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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Straelen; Strafabteilungen; Strafanstalten; Strafaufschub; Strafbescheid; Strafbills; Strafe

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Straelen - Strafe.

Violinbaues, geb. 1644 zu Cremona aus einer alten Cremoneser Patrizierfamilie, war Schüler von Niccolò Amati, zeichnete seine ersten, für seinen Meister gearbeiteten Violinen mit dessen Namen, verheiratete sich 1667 und fing wohl um dieselbe Zeit an für eigne Rechnung zu arbeiten. Von seinen Söhnen wurden zwei ebenfalls Geigenbauer, nämlich Francesco, geb. 1. Febr. 1671, gest. 11. Mai 1743, und Omobono, geb. 14. Nov. 1679, gest. 8. Juli 1742. Beide arbeiteten mit dem Vater gemeinsam und waren selbst fast schon Greise, als ihr Vater 18. Dez. 1737 starb. S. baute eine sehr große Zahl Instrumente und zwar ebenso vorzügliche Celli wie Violinen, Bratschen und Violen der ältern Art (Gamben etc.), Lauten, Guitarren, Mandolinen etc.; seine letzte bekannte Violine ist von seiner Hand mit 1736 datiert. Sein Sohn Francesco zeichnete von 1725 ab mit seinem Namen, Omobono arbeitete einige Instrumente mit ihm zusammen, "sotto la disciplina d'A. S."; er scheint mehr mit der Beschaffung des Materials und dem Vertrieb als mit dem Bau der Instrumente zu thun gehabt zu haben. Vater und beide Söhne ruhen in einem gemeinschaftlichen Grab. Vgl. Fétis, Antoine S. (Par. 1856); Lombardini, "Ceuni sulla celebre scuola cremonese etc." ^[richtig: Cenni sulla celebre ...] (1872); Niederheitmann, Cremona (2. Aufl., Leipz. 1884).

Straelen, Flecken im preuß. Regierungsbezirk Düsseldorf, Kreis Geldern, unweit der Niers und an der Linie Venloo-Haltern der Preußischen Staatsbahn, hat eine kath. Kirche, Seiden- und Samtweberei, Ölmühlen und (1885) 5928 meist kath. Einwohner.

Strafabteilungen, in Preußen die durch das Militärstrafgesetz von 1873 in Militärgefängnisse umgewandelten Strafanstalten, in welchen an degradierten Unteroffizieren und Gemeinen Festungs- (jetzt Gefängnis-) Strafe vollstreckt wurde.

Strafanstalten, s. Gefängniswesen.

Strafaufschub (Aufschub des Strafverfahrens), die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer rechtskräftig zuerkannten Strafe. Solange ein Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist, d. h. solange es noch durch ein ordentliches Rechtsmittel, wie Berufung oder Revision, angefochten werden kann, ist die Strafe nicht vollstreckbar. Wird innerhalb der dazu gesetzten Frist ein solches Rechtsmittel eingelegt, so kann die erkannte Strafe nicht vollstreckt werden, bis über das Rechtsmittel entschieden ist (sogen. Suspensiveffekt des Rechtsmittels). Ist aber eine Strafe rechtskräftig erkannt, so ist sie zu vollstrecken, doch kann nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 488) ein S. gewährt werden, wenn durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Der S. darf aber in solchen Fällen den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen; er kann an eine Sicherheitsleistung oder an andre Bedingungen geknüpft werden. In einigen andern Fällen muß ein S. eintreten; so, wenn der Verurteilte eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat und in Geisteskrankheit verfällt, ebenso bei andern Krankheiten, wenn von der Strafvollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen steht, oder wenn dieser sich in einem körperlichen Zustand befindet, bei welchem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist (Strafprozeßordnung, § 487). Bei Todesurteilen tritt insofern stets ein S. ein, als sie nicht eher vollstreckt werden dürfen, bis die Entschließung des Staatsoberhaupts, und in denjenigen Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, die Entschließung des Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen. An schwangern oder geisteskranken Personen dürfen Todesurteile nicht vollstreckt werden. Durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (s. d.) des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch einen S. oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Strafbefehl (Strafmandat, Strafverfügung), bei Übertretungen und geringfügigen Vergehen der Erlaß des Strafrichters, welcher dem Beschuldigten ohne vorgängiges Gehör eine bestimmte Strafe festsetzt. Diese Strafe wird vollstreckbar, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung Einwendung (Einspruch) dagegen erhebt. Im Fall eines Einspruchs wird zur Hauptverhandlung geschritten. Nach der deutschen Strafprozeßordnung darf die in dem S. angedrohte Strafe nicht über 150 Mk. Geldstrafe oder sechs Wochen Freiheitsstrafe hinausgehen. Bei Übertretungen können auch Polizeibehörden Strafbefehle erlassen und Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe verfügen. Derartige Strafbefehle heißen Strafverfügungen im Gegensatz zum S. des Amtsrichters und zum Strafbescheid (s. d.) der Verwaltungsbehörde. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 447 ff., 453 ff.; Österreichische, § 460 ff.

Strafbescheid, die von einer Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle erlassene Straffestsetzung. Binnen einer Woche kann in solchen Fällen von dem Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 459 ff.

Strafbills, engl. Ausnahmegesetze, welche in Bezug auf besondere Verbrechen und aufrührerische Zustände erlassen werden.

Strafe, das wegen eines begangenen Unrechts über den Thäter verhängte Übel oder Leiden. Unter den Begriff der S. in diesem weitesten Sinn fällt zunächst diejenige S., welche ein Ausfluß der Erziehungsgewalt und eines gewissen Aufsichtsrechts ist, wie es namentlich dem Lehrer den Schülern, dem Dienstherrn dem Gesinde, dem Lehrherrn dem Lehrling gegenüber zusteht. Ferner gehört hierher die eigentliche Disziplinarstrafe, welche die vorgesetzte Dienstbehörde vermöge ihrer Disziplinargewalt (s. d.) dem Unterbeamten gegenüber bei Ordnungswidrigkeiten auszusprechen befugt ist; ebenso die Ordnungsstrafe, welche eine öffentliche Behörde androhen und in Vollzug setzen kann, um die Befolgung amtlicher Verfügungen zu erzwingen, z. B. bei Vorladungen zu Terminen u. dgl. Auch die Konventionalstrafe, d. h. die vertragsmäßig festgesetzte S. für den Fall der Nichterfüllung einer übernommenen Verbindlichkeit, fällt unter den Begriff der S. in dieser Allgemeinheit. Im engern Sinn aber versteht man unter S. nur die sogen. Rechtsstrafe, d. h. diejenige S., welche unmittelbar auf eine Gesetzesvorschrift zurückzuführen und gegen den Übertreter der letztern auszusprechen ist. Hierbei ist dann wiederum zwischen Privatstrafe und öffentlicher S. zu unterscheiden, je nachdem die S. an den Verletzten oder an den Staat zu verbüßen ist, und zwar sind die Privatstrafen in der Gegenwart auf ein Minimum reduziert. Die öffentlichen Strafen aber werden wiederum in Polizeistrafen und Kriminalstrafen eingeteilt, je nachdem es sich nur um die Übertretung einer polizeilichen Vorschrift oder um das Zuwiderhandeln gegen ein eigentliches Strafgesetz handelt. Nach den Strafmitteln wird zwischen Todesstrafe, Frei-^[folgende Seite]