Der R. kann Interpellationen an den Bundesrat und an den Reichskanzler und Adressen an den Kaiser richten. Die Zusammensetzung des Reichstags seit 1867 ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich:

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Übersicht der Fraktionen des Reichstags des Norddeutschen Bundes und des deutschen Reichstags.

Fraktionen 1867 1868 1871 1874 1877 1878 1879 1880 1881 (Febr.) 1881 (Nov.) 1884 (März) 1884 (Dez.) 1887 1888 (März) 1888 (Nov.)

Nationalliberale 79 82 116 150 126 97 85 85 62 45 45 50 98 100 97

Liberale Gruppe (Schauß-Völk) - - - - - - - 15 15 - - - - - -

Freie liberale Vereinigung 14 10 - - - - - - - - - - - - -

Linkes Zentrum 27 16 - - - - - - - - - - - - -

Liberale Reichspartei - - 29 - - - - - - - - - - - -

Bundesstaatl.-konstitutionelle Verein. 18 21 - - - - - - - - - - - - -

Deutsche Fortschrittspartei 19 30 44 49 35 26 23 26 28 60 - - - - -

Liberale Vereinigung (Sezessionisten) - - - - - - - - 21 47 - - - - -

Deutsche freisinnige Partei¹ - - - - - - - - - - 100 64 32 36 36

Volkspartei - - - - - - - - - 8 9 7 - - 1

Freie konservative Vereinigung 39 34 - - - - - - - - - - - - -

Konserv. (seit 1877 Deutschkonserv.) 59 62 50 21 40 59 59 58 58 48 52 76 78 77 75

Deutsche Reichspartei - - 38 31 38 56 54 48 49 26 24 28 41 39 39

Zentrum - - 57 94 96 103 102 101 102 107 106 108 101 101 99

Polen 13 11 13 13 14 14 14 14 14 18 18 16 13 13 13

Sozialdemokraten 2 5 2 9 12 9 8 10 10 12 13 24 11 11 10

Bei keiner Fraktion² 26 25 27 30 35 33 48 37 37 24 27 24 23 20 20

Erledigte Mandate 1 1 6 - 1 - 4 3 1 2 3 - - - 7

Zusammen: 297 297 382 397 397 397 397 397 397 397 397 397 397 397 397

¹ Im März 1884 durch die Fusion der Fortschrittspartei und der liberalen Vereinigung entstanden

² Mit Einschluß der Elsaß-Lothringer

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Über die Wahl und die Rechte der Reichstagsabgeordneten s. Deutschland S. 837; die Geschäftsordnung des Reichstags s. in der Textbeilage. Vgl. Wiermann, Der deutsche R. (Leipz. 1886, 2 Bde.); Freyer, Der deutsche R. (Berl. 1888); Frieß, Statistik der Wahlen zum deutschen R. seit 1871 (Frankf. 1886); Hirth, Deutscher Parlaments-Almanach (16. Ausg., Münch. 1887).

Reichsthaler, s. Thaler.

Reichsthürhüteramt, s. Erbämter.

Reichsunmittelbare, in der ehemaligen deutschen Reichsverfassung diejenigen, welche keiner Landeshoheit, sondern lediglich dem Kaiser und Reich unterworfen waren. S. Adel, S. 108.

Reichsverfassung, s. Deutschland, S. 836 ff.

Reichsversicherungsamt, deutsche Reichsbehörde in Berlin für die Ausführung der Unfallversicherungsgesetzgebung im Reich (s. Unfallversicherung). Das R., welches dem Reichsamt des Innern unterstellt ist, hat die Organisation der Berufsgenossenschaften durchzuführen und die Aufsicht über die letztern zu handhaben. Es entscheidet über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, ferner über vermögensrechtliche Streitigkeiten bei Veränderung des Bestandes der Genossenschaften, über Beschwerden gegen die Entscheidungen und Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände und endlich über die Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte. Das R. führt die disziplinarische Aufsicht über die Inhaber der Genossenschaftsämter. Das R. besteht aus einem Präsidenten und ständigen und nichtständigen sowie richterlichen Mitgliedern und den nötigen Hilfsarbeitern. Von den nichtständigen Mitgliedern werden vier vom Bundesrat aus seiner Mitte und je zwei von den Vorständen der Berufsgenossenschaften und der Arbeiter auf vier Jahre gewählt. Das R. gibt "Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes" (Berl. 1885 ff.) heraus.

Reichsverweser (Reichsvikare, Vicarii oder Provisores imperii), sonst in jedem Zwischenreich des Deutschen Reichs, oder wenn der König sich auf längere Zeit aus dem Reich entfernte, während der