Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Taxationsrevision; Taxe; Taxes assimilées; Taxidermie; Taxineen; Taxionomie; Taxis; Taxites; Taxodium

551

Taxationsrevision - Taxodium.

Geld auf Hypothek darleihen wollen, vorgenommen: die Kredit- oder Grundwerttaxe. Da, wo eine gute Buchführung mit regelmäßiger Inventur sich findet, bedarf es einer solchen besondern Taxe nicht. In den meisten Fällen begnügt man sich aber mit einer durch ortskundige Personen gerichtlich abgegebenen Taxe der Grundstücke und der Gebäude, und das gesamte Inventarium, der bewegliche Vermögensteil, bleibt ausgeschlossen. Vielfach fertigt man jedoch auch, um die Höhe des zu gewährenden Kredits zu bemessen, einen besondern Anschlag über das zu erwartende wirtschaftliche Ergebnis und zwar in etwa derselben Weise an, wie es bei Kauf und Verpachtung üblich ist, den sogen. Ertragsanschlag (s. d.). Vgl. Birnbaum, Landwirtschaftliche Taxationslehre (Berl. 1877); Pabst, Landwirtschaftliche Taxationslehre (3. Aufl., Wien 1881); v. d. Goltz, Landwirtschaftliche Taxationslehre (Berl. 1880-82, 2 Bde.). Vorzügliche Details finden sich in Block, Beiträge zur Landgüterschätzungskunde (Bresl. 1840), und in dessen "Mitteilungen landwirtschaftlicher Erfahrungen etc." (das. 1836-39) sowie in den entsprechenden Werken von v. Flotow, Kleemann, v. Honstedt, Meyer, Kreyßig etc., in Krämer, Landwirtschaftliche Berechnungen (Stuttg. 1858), und Graf zur Lippe, Der landwirtschaftliche Ertragsanschlag (Leipz. 1862).

Taxationsrevision, die periodische Berichtigung, bez. Fortsetzung der Forsteinrichtung (s. d.) mit Rücksicht auf die im Wald- und Wirtschaftszustand eingetretenen Veränderungen. Dergleichen Revisionen sollen etwa alle zehn Jahre vorgenommen werden.

Taxe (franz., v. lat. taxare), Würdigung, Wertschätzung einer Sache, insbesondere durch vereidete Schätzer (Taxatoren), welche sich vielfach an bestimmte Taxgrundsätze zu halten haben; dann der öffentlich festgesetzte Preis für Waren oder Leistungen, daher auch eine besonders in Süddeutschland übliche Bezeichnung für Gebühren und verschiedene Verkehrssteuern (z. B. Taxen für Anstellung und Beförderung, Stempeltaxe etc.). Früher wurden auch für notwendige Lebensmittel von der Behörde Taxen (Polizeitaxen) festgesetzt, man hatte Fleischtaxen (s. d.), Brottaxen (s. d.), Biertaxen (s. d.) etc., dann auch Lohntaxen (s. d.) und Zinstaxen (vgl. Wucher). Doch sind viele derselben und zwar in Deutschland durch die Gewerbeordnung als eine Konsequenz der Gewerbefreiheit aufgehoben worden. Man ging hierbei von der Überzeugung aus, daß es der Polizei nicht möglich sei, einen angemessenen Preis zu bestimmen, wie er sich als Ergebnis der freien Konkurrenz bilde. Insbesondere vermag sie nicht den mannigfaltigen, rasch wechselnden Produktionsbedingungen und den veränderlichen Konjunkturen Rechnung zu tragen. Ist die T. zu hoch angesetzt, so hat sie keine praktische Bedeutung; ist sie zu niedrig bemessen, so wird sie nicht allein für den Verkäufer, sondern auch für den Käufer schädlich wirken, indem sie das Angebot herabdrückt und eine volle Deckung auch derjenigen Bedarfe verhindert, für welche gern höhere Preise gezahlt werden. Ein Fehler der Polizeitaxe ist noch der, daß sie in vielen Fällen den außerordentlich verschiedenen Qualitäten der einzelnen Waren sich nicht anzubequemen vermag und auch nicht verhüten kann, daß sich der Verkäufer durch Verschlechterung der Ware schadlos halte. Allerdings können Taxen eine Wohlthat sein, wo die freie Konkurrenz eine beschränkte und eine Ausbeutung durch monopolistische Preise nicht ausgeschlossen ist. Sie waren deshalb früher Zwangs- und Bannrechten gegenüber ein unerläßliches Mittel zum Schutz des Publikums und sind auch heute noch bei vielen Privilegien und natürlichen Monopolen (Eisenbahnen) nicht zu entbehren. Die deutsche Gewerbeordnung läßt darum Taxen zu für Personen, welche an öffentlichen Orten ihre Dienste oder Transportmittel anbieten, für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke ausschließlich zugewiesen sind, für Gewerbtreibende, welche nur in beschränkter Zahl angestellt sind, insbesondere auch für Apotheker. Die betreffenden Gewerbtreibenden können jedoch diese Taxen ermäßigen. Die Bezahlung der approbierten Ärzte bleibt der freien Vereinbarung überlassen, doch sind Taxen aufgestellt, welche in streitigen Fällen im Mangel einer Vereinbarung zur Anwendung kommen sollen. Die Gebührentaxe für Rechtsanwalte wird durch die Gewerbeordnung nicht berührt. Über die Preiskurante der Gastwirte s. Gastwirt.

Taxes assimilées (franz.), in Frankreich die den direkten Steuern zugesellten Abgaben, wie die Steuer von der Toten Hand, die Bergbauabgabe etc.

Taxidermie (griech.), die Kunst des Ausstopfens und der Zubereitung von Tieren für Sammlungen, besteht im wesentlichen in dem Abbalgen oder in der Entfernung aller fäulnisfähigen Weichteile aus dem Hautsack, Anfüllen desselben mit trocknem Sand oder Ausstopfen des Balgs mit entsprechend geformten Körpern aus Werg und Trocknen des so weit hergerichteten Tiers in einer möglichst natürlichen Stellung. Bei größern Tieren zieht man, um die nötige Festigkeit zu erzielen, Drähte oder Eisenstäbe durch das Werg, bildet auch wohl den Körper oder nur einzelne Teile desselben aus festem Stoff nach und überzieht ihn dann mit der Haut. Der Erfolg ist wesentlich von der genauen Beachtung der anatomischen Verhältnisse abhängig, und eine verbesserte Methode, die Dermoplastik, geht hierin am weitesten, indem sie die Gestalt des Tiers vor dem Überziehen der Haut durch plastischen Thon naturgetreu nachbildet. Um der Beschädigung der ausgestopften Tiere durch Insekten vorzubeugen, benutzt man Arsenikseife, auch Kampfer mit Seife und Koloquintentinktur und ähnliche Mittel. Vgl. Naumann, Taxidermie (2. Aufl., Halle 1848); Martin, Praxis der Naturgeschichte (2. Aufl., Weim. 1876-82, 3 Tle.); Eger, Der Naturaliensammler (5. Aufl., Wien 1882); Förster, Anleitung zum Ausstopfen (Osnabr. 1887).

Taxineen (Eibengewächse), Pflanzenfamilie in der Ordnung der Koniferen (s. d.).

Taxionomie (griech.), Ordnungslehre, Systematik.

Taxis (griech.), die Reposition von Eingeweidebrüchen (s. Bruch, S. 485).

Taxis, s. Thurn und Taxis.

Taxites Brongn., vorweltliche Pflanzengattung unter den Koniferen (s. d., S. 1013).

Taxodium Rchd., (Taxodie, Sumpfcypresse, Sumpfzeder, Eibencypresse), Gattung der Kupressineen, hohe Bäume mit eirund länglicher Krone und deutlich hervortretendem Stamm, zerstreut stehenden Ästen, kurzen, auf zwei Seiten mit hautartigen, linsenförmigen, hellgrünen Blättern besetzten Zweigen, welche scheinbar ein gefiedertes Blatt darstellen und meist im Herbst abfallen, monözischen Blüten und rundlichen, nicht großen Fruchtzapfen am Ende verkürzter Äste. T. distichum L. (kalifornische Zeder) ist ein 30-40 m hoher Baum mit wagerecht stehenden Hauptästen, im Winter abfallenden Zweigen und linienförmigen, oben abgerundeten, aber mit einer Spitze endigenden Blättern, deren Mittelnerv auf der Oberfläche eingesenkt ist. Die Wurzeln breiten sich zum Teil auf der Oberfläche des Bodens aus und bilden häufig über demselben bis