Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Schwängerungsklage; Schwanjungfrauen; Schwank

685

Schwängerungsklage - Schwank.

neunmal ausgesetzt hat, zum zehntenmal wiederkehren sollte. Um die Zeit der Niederkunft auf diese Weise ohne Kalender leicht zu bestimmen, rechnet man von dem Tag des Eintritts der zuletzt dagewesenen Menstruation drei ganze Kalendermonate zurück und zählt dann sieben Tage hinzu; der so gefundene Tag ist derjenige, an welchem die Niederkunft zu erwarten steht. Zur schnellern Berechnung des Termins der Niederkunft sind sogen. Schwangerschaftskalender aufgestellt worden. Wenn eine Frau vor der S. gar nicht oder nur unregelmäßig menstruiert gewesen ist, oder wenn die Menstruation während der S. noch einigemal wiedergekehrt ist, so berechnet man die Niederkunft nach der Zeit, wo zum erstenmal deutliche Kindsbewegungen gefühlt worden sind. Da dies gewöhnlich in die 18.-20. Woche fällt, so wären also von dem Zeitpunkt der ersten Kindsbewegung ab noch 20-22 Wochen bis zur Niederkunft zu rechnen. Der Tag der Niederkunft läßt sich nie ganz genau vorhersagen.

Schwangere sollen diejenige Lebensweise möglichst beibehalten, an welche sie sich einmal gewöhnt, und bei der sie sich auch außer der S. wohl befunden haben. Äußerst wohlthätig wirken auf den Verlauf der S. eine gleichmäßige, heitere Gemütsstimmung, der Genuß der frischen Luft und besonders die regelmäßige Bewegung im Freien. Der Aufenthalt in Konzertsälen, Theatern und Kirchen ist dagegen zu vermeiden, da die Schwangern bei solchen Gelegenheiten leicht von Ohnmachten und andern Zufällen betroffen werden. Alle ermüdenden Bewegungen und körperlichen Anstrengungen (Tanzen, Fahren, Heben von Lasten etc.) sind zu widerraten. Auch der Beischlaf soll in der S. selten gepflogen und gegen das Ende derselben ganz unterlassen werden; schwerverdauliche, stark gewürzte Speisen und erhitzende Getränke sind ganz zu vermeiden. Der Gebrauch der Schnürleiber ist durchaus zu widerraten. Gegen die Beschwerden, die ein starker Hängebauch verursacht, erweist sich nichts zweckmäßiger als das Tragen einer gehörig eingerichteten Leibbinde. Ganz besondere Rücksicht verdient endlich die Pflege der Brüste. Bei gehörig warmer Bedeckung muß darauf gesehen werden, daß die Brustwarze von der Kleidung möglichst wenig gerieben und gedrückt werde.

Nicht immer nimmt die S. den oben geschilderten normalen Verlauf. Zu den sogen. fehlerhaften Schwangerschaften gehören: 1) die S. am unrechten Ort (graviditas extra-uterina), wenn das befruchtete Ei nicht in die Gebärmutterhöhle gelangt, sondern in der Bauchhöhle, im Eierstock oder in den Muttertrompeten derselben sich entwickelt; 2) die Molenschwangerschaft, wenn das Ei im Uterus sich nicht gehörig entwickelt, sondern entartet (s. Mole); 3) die zu kurz dauernde S., wenn das in die Höhle der Gebärmutter gelangte Ei vor der rechten Zeit, ehe die Frucht ihre Reife erlangt hat, ausgestoßen wird. Bemerkenswert ist der Umstand, daß die Gebärmutter auch bei der S. am unrechten Ort eine Volumzunahme erleidet. Die Bildung des Eies geht bei der S. am unrechten Ort ganz in derselben Weise vor sich wie bei der normalen S.; seine Nahrungssäfte erhält das verirrte Ei aus den zunächst liegenden Geweben, welche reichlichere Blutgefäße bekommen. Die S. am unrechten Ort ist für die Mutter meist mit viel größern Beschwerden verbunden als die Gebärmutterschwangerschaft und endet gewöhnlich mit dem Tode der Mutter, welcher nicht selten schon in den ersten Monaten der S. eintritt. In andern Fällen stirbt die Frucht ab und wandelt sich entweder in ein sogen. Lithopädion (s. Steinkind) um, oder es kommt auf dem Weg der Eiterung und Absceßbildung mit endlicher Perforation zur Ausstoßung der abgestorbenen Fötalreste. Sehr selten wird bei diesen Zuständen durch rechtzeitiges Eingreifen auf dem Weg der Operation das Leben der Mutter und der Frucht erhalten.

Bei den Haustieren wird die S. als Trächtigkeit bezeichnet. Die Zahl der befruchteten und in den Uterus wandernden Eier ist bei den verschiedenen Tiergattungen sehr verschieden; bei Stuten löst sich in der Regel nur ein Ei, bei Kühen gleichfalls eins, nicht ganz selten indessen 2, bei Schafen und Ziegen 1-4, bei Schweinen und Hunden 1-20, bei Katzen 1-8 Eier. Auch bei den Tieren erfolgt nicht selten eine Entwickelung des Eies am unrechten Orte. Die mittlere oder typische Tragezeit dauert beim Pferde 335 Tage, beim Esel 365, bei Kühen 280 (240-321 Tage), bei Schafen 157, bei Ziegen 144, bei Schweinen 120, bei Hunden ca. 60, bei Katzen 57 Tage. Bei dem Mangel einer Menstruation wird die Zeit der Trächtigkeit bei den Haustieren vom Tag der letzten Begattung gerechnet.

Schwängerungsklage (Alimenten-, Deflorations-, Paternitäts-, Satisfaktionsklage), diejenige Klage, mit welcher eine außerehelich Geschwängerte von dem Schwängerer einen Beitrag zu den Kosten der Entbindung, des Wochenbetts und der Taufe fordert, und mit der zugleich der Anspruch auf Alimente oder, wie es in dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1571 ff.) heißt, auf Gewährung "des notdürftigen Lebensunterhalts" bis zur Zurücklegung des 14. Lebensjahrs für das außereheliche Kind gegen dessen Erzeuger geltend gemacht wird. Das kanonische Recht gab der unbescholtenen Geschwängerten außerdem gegen den Schwängerer auch noch einen Anspruch auf Ehelichung und Ausstattung (duc et dota), welchen die Praxis in ein Recht auf Ehelichung oder Ausstattung (Kranzgeld, Deflorationsgeld) verwandelte (duc aut dota). Die neuern Gesetze, und so namentlich das preußische Recht, kennen dagegen nur einen Entschädigungsanspruch der Geschwängerten, keinen Anspruch auf Ehelichung und auch den erstern nur im Fall einer Notzucht oder eines derselben gleichstehenden Verbrechens sowie bei der Schwängerung der öffentlich verlobten Braut des Schwängerers. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Mutter von dem Vater des unehelichen Kindes innerhalb der Grenzen der Notdurft sowohl wegen der Kosten der Entbindung als wegen der Kosten des Unterhalts während der ersten sechs Wochen (Sechswochenkosten) nach der Geburt des Kindes Ersatz zu leisten.

Schwanjungfrauen, in der nord. Mythologie Bezeichnung der Walküren (s. d.), welche die Fähigkeit besitzen, Schwanengestalt anzunehmen. Auch in deutscher Sage erscheinen sie öfter an Flüssen und Weihern, legen das Schwanengewand ab und baden sich in kühler Flut. Wer ihnen das Gewand nimmt, bekommt sie in seine Gewalt. So Hagen in der Nibelungensage, der das "Meerweib" nun nötigt, ihm zu weissagen. Zu den nordischen Walküren, die den Helden in Walhalla den Trinkbecher reichen, stellt sich unter andern die Jungfrau, welche aus dem Osenberg bei Oldenburg gekommen und dem Grafen Günther auf der Jagd einen feurigen Trank aus wunderbarem Horn gereicht haben soll. Die Sage von den S. hat Musäus in die Litteratur eingeführt. Vgl. Schwan.

Schwank, scherzhafter und belustigender Einfall und dessen Ausführung; dann eine im Mittelalter