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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Vorort; Vörösmarty; Vörösvágás; Vorparlament

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Vorort - Vorparlament.

und ohne Widerspruch oder mit Einwilligung des Ehemanns ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist die Zustimmung des Ehemanns zu denjenigen Rechtsgeschäften nicht erforderlich, welche ebendieser Geschäftsbetrieb mit sich bringt; ein Grundsatz, der nach dem deutschen Handelsgesetzbuch bereits für die Handelsfrau in Geltung ist. In vielen Staaten ist das Vormundschaftswesen durch ausführliche Vormundschaftsordnungen normiert, so in Preußen durch die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875. Im Anschluß an das gemeine Recht unterscheidet die letztere zwischen gesetzlichen, berufenen und gewählten Vormündern. Gesetzliche Vormünder sind der Vater in Ansehung der aus seiner väterlichen Gewalt geschiedenen minderjährigen Kinder, der mütterliche Großvater unehelicher Kinder und der Vorstand der unter Verwaltung des Staats oder einer Gemeindebehörde stehenden Verpflegungsanstalten über die darin aufgenommenen Mündel bis zu deren Großjährigkeit. Berufen zur V. sind der Adoptivvater, die Mutter in Ansehung ihrer ehelichen Kinder, die Großeltern, die vom Vater oder von der Mutter im letzten Willen oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder in einer eigenhändig ge- und unterschriebenen Urkunde ernannten Vormünder. Im Mangel berufener Vormünder sind Wahlvormünder zu bestellen. Diese sowie die berufenen Vormünder bedürfen einer richterlichen Bestallung, die für die gesetzlichen Vormünder nicht erforderlich ist. In der Regel fungiert nämlich der ordentliche Richter (Vormundschaftsrichter), unter welchem der zu Bevormundende steht, als Obervormundschaftsbehörde (s. Obervormundschaft). Durch diese Behörde wird das staatliche Oberaufsichtsrecht über das gesamte Vormundschaftswesen ausgeübt; sie hat die Verpflichtung des Vormundes zu bewirken und dessen Bestallungsurkunde (Tutorium) auszufertigen, sie entscheidet über die Entfernung (Remotion) eines untauglichen oder unredlichen Vormundes und über die etwanige Unfähigkeit eines solchen oder über die Ablehnung eines designierten Vormundes. Als Ablehnungsgründe (Exkusationsgründe) werden namentlich folgende anerkannt: die Übernahme einer V. kann ablehnen, wer das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat; wer fünf oder mehr minderjährige Kinder hat; wer an einer hindernden Krankheit oder an einem Gebrechen leidet; wer im Bezirk des Vormundschaftsgerichts nicht seinen Wohnsitz hat. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch eine Frau, soweit sie überhaupt zur Übernahme einer V. fähig, zur Ablehnung berechtigt. Unfähig zur Übernahme einer V. ist jeder, der selbst der V. bedarf, also namentlich Minderjährige, ferner Frauen, die eheliche Mutter und Großmutter und nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs auch die berufene Vormünderin ausgenommen, desgleichen der Gemeinschuldner während der Dauer des Konkurses. Die Rechnungslegung seitens des Vormundes geschieht unter Kontrolle der Obervormundschaft. Außerdem hat die preußische Vormundschaftsordnung noch das französische Institut des Familienrats (s. d.) adoptiert, der dem Vormundschaftsrichter zur Seite steht. Ferner soll in jeder Gemeinde ein sogen. Waisenrat bestellt und den Vormündern für das Erziehungswesen der Mündel beigeordnet werden. Familienrat und Waisenrat sind auch in den Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs übergegangen. Für die Vermögensverwaltung endlich ist dem Vormund ein Gegenvormund beizugeben, soweit dies nicht vom Vater oder von der Mutter ausdrücklich untersagt ist. Auch kann die Bestellung eines Gegenvormundes unterbleiben, wenn das Mündelvermögen nur ein geringfügiges ist. Vgl. Kraut, Die V. (Götting. 1835 bis 1859, 3 Bde.); Rive, Geschichte der deutschen V. (Braunschw. 1862-74, 2 Bde.); Dernburg, Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie (3. Aufl., Berl. 1886); Christiani, Das Amt des Vormundes (3. Aufl., das. 1886); Wachler, Die preußische Vormundschaftsordnung (2. Aufl., Bresl. 189).

Vorort, s. v. w. der leitende Ort (bei Wanderversammlungen, Vereinen etc.), ursprünglich Schweizer Ausdruck, der den Kanton bezeichnete, welchem die Leitung der Eidgenossenschaft übertragen war. Diese stand abwechselnd für den Zeitraum von zwei Jahren den Kantonen Zürich, Bern und Luzern zu. Dort trat auch die aus den Abgeordneten der Kantone bestehende Tagsatzung zusammen. Durch die Bundesverfassung von 1848 wurde diese Einrichtung aufgehoben. - Auch s. v. w. Vorstadt.

Vörösmarty (spr. wörösch-), Michael, berühmter ungar. Dichter, geb. 1. Dez. 1800 zu Nyék im Stuhlweißenburger Komitat, studierte zu Pest die Rechte, widmete sich aber später ausschließlich der Poesie und wurde 1830 Mitglied der ungarischen Akademie und der Kisfaludygesellschaft. Während der Revolution von 1848 ward er in die Nationalversammlung gewählt, später zum Mitglied des Begnadigungstribunals ernannt, wurde er von den österreichischen Gerichten zwar verurteilt, jedoch begnadigt. Er starb 19. Nov. 1855 in Pest, worauf Deák für die Familie des verstorbenen Freundes im Weg einer Nationalkollekte 100,000 Gulden sammelte. Schon während seiner Studienjahre hatte V. das Trauerspiel »König Salomo«, die poetische Erzählung »Der Triumph der Treue« geschrieben und einzelne lyrische Gedichte in Almanachen veröffentlicht. Das Epos »Die Flucht Zaláns« (»Zalán Futása«), das 1825 erschien, wirkte, mächtig unterstützt von der damals beginnenden Reformbewegung Ungarns, wie eine That und erhob den Namen des Dichters zu einem der gefeiertsten des Landes. Es folgten die kleinern epischen Dichtungen: »Cserhalom«, »Eger« u. a., zahlreiche lyrische Gedichte, worunter das patriotische Trinklied »Föti dal« und die Ode »Szózat« (»Aufruf«) besonders populär wurden; ferner Übersetzungen von »Tausendundeine Nacht« und Shakespeares »Lear«, die dramatischen Dichtungen: »Die Bluthochzeit«, »Das Erwachen Arpads« (zur Eröffnung des Pester Nationaltheaters geschrieben), »Graf Cilli und die Hunyadis«, »Die Schatzgräber« u. a.; endlich zahlreiche kritische und sprachwissenschaftliche Artikel. Die vollständigste Ausgabe seiner Werke besorgte Paul Gyulai (2. Aufl. 1884, 12 Bde.), der auch seine Biographie schrieb. Ins Deutsche wurden übersetzt: »Gedichte von Kertbeny« (Pest 1857) und die Tragödie »Ban Marot« von Ring (2. Aufl., das. 1879). 1865 wurde das eherne Standbild des Dichters in Stuhlweißenburg enthüllt.

Vörösvágás (spr. wöröschwahgahsch), Dorf im ungar. Komitat Sáros, südöstlich von Eperies, an der Grenze des Komitats Zemplin, mit berühmten Opalgruben.

Vorparlament, die Versammlung von frühern oder aktiven Ständemitgliedern der deutschen Lande, welche infolge einer Aufforderung der »Siebenerkommission« vom 12. März 1848 vom 30. März bis 3. April in Frankfurt a. M. tagte; es waren 500 Mitglieder, darunter 141 Preußen, 84 Darmstädter, 72 Badenser, aber nur 2 Österreicher. Das V. tagte vier Tage. Die Siebenerkommission legte ihm den Entwurf einer neuen deutschen Verfassung vor, welcher indes nicht