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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Schwabenstreich - Schwäbischer Städtebund.

spiegels ist meist eine flüchtige, oft inkorrekte hochdeutsche Übersetzung des Sachsenspiegels mit Weglassung sächsischer Eigentümlichkeiten und mit unbedeutenden Änderungen und Zusätzen. Der S. folgt nur in seinem ersten Teil dem Deutschenspiegel ziemlich genau; im zweiten bezieht er sich zwar auch auf denselben, führt jedoch hier unter Benutzung der Lex Bajuvariorum und der Lex Alamannorum, der Kapitularien, der Reichsgesetze, des Freiburger und Augsburger Stadtrechts, des römischen und kanonischen Rechts, des Vrydank, historischer Schriften, der Bibel etc. die Umarbeitung und Ergänzung fort. Im Lehnrecht schließt er sich wieder näher an den Deutschenspiegel an. Gleich diesem will der S. das in ganz Deutschland geltende Recht darstellen, hat aber öfter Beziehungen auf Schwaben. An Präzision des Ausdrucks steht der S. hinter dem Sachsenspiegel zurück. Die zahlreichen Handschriften, in denen der S. durch ganz Deutschland, besonders und mehr als der Sachsenspiegel im Süden, verbreitet ist, weichen stärker voneinander ab als die des letztern Rechtsbuches. Wie dieses, erlangte er auch im Ausland maßgebendes Ansehen in den Gerichten und ward ins Lateinische, Französische und Tschechische übersetzt. Die ersten Ausgaben des Schwabenspiegels, ohne Orts- und Jahresangabe, reichen bis in das 15. Jahrh. zurück. Die erste mit Datum versehene ist von 1480. Kritisch gesichtet sind erst die von Laßberg (Tübing. 1840) und von Wackernagel (Zürich 1840). Eine Handausgabe mit Wörterbuch besorgte Gengler (Erlangen 1851). Das Lehnrecht mit einem guten Kommentar ist enthalten in Schilter, Codex juris alemannici feudalis (1696, 1728). Vgl. Laband, Beiträge zur Kunde des Schwabenspiegels (Berl. 1861); Ficker, Zur Genealogie der Handschriften des Schwabenspiegels (Wien 1862); Derselbe, Über die Entstehungszeit des Schwabenspiegels (das. 1874); Rockinger, Berichte über die Untersuchung von Handschriften des sogen. Schwabenspiegels (das. 1873 bis 1884, 7 Hefte); Derselbe, Über die Abfassung des kaiserlichen Land- und Lehnrechts (Münch. 1888, 1. Hälfte); Haiser, Zur Genealogie der Schwabenspiegelhandschriften (Weim. 1876-77, 2 Hefte). Eine im Anschluß an den S., mit wissenschaftlicherer Färbung, ausgeführte Arbeit ist das "Land- und Stadtrechtsbuch" Ruprechts für das Stift und die Stadt Freising von 1328 (hrsg. von G. L. v. Maurer, Stuttg. 1839).

Schwabenstreich, Bezeichnung für eine thörichte, alberne Handlungsweise, zu deren Entstehung die alte Volkserzählung von den sieben Schwaben Veranlassung gegeben haben mag. In Übereinstimmung damit waren die Schwaben lange Zeit die Zielscheibe des Spottes andrer deutscher Stämme wegen der ihnen nachgesagten Unbeholfenheit. Bekanntlich hat Uhland in seinem Gedicht "Schwäbische Kunde" dem Ausdruck die entgegengesetzte Bedeutung gegeben.

Schwabing, Landgemeinde im bayr. Regierungsbezirk Oberbayern, Bezirksamt München links der Isar, 2 km nördlich von München, hat ein königliches Lustschloß (Biederstein), ein Eisenwerk (Hirschau) mit Maschinenfabrik, eine Dampfwaschanstalt, eine große Bierbrauerei, zahlreiche Villen und (1885) 8744 meist kath. Einwohner.

Schwäbisch-Bayrische Hochebene, s. Bayern, S. 533.

Schwäbische Alb, s. Jura, deutscher.

Schwäbische Dichter, früher gewöhnliche Bezeichnung der Minnesänger (s. d.), weil sie sich meist der oberdeutschen oder schwäbischen Mundart bedienten. Eine neue schwäbische Dichterschule beginnt zur Zeit der Freiheitskriege mit L. Uhland, an den sich G. Schwab, J. Kerner, K. Mayer, G. Pfizer, A. Knapp, E. Mörike, W. Hauff u. a. anschließen. Nationalgefühl, Versenken in die Natur und Reinheit der Phantasie charakterisieren diese Dichter, welche vorzugsweise das lyrische Fach kultivierten. Vgl. A. Mayr, Der schwäbische Dichterbund (Innsbr. 1886).

Schwäbische Kaiser, Name der hohenstaufischen Kaiser, weil sie aus Schwaben gebürtig waren und dieses Herzogtum besaßen.

Schwäbischer Bund, Vereinigung der schwäbischen Stände zur Aufrechthaltung des von Kaiser Friedrich III. 1486 gebotenen Landfriedens in Schwaben, wurde nach dem Plan des Mainzer Erzbischofs Berthold von Henneberg und auf Betreiben des Grafen Hugo von Werdenberg, Hauptmanns der Rittergesellschaft zum St. Georgenschild, 14. Febr. 1488 zu Eßlingen geschlossen. Ursprünglich von der St. Georgs-Gesellschaft und 22 schwäbischen Städten gebildet, zählte der Bund bald den Herzog Siegmund von Tirol, den Grafen Eberhard von Württemberg, die Markgrafen von Brandenburg-Ansbach, den Markgrafen von Baden, den Herzog Albrecht von Bayern-München, die Bischöfe von Augsburg und Konstanz, später auch Hessen, Trier und Kurpfalz zu seinen Mitgliedern. Die Aufsicht im Bund hatte ein Bundesrat, der aus drei Kollegien mit je neun Räten und einem Hauptmann für die Fürsten, die Städte, die Prälaten nebst Rittern bestand. Zur Abwehr äußerer Angriffe wurde ein Bundesheer von 12,000 Mann zu Fuß und 1200 Reitern in Aussicht genommen, zur Schlichtung innerer Streitigkeiten ein Bundesgericht eingesetzt. Die Einigung, ursprünglich auf acht Jahre geschlossen, wurde später erneuert. Eine wirksame Thätigkeit entwickelte der Bund besonders durch energisches Einschreiten gegen den gewaltthätigen Herzog Ulrich von Württemberg, den er 1519 aus dem Lande trieb, und 1525 gegen die aufständischen Bauern, welche der Bundeshauptmann Truchseß von Waldburg im Verein mit Kurtrier und Pfalz 2. Juni bei Königshofen a. d. Tauber und 4. Juni bei Ingolstadt auseinander sprengte. Von Anbeginn österreichischen Einflüssen zugänglich, überlieferte er Württemberg dem Haus Habsburg und trat auch in dessen Interesse der Ausbreitung der Reformation entgegen. Dies führte aber zu Spaltungen zwischen den Mitgliedern und zur Auflösung. Als 2. Febr. 1534 der Vertrag ablief, durch den der Bund 1523 erneuert worden war, löste er sich von selbst auf. Versuche, ihn zu erneuern, die 1535 der bayrische Kanzler Eck und 1547 Kaiser Karl V. persönlich machten, blieben ohne Erfolg. Vgl. Klüpfel, Urkunden zur Geschichte des Schwäbischen Bundes 1488-1533 (Stuttg. 1846 bis 1853, 2 Bde.); Schweizer, Vorgeschichte und Gründung des Schwäbischen Bundes (Zürich 1876).

Schwäbischer Kreis, s. Schwaben 2).

Schwäbischer Städtebund, Verbindung von 22 schwäbischen Städten, darunter Augsburg, Ulm, Reutlingen, Heilbronn, welche sich auf Antrieb Kaiser Ludwigs des Bayern 20. Nov. 1331 zu gegenseitigem Beistand verpflichteten. 1340 traten die Grafen von Württemberg, Öttingen, Hohenberg u. a. dem Bund bei. Derselbe, auf Zeit geschlossen, ist wiederholt erneuert worden. Am 4. Juli 1376 traten 14 schwäbische Städte, für ihre Sicherheit besorgt, zu einem besondern Bund auf vier Jahre zusammen und schlugen 21. Mai 1377 den Grafen Ulrich von Württemberg bei Reutlingen; 31. Mai sprach sie Karl IV., der sich ihnen bisher mißgünstig gezeigt, von der Acht