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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Vollstreckung - Volos.

Vollstreckung (Exekution, Hilfsvollstreckung), s. Zwangsvollstreckung.

Vollstreckungsbehörden, diejenigen öffentlichen Behörden, welche mit der Leitung der Zwangsvollstreckung (s. d.) amtlicher Anordnungen, namentlich mit der Vollstreckung von Strafurteilen, betraut sind. Der zur Ausführung Zwangsvollstreckung bestellte Beamte heißt Vollstreckungs- (Vollziehungs-) Beamter. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist in Deutschland die Mobiliarexekution nebst einigen sonstigen Vollstreckungshandlungen dem Gerichtsvollzieher (s. d.) übertragen.

Vollstreckungsklausel, s. Zwangsvollstreckung.

Vollziehende Gewalt (Vollzugsgewalt, vollstreckende Gewalt, Exekutive, Exekutivgewalt, lat. Potestas rectoria, franz. Pouvoir exécutif), die Staatsgewalt, insoweit sie nicht gesetzgebende Gewalt ist, also die ausführende Gewalt im Staat. Gewöhnlich wird aber der Begriff der vollziehenden Gewalt enger gefaßt, indem man nur einen Teil der ausführenden Gewalt darunter versteht, nämlich die vollstreckende Gewalt, die Regierung oder Verwaltung (s. d.), im Gegensatz zur Justiz oder Rechtsprechung. Die Staatsgewalt selbst ist einheitlich und unteilbar, wenn auch ihr Inhaber, der Monarch, in der konstitutionellen Monarchie, soweit es sich um die Gesetzgebung und um das Budgetrecht handelt, an die Mitwirkung der Volksvertretung gebunden ist. Man kann daher wohl die verschiedenen Funktionen der Staatsgewalt einteilen und unter verschiedenen Bezeichnungen zusammenfassen, die Staatsgewalt selbst aber läßt sich nicht teilen, namentlich nicht zwischen Monarch und Volksvertretung. Darum ist die Lehre von der sogen. Teilung der Gewalten, welche lange Zeit die herrschende war, eine irrige gewesen. Sie knüpfte an die Dreiteilung des Aristoteles (Trias politica) an, welch letzterer zwischen der gesetzgebenden, der richterlichen und der vollziehenden Gewalt unterschied. Diese Dreiteilung behielt auch Montesquieu bei (Pouvoir législatif, exécutif und judiciaire). Seinem Beispiel folgend, hielten auch die deutschen Publizisten lange Zeit an dieser Einteilung fest, welche man als die Grundlage des Konstitutionalismus betrachtete. Die v. G. des Monarchen erschien hiernach als eine demselben von dem Volk ausschließlich überlassene, während das Volk sich bei der Gesetzgebung sein Mitwirkungsrecht vorbehalten habe. Neuere französische Schriftsteller fügten übrigens jenen drei Gewalten noch eine »vermittelnde Gewalt« (Pouvoir modérateur) hinzu, andre eine »Repräsentativgewalt« (Pouvoir représentatif), d. h. das Recht zur Vertretung des Staats nach außen. Überhaupt finden sich bei den neuern Publizisten die verschiedensten Einteilungen. Bluntschli stellte z. B. der gesetzgebenden Gewalt des Staats, welche dem ganzen Staatskörper angehöre, die Einzelgewalten der verschiedenen Organe des Staats gegenüber, als welche er die Regierungsgewalt, die richterliche Gewalt, die Staatskultur, d. h. die Aufsicht und Pflege der geistigen Kulturverhältnisse, und die Staatswirtschaft, d. h. die Verwaltung der materiellen Kräfte und Zustände, bezeichnete. Aber bei all diesen Einteilungen ist immer daran festzuhalten, daß die Staatsgewalt selbst einheitlich und unteilbar ist. In der konstitutionellen Monarchie ist der Fürst das Haupt der Exekutive, und er ist hier an die Zustimmung der Volksvertretung nicht gebunden. Die Ministerverantwortlichkeit und die Notwendigkeit der Gegenzeichnung der monarchischen Erlasse durch einen verantwortlichen Minister sichern aber die Verfassungsmäßigkeit dieser vollziehenden Thätigkeit. Zudem ist eben diese Thätigkeit, auch was die Vollzugsgewalt der staatlichen Organe und Behörden anbetrifft, im modernen Rechtsstaat durch Verfassung und Gesetz begrenzt. Endlich aber ist auch der Volksvertretung durch das Beschwerderecht und durch das Budgetrecht, durch, die Möglichkeit, im Schoß des Parlaments Mißstände der Verwaltung zur Sprache zu bringen, wenn auch kein Recht der Mitwirkung, so doch ein Recht der Kontrolle der Staatsverwaltung gegeben.

Vollziehungsbeamter, s. Vollstreckungsbehörden.

Volme, Fluß in der preuß. Provinz Westfalen, entspringt bei Meinerzhagen und mündet nach 40 km langem Lauf unterhalb Hagen in die Ruhr. Sein wichtigster Nebenfluß ist die Ennepe. Das Gebiet der V. ist außerordentlich industriereich (Eisen- und Stahlwarenfabrikation).

Völmerstod, s. Teutoburger Wald.

Volney (spr. wolnä), Konstantin François Chasseboeuf, Graf von, franz. Schriftsteller und Reisender, geb. 3. Febr. 1757 zu Craon in Anjou, studierte zu Paris Medizin, Geschichte und die alten, besonders orientalischen, Sprachen, unternahm 1783 bis 1787 eine Reise nach der Levante und Ägypten, welche er in »Voyage en Syrie et en Égypte« (Par. 1787, 2 Bde.) beschrieb, und wurde 1789 in die Nationalversammlung gewählt. Da er sich gegen den Terrorismus Robespierres erklärte, wurde er verhaftet und mußte bis 9. Thermidor (zehn Monate lang) im Kerker schmachten. Nach seiner Freilassung wurde er zum Professor der Geschichte an der Normalschule ernannt. 1795-98 unternahm V. eine Reise durch Nordamerika, deren Resultat sein »Tableau du climat et du sol des États-Unis d'Amérique« (Par. 1803, 2 Bde.) war. Nach Frankreich zurückgekehrt, begünstigte er die Revolution vom 18. Brumaire und nahm eine Senatorstelle an. Später ernannte ihn Napoleon zum Grafen und Kommandeur der Ehrenlegion; Ludwig XIII. erhob ihn zum Pair. V. starb 25. April 1820. Sein in alle Sprachen übersetztes Hauptwerk, zu dessen Abfassung er durch Franklin angeregt worden war, führt den Titel: »Les ruines, ou méditations sur les révolutions des empires« (Par. 1791, zuletzt 1876; deutsch von G. Forster, mit Volneys Biographie von Daru, 13. Aufl., Braunschw. 1880; von Peters, Norden 1881). Außerdem schrieb er: »La loi naturelle« (Par. 1794); »Leçons d'histoire prononcées à l'École normale« (das. 1799, neue Aufl. 1810); »Recherche nouvelles sur l'histoire ancienne« (das. 1814-15, 3 Bde.). Seine »Œuvres complètes« erschienen in 8 Bänden (Par. 1821, neue Aufl. 1836), »Œuvres choisies« 1846. Vgl. Berger, Études sur V. (Par. 1832); Barni, Les moralistes français (das. 1873).

Volontär (franz. volontaire, »Freiwilliger«), einer, der sich einem Dienst unterzieht, ohne Lohn dafür zu beanspruchen; besonders bei Kaufleuten, Ökonomen, Forstleuten etc. junge Leute, welche nach Beendigung ihrer Lehrzeit in dieser Weise eine Stelle zunächst zur weitern Ausbildung in ihrem Beruf übernehmen.

Volos, Hauptstadt einer Eparchie des griech. Nomos Larissa (Thessalien), am gleichnamigen Meerbusen des Ägeischen Meers, mit Larissa und Kalabaka durch Eisenbahn verbunden, Sitz eines griechischen Erzbischofs und eines deutschen Konsuls, hat ein Schloß (Golos) und als Haupthafen Thessaliens ansehnlichen Export von Baumwolle, Tabak, Öl, Sesam und Schafwolle, ein Hauptpostamt, ein Gericht