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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Seetaube - Seeversicherung.

Seetaube, s. Lumme.

Seetaucher (Colymbidae), Vogelfamilie aus der Ordnung der Schwimmvögel (s. d.).

Seetaufe, s. v. w. Meertaufe (s. d.).

Seeteufel (Lophius Art.), Knochenfischgattung aus der Unterordnung der Acanthopteri und der Familie der Armflosser (Pediculati), Fische mit sehr großem, breitem, plattem, stachligem Kopf, sehr weiter Maulspalte, vielen scharfspitzigen, nach innen gebogenen, beweglichen Zähnen und einer Rückenflosse, die aus sechs Stacheln besteht, von welchen die drei ersten, zu Tentakeln umgebildet, isoliert auf dem Kopf stehen und die drei folgenden hintereinander auf dem Rücken. Die Brustflossen stehen weit hinter den Bauchflossen. Der Leib verdünnt sich unmittelbar hinter dem Kopf und ist gegen das Schwanzende seitlich stark zusammengedrückt. Der Angler (S., L. piscatorius L.), über 1,25 m lang, oberseits braun, unterseits weiß, bewohnt die europäischen Meere. S. Tafel "Fische II".

Seetransportvertrag, s. Fracht, S. 477.

Seetraube, s. Coccoloba.

Seetrift (seetriftiges Gut), ein verlassenes Schiff oder sonstige besitzlos gewordene Gegenstände, welche auf offener See treiben und von einem Fahrzeug geborgen werden (s. Strandung).

Seetruppen, s. v. w. Marinetruppen.

Seetüchtig heißt ein Schiff, welches dicht und stark gebaut, nicht überladen, mit genügender Mannschaft versehen und mit allen Gegenständen, die notwendig sind, um es sicher über See zu bringen, ausgerüstet ist. Neuerdings, zuerst in England, sind auf Veranlassung des "Matrosenfreunds" Plimsoll sehr strenge Gesetze in dieser Beziehung erlassen.

Seetulpe, s. Meereichel.

Seetzen, Ulrich Jaspar, Reisender und Naturforscher, geb. 30. Jan. 1767 zu Sophiengroden in der Herrschaft Jever, studierte zu Göttingen Medizin und Naturwissenschaften, ging 1802 über Konstantinopel, Syrien und Palästina nach Kairo, wo er zwei Jahre verweilte und eine reiche Sammlung von Handschriften, Altertümern und Naturalien zusammenbrachte, die sich jetzt in Gotha befindet, besuchte 1809 Mekka und Medina, wandte sich im März 1810 nach Jemen, von da nach Aden und Mokka und starb im Oktober 1811 auf dem Weg von da nach Sana. Sein Tagebuch gaben Kruse und Fleischer (Berl. 1854-59, 4 Bde.) mit Kommentar heraus.

Seeuhr (Längenuhr), s. v. w. Chronometer (s. d.), weil dieser zur See benutzt wird, um die geographische Länge zu bestimmen; s. Uhr.

Seeverschollenheit, s. Verschollenheit.

Seeversicherung (Seeassekuranz, Transportversicherung zur See), Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. Gegenstand eines solchen Seeversicherungsvertrags kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt bestehe; also vor allen Dingen das Schiff selbst (sogen. Versicherung auf Casko) und die Ladung desselben. In letzterer Beziehung bestimmt das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 803), daß im Zweifel derjenige Wert, welchen die Güter am Ort und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord, einschließlich der Versicherungskosten, als Versicherungswert gelten soll. Unbenommen ist es jedoch dem Kontrahenten, durch Hinzufügen der Zölle und des Betrags der Fracht einen höhern Versicherungsbetrag zu vereinbaren; ja, sogar der sogen. imaginäre Gewinn, welcher von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet wird, kann Gegenstand der S. sein. Letzteres ist allerdings nach französischem Handelsrecht unzulässig, während nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 805) in diesem Fall im Zweifel 10 Proz. des Versicherungswertes der Güter als mitversichert gelten. Außerdem können aber auch Fracht, Provision, Überfahrtsgelder, Rückversicherung, Bodmerei- und Havariegelder Gegenstand der S. sein. Unzulässig ist dagegen die Versicherung der Heuer des Schiffsvolkes. Übrigens kann man den Versicherungswert auch auf eine feste Summe stellen (fixierte Police). Die S. kann für eigne wie für fremde Rechnung abgeschlossen werden. An allen größern Seehandelsplätzen bestehen Seeversicherungsgesellschaften und -Vereine (Kompakten), doch befassen sich auch und zwar namentlich in England Einzelkaufleute mit dem einträglichen Geschäft des Seeversicherers (Assekuradörs). Die Abschließung des Assekuranzvertrags selbst geschieht zumeist durch Mittelspersonen (Assekuranzbesorger, Kommissionäre, Assekuranzmakler). Es ist gestattet, die Person des Versicherten, zu dessen gunsten die S. abgeschlossen wird, unbestimmt zu lassen, wofür die Wendung "Wen es angeht" gebräuchlich ist. Der Versicherungsnehmer hat dem Assekuradör die ausbedungene Prämie zu bezahlen; wird die Seereise, auf welche sich die S. bezog, vom Versicherten wieder aufgegeben, so kann die bereits bezahlte Prämie wieder zurückgefordert werden, vorbehaltlich des Rechts des Versicherers, einen Abzug, Ristorno (s. d.), zu machen. Häufig ist der Vorbehalt gewisser Ausnahmen von der Haftpflicht des Assekuradörs, und hierauf beziehen sich die in den Policen wiederkehrenden Klauseln: "Frei von Kriegsverlust", "frei von Bruch", "frei von Leckage", "frei von Beschädigung außer im Strandungsfall" u. dgl. Für denjenigen Schaden, welcher aus der Seeuntüchtigkeit des Schiffs, durch die natürliche Beschaffenheit oder durch die mangelhafte Verpackung der Güter entsteht, braucht der Versicherer nicht aufzukommen; ebensowenig für denjenigen Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet. Zur Feststellung der Seetüchtigkeit der Schiffe dient die Schiffsklassifikation (s. d.). Die S. wird in der Regel für eine bestimmte Reise geschlossen; sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter "vom Land scheiden"; sie endigt, wenn sie dieses im Bestimmungshafen wieder erreichen ("von Land zu Land"). Sobald der Versicherte Nachricht von einem Unfall erfährt, welcher dem versicherten Gegenstand zugestoßen, ist er zur Anzeige und Mitteilung darüber an den Versicherer (sogen. Andienung des Seeschadens) verpflichtet. Der Schade selbst muß glaubhaft nachgewiesen werden, was durch die sogen. Verklarung und durch die Dispache geschieht (s. Havarie). Der Regel nach kann der Versicherungsnehmer Zahlung der ganzen Versicherungssumme nur verlangen, wenn ein Totalverlust vorliegt; doch ist es unter Umständen dem Versicherten gestattet, gegen Abtretung seiner Rechte am Versicherungsgegenstand an den Versicherer Zahlung der ganzen Versicherungssumme zu beanspruchen (s. Abandon). Die Klagen aus der S. verjähren nach dem deutschen Handelsgesetzbuch in fünf Jahren von der Beendigung der Versicherungszeit an. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 782-905, 911; Benecke, System des Seeassekuranz- und Bodmereiwesens (bearbeitet von Nolte, Hamb. 1851, 2 Bde.); Tecklenborg, Allgemeine Seeversicherungsbedingungen (Brem. 1868); Reatz, Geschichte des europäi-^[folgende Seite]