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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Staat

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Staat (Staatenbund und Bundesstaat).

Länder gerufen wird. Hierfür bietet die Geschichte in der Vereinigung von Spanien und Deutschland, Hannover und England, Preußen und Neuenburg Beispiele. Auch Holland und Luxemburg stehen zu einander im Verhältnis der Personalunion. Ist dagegen die Union eine verfassungsmäßige, dauernde und von Rechts wegen unauflösliche, so liegt eine Realunion vor. Die einzelnen Kronländer sind, wie dies in Österreich-Ungarn der Fall ist, zwar besondere Staaten, aber sie sind verfassungsmäßig unter Einem Zepter vereinigt. Sie stellen sich daher in ihrer Verbindung und namentlich dem Ausland gegenüber als eine staatliche Gesamtheit dar. Ihre gemeinsamen Interessen werden in Österreich-Ungarn durch ein gemeinsames Reichsministerium wahrgenommen, und aus den Volksvertretungen der beiden Reichshälften, dem österreichischen Reichsrat und dem ungarischen Reichstag, werden Delegationen (Parlamentsausschüsse) zum Zweck der Teilnahme an der gemeinsamen Gesetzgebung abgeordnet. Ebenso stehen Schweden und Norwegen seit 1814 in Realunion, während die Elbherzogtümer Schleswig und Holstein ehedem zu einander im Verhältnis der Realunion, zur Krone Dänemark aber in demjenigen der Personalunion gestanden haben.

Was dagegen die Konföderation (Föderation) anbetrifft, so wird zwischen Staatenbund (lat. Confoederatio civitatum, ital. Confederazione degli stati) und Bundesstaat (Bundesreich, Föderativstaat, Gesamtreich, Gesamtstaat, Staatenstaat, Civitas foederata s. composita, von den italienischen Publizisten Stato federativo genannt) unterschieden. Bei dem Staatenbund wie bei dem Bundesstaat ist eine Mehrheit von Staaten mit besondern Staatsgebieten und Staatsregierungen und, wofern die letztern monarchische sind, auch mit verschiedenen Staatsbeherrschern vorhanden. Beide sind im Gegensatz zu der nur vorübergehenden Allianz auf die Dauer berechnet, beide stellen ferner einen politischen Organismus mit einer Zentralgewalt dar. Allein bei dem Staatenbund sind es immer nur bestimmte Aufgaben, welche den Zweck des Bundes bilden, der Bundesstaat dagegen sucht die Zwecke des Staats überhaupt zu erfüllen. Der Staatenbund ist vorwiegend Bund, der Bundesstaat ist vorwiegend Staat. Der Staatenbund ist ein völkerrechtlicher Verein mit internationalem Charakter, der Bundesstaat ist ein wirkliches Staatswesen mit nationalem Charakter. So war die Schweiz bis 1848 nur ein Staatenbund, während sie jetzt vermöge der Verfassung vom 12. Sept. 1848 ein Bundesstaat ist. Auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind ein solcher, und als dritter Bundesstaat kommt das gegenwärtige Deutsche Reich hinzu, während der vormalige Deutsche Bund ein bloßer Staatenbund war. Freilich entspricht in Deutschland der gegenwärtige Sprachgebrauch des praktischen politischen Lebens dem theoretischen Schulbegriff nicht. Denn man pflegt offiziell die einzelnen verbündeten deutschen Staaten als Bundesstaaten zu bezeichnen, während theoretisch der Gesamtstaat, zu welchem sie vereinigt sind, also das Deutsche Reich, der Bundesstaat ist.

Im einzelnen treten dabei namentlich folgende Gegensätze hervor: Im vormaligen Deutschen Bund als einem bloßen Staatenbund waren die einzelnen Staaten völlig souverän. Das Organ dieses Bundes, der Frankfurter Bundestag, setzte sich lediglich aus den instruierten Bevollmächtigten der verschiedenen souveränen Bundesregierungen zusammen. Der Angehörige des einzelnen Staats stand zu jenem Zentralorgan in keiner direkten Beziehung, sondern die Bundesbeschlüsse hatten nur für die verbündeten Regierungen, nicht aber für die von diesen Regierten rechtsverbindliche Kraft. Sie erhielten diese für die Angehörigen der einzelnen Staaten vielmehr erst dadurch, daß sie von der betreffenden Einzelregierung als Gesetz verkündet wurden. Das Deutsche Reich als ein Gesamtstaat hat dagegen eine wirkliche Staatsgewalt im Gegensatz zu der lediglich vertragsmäßig geschaffenen Zentralgewalt des Staatenbundes. In der Unterordnung unter jene Staatsgewalt des Gesamtstaats liegt eine Beschränkung der Souveränität der einzelnen Regierungen. Das Reich übt ferner eine wirkliche gesetzgebende Gewalt aus, die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, und sie erhalten ihre rechtsverbindliche Kraft für die Unterthanen des Reichs und der Einzelstaaten durch die Verkündigung von Reichs wegen. Dem vormaligen deutschen Bundestag entspricht jetzt der Bundesrat. Aber ihm steht im Deutschen Reich als einem wirklichen konstitutionellen Staat in dem Reichstag eine Volksvertretung zur Seite. An der Spitze dieses Gesamtstaats steht ein einzelner Monarch, welcher die Reichsgesetze verkündet und vollzieht, auch das Reich völkerrechtlich zu vertreten hat, namens desselben den Krieg erklärt und den Frieden schließt. In dem Reichskanzler ist ihm ein verantwortlicher Minister beigegeben, von welchem natürlich im Staatenbund nicht die Rede sein kann. Das Bundesreich hat ferner seine eignen Reichsbeamten, sein eignes Heer und seine eignen Finanzen wie ein wirklicher Staat. Die Unterthanen der einzelnen deutschen Staaten stehen jetzt in einem doppelten Unterthanenverhältnis; sie sind Bürger des Einzelstaats, dem sie angehören, und Unterthanen der betreffenden Einzelregierung, aber sie sind auch zugleich Unterthanen und Bürger des Deutschen Reichs und im Verhältnis zu einander keine Ausländer mehr. Während endlich der Deutsche Bund sich lediglich "die Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten" als Zweck gesetzt hatte, ist der Zweck des nunmehrigen Bundesreichs "der Schutz des Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechts sowie die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes", also der allgemeine Staatszweck. Die Organisation des Deutschen Reichs und der oben genannten beiden andern Bundesstaaten veranschaulicht die nachstehende Übersicht:

Bundesstaaten Vollziehende Gewalt Gesetzgebende Gewalt

Vertretung der Staaten Vertretung des Volkes

Deutsches Reich Kaiser Bundesrat Reichskanzler Bundesrat Reichstag

Nordamerikanische Union Präsident Senat Repräsentantenhaus

Kongreß

Schweiz Bundesrat Ständerat Nationalrat

Bundesversammlung

Die Verhältnisse und Beziehungen der Staatsregierung zu den Staatsunterthanen und die Beziehungen der letztern untereinander werden, insoweit sie sich auf den S. beziehen, durch das Staatsrecht (s. d.) geregelt. Dorthin gehören auch die Satzungen über die Rechtsverhältnisse in einem zusammengesetzten S., als welchen man vornehmlich die Realunion und den Bundesstaat bezeichnen kann. Für