Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

172

Verzögerung - Vespasianus.

eisernem Geschirr angewandt. Vgl. Hartmann, Das V., Verzinken etc. (2. Aufl., Wien 1886).

Verzögerung (Retardation), s. Beschleunigung.

Verzögerungsgebühr, im deutschen bürgerlichen Prozeß die besondere Kostengebühr, welche auf Grund eines Gerichtsbeschlusses dann erhoben wird, wenn durch Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung veranlaßt oder durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, welches zeitiger erfolgen konnte, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Die Gebühr wird für die verursachte weitere Verhandlung erhoben, auch kann die Erhebung einer weitern V. für die durch das neue Vorbringen veranlaßte nochmalige Beweisanordnung beschlossen werden. Vgl. Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878, § 48.

Verzückung, s. Ekstase.

Verzug (lat. Mora), die schuldhafte Verzögerung einer Handlung, namentlich die Säumigkeit in der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Der V. ist entweder ein Zahlungsverzug (Mora in solvendo), wenn der Schuldner rechtswidrig die Leistung verzögert, oder ein Empfangsverzug (Mora in accipiendo), wenn der Gläubiger die Annahme der dargebotenen Leistung hinauszieht. Bei dem Zahlungsverzug trägt der säumige Schuldner die Gefahr des Zufalls, er ist zum Schadenersatz verpflichtet und muß Verzugszinsen zahlen. Diese Zinsen sind vom Zahlungstermin oder Verfalltag an und bei keiner festgestellten Aufkündigungsfrist von erhobener Klage an zu bezahlen; von dem Kaufgeld von Übergabe der Sache an, außer bei einem festgesetzten Zahlungstermin und beim Kauf auf Kredit. Als Verzugszinsen sind landesübliche Zinsen und zwar in der Regel 4 Proz., bei Handelsgeschäften aber nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 287) 6 Proz. zu berechnen. Bei fruchttragenden Sachen muß der im V. befindliche Schuldner auch für die Früchte aufkommen, welche er inzwischen gezogen hat oder doch hätte ziehen können. Der Annahmeverzug hat die Wirkung, daß der Gläubiger gleichfalls für Schaden und Zufall einstehen und alle Kosten ersetzen muß, welche dem Schuldner erwachsen. Auch kann letzterer die geschuldete Summe gerichtlich hinterlegen (deponieren). Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 343 ff.) gelten für den V. bei dem Kaufvertrag folgende Regeln. Sowohl der Käufer als der Verkäufer können sich im Empfangsverzug befinden. Ist der Verkäufer mit der Empfangnahme des Kaufpreises im V., so kann der Käufer das Kaufgeld bei Gericht hinterlegen. Befindet sich der Käufer im V., indem er die Empfangnahme der Ware verzögert oder ablehnt, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er gegen den Käufer auf Annahme und Schadenersatz klagen, oder ob er die Ware in einem Lagerhaus oder bei einem Dritten auf Kosten und Gefahr des säumigen Käufers hinterlegen, oder ob er zum Selbsthilfsverkauf schreiten will (s. Verkaufsselbsthilfe). Bei dem Leistungs- (Zahlungs-) V. des Käufers kann der Verkäufer auf Kaufgeld, Zinsen und Schadenersatz klagen. Bei dem Leistungsverzug des Verkäufers aber kann der Käufer auf Lieferung der Ware und Schadenersatz klagen, er kann aber auch statt der Erfüllung Schadenersatz verlangen, oder er kann von dem Vertrag ganz und gar zurücktreten. Vgl. v. Schey, Begriff und Wesen der Mora creditoris (Wien 1884).

Vesalius, Andreas, Anatom, geb. 31. Dez. 1514 zu Brüssel aus einer Familie, die sich nach ihrer Heimatstadt Wesel benannte, studierte in Löwen und Paris, widmete sich besonders anatomischen Arbeiten und hielt seit 1540 Vorträge über Anatomie in Basel. Während der Kriege zwischen Karl V. und Franz I. begleitete er die kaiserliche Armee als Arzt und Chirurg, ward dann nacheinander Professor zu Padua, Pisa, Bologna und Basel und 1544 erster Leibarzt Karls V., später Philipps II. Als solcher lebte er meist in Madrid, wurde von der Inquisition als Zauberer zum Tod verurteilt, von Philipp II. aber zu einer Büßungsreise nach Jerusalem begnadigt, und starb, auf der Rückreise beim Scheitern des Schiffes an die Insel Zante geworfen, hier 15. Okt. 1564. V. gab dem Studium der Anatomie eine neue Richtung, besonders durch sein Buch »De humani corporis fabrica« (Basel 1543, mit Holzschnitten nach Zeichnungen von oder nach Tizian, u. öfter; zuletzt, Amsterd. 1640). Eine vollständige Sammlung seiner Schriften besorgten Boerhaave und Albinus (Leid. 1725, 2 Bde.). Vgl. die biographischen Schriften von Burggraeve (Gent 1841), Mersman (Brügge 1845), Weynants (Löw. 1846) und Roth (Basel 1886).

Vesdre (spr. wähdr), rechter Nebenfluß der Ourthe, entspringt auf dem Hohen Venn in Rheinpreußen, fließt in tiefem Thal meist in westlicher Richtung und mündet südöstlich von Lüttich. Oberhalb Limburg strömt ihr links der Bach Gileppe zu, dessen Wasser in einem seit 1869 erbauten Bassin gesammelt und durch eine 9 km lange Leitung der Fabrikstadt Verviers zugeführt wird. Das Bassin hat eine Spiegelfläche von 80 Hektar und enthält 12¼ Mill. cbm Wasser.

Vesica (lat.), Blase (z. B. V. urinaria, Harnblase), daher Vesicantia (Vesikatorien), blasenziehende Mittel.

Vesicantia (Cantharidiae, Blasenkäfer), Familie aus der Ordnung der Käfer, s. Blasenkäfer.

Vésicatoire de Beauvoisin (spr. wesikatoahr d'bowoasäng), s. Essigsäure.

Vesontio (Bisontium), Stadt, s. Besançon.

Vesoul (spr. w'suhl), Hauptstadt des franz. Departements Obersaône, am Durgeon und an der Eisenbahn Paris-Belfort (mit Abzweigungen nach Besançon und Gray), von Weinbergen umgeben, hat Webereien, Gießereien, Handel mit Getreide etc. und (1886) 8394 Einw. V. ist Sitz des Präfekten, eines Gerichts- und Assisenhofs und hat ein Lyceum, Seminar, eine Normalschule und öffentliche Bibliothek (26,000 Bde.).

Vespa, Wespe; Vespariae (Wespen), Familie aus der Ordnung der Hautflügler, s. Wespen.

Vespasianus, Titus Flavius, röm. Kaiser, geb. 9 n. Chr. auf einem Landgut bei Reate, ward unter Caligula Kriegstribun in Thrakien, dann Quästor, Ädil, Prätor und endlich, nachdem er sich in Britannien als Anführer einer Legion besonders ausgezeichnet hatte, 51 Konsul. Er wurde 66 von Nero zum Oberbefehlshaber im jüdischen Krieg ernannt und führte diesen Krieg 67-69 mit glücklichem Erfolg, so daß im Sommer 69 das ganze Land mit Ausnahme der Hauptstadt Jerusalem unterworfen war. Nachdem im Sommer 68 Nero gestürzt worden, hatte V. sein Heer erst Galba, dann Otho und endlich auch Vitellius Treue schwören lassen. Aber 1. Juli 69 wurde er selbst von den Legionen in Ägypten, sodann 3. Juli von seinen eignen Legionen zum Kaiser ausgerufen, denen sich hierauf die Legionen in Syrien unter Mucianus und die in Pannonien und Mösien anschlossen. V. begab sich nun, die Belagerung Jerusalems seinem Sohn Titus überlassend, nach Ägypten, um von da zur See nach Italien überzusetzen, während Mucianus das Heer zu Land ebendahin führte. Ehe aber der eine oder der andre