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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Schweiz

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Schweiz (Zollwesen, Maße und Münzen, Armenwesen, staatliche Verhältnisse).

Das Telegraphenwesen wurde durch das Bundesgesetz vom 23. Dez. 1851 als Staatsregal im Sinn einer einheitlichen, von aller Spekulation freien Oberleitung begründet. Durch Beschluß der Telegraphenunion von 1868 wurde der S. die Ehre zu teil, 1869 das "internationale Telegraphenbüreau" in Bern zu eröffnen. Die Telegraphen der S. hatten 1886 eine (einfache) Länge von 7025 km; die Zahl der Büreaus betrug 1264, die der beförderten Depeschen 3,184,470. Das Postwesen, früher außerordentlich vielförmig, ist durch die Bundesverfassung von 1848 zur Bundessache erklärt worden und hat in der neuesten Zeit, infolge des steigenden Verkehrs, trotz der Eisenbahnen eine bedeutende Entwickelung genommen, wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich:

Jahr Stellen Briefe und Postkarten intern Zeitungen Fahrpoststücke Reisende

1850 1490 15106117 10601325 2099368 492355

1860 1977 26977332 17919077 4381611 727441

1870 2430 46262312 34220195 5064006 1118291

1880 2833 53296770 55265867 7751272 831839

1886 2987 64245489 63774257 10652218 769203

Nach Beschluß der großen internationalen Postunion, die 1874 ihre Sitzungen in Bern hielt, wurde diese Stadt zum Sitz des neu zu schaffenden internationalen Postbüreaus bestimmt. Auch das Zollwesen ist 1848 an den Bund übergegangen. Seitdem sind die internen Schranken gefallen und die Zölle an die Landesgrenze verlegt. Die Überwachung der Grenzlinie ist unter sechs Zollgebiete (Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf) verteilt. Die Verwaltung huldigt dem Freihandelssystem und kennt, besonders seit 1867 die Transitzölle gefallen sind, fast nur noch Einfuhrzölle. Der Tarif belastet hauptsächlich Luxusgegenstände; doch hat die Strömung, welche auf Schutz der einheimischen Industrie drängt, zahlreiche Anhänger gefunden und schon verschiedene Tarifänderungen erzielt. Einzelne Kantone (Uri, Graubünden, Tessin und Wallis) erhalten mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen eine jährliche Entschädigung. Das sogen. neue Schweizer Maß (seit 1835 in einer Anzahl von Kantonen durch Konkordat, seit 1852 durch Bundesgesetz in der ganzen Eidgenossenschaft eingeführt) bestand in einer Anlehnung an das französisch-metrische Maß und zwar so, daß 1 Fuß = 3 Dezimeter u. s. f. Seit Anfang 1877 gilt offiziell und allgemein das französisch-metrische Maß. Ebenso ward bereits 1851 der französische Münzfuß an Stelle der alten Münzen, deren einzelne Kantone 12-21 hatten, eingeführt und lebte sich rasch ein. Die Zahl der Sparkassen betrug 1852: 163 mit 181,096 Einlegern, 60,367 Mill. Frank Guthaben und 2,744 Mill. Fr. Reservefonds, 1886 dagegen 487 mit 715,335 Einlegern, gegen 514 Mill. Fr. Guthaben und 29 Mill. Fr. Reservefonds.

Armenwesen. Die Mannigfaltigkeit der kantonalen Verhältnisse erschwert eine allgemeine Einsicht in das Armenwesen. Die erste (und bis jetzt einzige) Gesamtübersicht, von der schweizerischen Statistischen Gesellschaft 1871 angeregt, entstand infolge Kreisschreibens des Bundesrats vom 12. April 1872. Sie beleuchtet sowohl die amtliche als die freiwillige Armenpflege (1878). In ersterer Beziehung ergab sich, daß 31,379 Kinder (zu 37 Proz. uneheliche) und 93,187 Erwachsene unterstützt wurden, daß die Armenfonds 133,822,624 Fr. betrugen und 12,781,090 Fr. verausgabt wurden. Die freiwillige Armenpflege geht von einer Menge verschiedener Vereine aus; es gibt allgemeine Armenvereine, Vereine für Krankenunterstützung, für Kleinkinderschulen, für Arbeitsschulen, für Armenerziehung, für Berufserlernung, für Blinde, Taubstumme, Schwachsinnige, genesende Gemütskranke, Frauenarbeitsvereine, Almosen- und Antibettelvereine, Taufpaten-, Wöchnerinnen- und Schutzaufsichtsvereine. Sie unterstützten 84,378 Personen, verausgabten 2,013,184 Fr. und besitzen ein Gesamtvermögen von 18,115,153 Fr. Die ersten Waisenhäuser entstanden gegen Ende des 17. Jahrh. in Winterthur und Basel; im 18. Jahrh. hob sich ihre Zahl auf 9, im gegenwärtigen auf 48. Dazu kommen, seit 1815, die Rettungs- und industriellen Armenerziehungsanstalten, 58 an Zahl, 12 Taubstummen- und 4 Blindenanstalten, ferner einige für schwachsinnige und für rachitische Kinder etc.

Staatliche Verhältnisse.

Die republikanische Staatsform der Schweizer Kantone hat bei allen Wandlungen, die sie durchgemacht, dennoch gewisse Unterschiede bis auf unsre Zeit herab bewahrt. Die sogen. Länderkantone (Uri, Unterwalden, Glarus, Appenzell, Graubünden etc.) hatten von jeher eine rein demokratische Einrichtung, so daß die "Landslüt", alljährlich zur "Landsgemeinde" versammelt, sich ihre Gesetze gaben und ihre Landesbehörden bestellten. Ganz anders die sogen. Städtekantone: Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn etc., wo die Stadt den Kern des Ganzen bildete, die Landschaft durch Kauf oder Eroberung erworben hatte und als Unterthanenland behandelte. Hier stand die Stadt in aristokratischem Gegensatz zu der beherrschten Landschaft, sei es, daß das Regiment in die Hand aller städtischen Geschlechter gelangen konnte, wie in Zürich, oder einzelnen wenigen "regimentsfähigen" Patrizierfamilien vorbehalten war, wie in Bern. Mit der Schweizer Staatsumwälzung von 1798 fielen alle Vorrechte des Ortes und der Geburt, und wenn auch die Restaurationsperiode (1815-30) manches Alte wiederherzustellen vermochte, so fegte die Revolution von 1830 auch diese Reste einer feudalen Zeit radikal weg. Die Einrichtungen wurden demokratisch in repräsentativem Sinn, so daß die Gesamtheit der Bürger nur über die Verfassungen entschied und ihre legislativen Repräsentanten wählte. Diese Volksrepräsentanz hieß in den meisten Kantonen der Große oder Kantonsrat, und ihm kamen die weitern Souveränitätsrechte der reinen Demokratie zu, wie Gesetzgebung, Wahl der obersten Vollziehungsbehörden, Oberaufsicht der Staatsverwaltung u. dgl. Zu Ende der 60er Jahre machte sich in einer Reihe dieser Repräsentativkantone das Bestreben geltend, die Kompetenzen dieser Volksrepräsentanz zu beschränken und in rein demokratischer Weise den Entscheid dem Volk selbst anheim zustellen. Ein Vorläufer dieser Bewegung, hatte sich schon 6. März 1863 das Volk von Baselland eine das Repräsentativsystem abschwächende demokratische Verfassung gegeben und behufs "Erweiterung der Volksrechte" die Graubündner Institution des Referendums eingeführt, wonach die von der Legislative angenommenen Gesetze der Abstimmung des Volkes unterliegen. Als dann Ende 1867 die Revisionsbewegung den Kanton Zürich ergriff, schloß sich eine Reihe von Kantonen dem demokratischen Zug an, so daß die Repräsentativdemokratie gegenwärtig nur noch im Kanton Freiburg besteht. Die neuen Formen sind wesentlich folgende: a) Referendum, d. h. Volksentscheid über alle Gesetzvorlagen, entweder obligatorisch oder fakultativ; b) Veto, d. h. Volksentscheid über