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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Wechsel

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Wechsel (Formvorschriften).

formation mußte er Frankreich verlassen und gründete nun in Frankfurt a. M. eine Buchdruckerei und Buchhandlung. Als er 1554 starb, übernahm sein Sohn Andreas das väterliche Geschäft, der es auch bis 1572 in Paris fortführte, dabei die Drucke seines Vaters durch elegantere Typen übertreffend. Nach der Bartholomäusnacht siedelte er ebenfalls nach Frankfurt a. M. über, wo er eine Buchdruckerei gründete, die bald an Ausdehnung und Ruf gewann. Nach seinem 1581 erfolgten Tod wurde dieselbe von seinen Schwiegersöhnen fortgeführt, sein Sohn Johann aber errichtete 1583 eine eigne Druckerei.

Wechsel (neulat. Cambium, franz. Lettre de change, engl. Bill of exchange, ital. Lettera di cambio), sowohl das Wechselversprechen, d. h. ein Summenversprechen ohne Gegenversprechen, als auch die Wechselurkunde (Wechselbrief). Die Wechselurkunde ist doppelter Art, die trassierte oder gezogene und die eigne oder trockne, auch Solawechsel genannt. Das Wechselversprechen kann ein dreifaches sein: ein gezogenes, ein Acceptationsversprechen und ein eignes Wechselversprechen. Die beiden erstern Arten kommen bei dem gezogenen W. vor, das eigne Wechselversprechen ist im eignen W. enthalten. Der trassierte Wechselbrief (Tratte, cambium trassatum) ist nämlich eine Urkunde, durch welche der Aussteller (Trassant) einen Dritten (den Trassaten oder Bezogenen) zur Zahlung einer bestimmten Summe zu einer gewissen Zeit (Verfallzeit) an eine bestimmte Person (den Wechselnehmer oder Remittenten) oder an deren Verfügung (Order) anweist. Nach der deutschen Wechselordnung sind die wesentlichen Erfordernisse einer Tratte folgende: Das Papier muß sich selbst als W. bezeichnen (sogen. Wechselklausel) und zwar im Kontext der Urkunde (»Gegen diesen W. zahlen Sie« etc.). Die Tratte muß ferner die Summe angeben, von welcher der Trassant verspricht, daß der Trassat sie zahlen werde (Wechselsumme). Es muß weiter derjenige angegeben werden, an welchen bezahlt werden soll (Remittent); der W. kann nämlich nach der deutschen Wechselordnung nicht als Blankowechsel ausgestellt werden, während das englische und nordamerikanische Wechselrecht solche W. auf den Inhaber (»Gegen diesen W. zahlen Sie an ...«) zulassen. Der W. muß ferner die Zahlungszeit (Verfallzeit) angeben. Wesentlich ist sodann die Unterschrift des Ausstellers mit seinem bürgerlichen Namen oder mit seiner Firma sowie die Angabe des Orts der Ausstellung, des Tags und des Jahrs derselben (Wechseldatum). Das englische Wechselrecht läßt dagegen einen W. mit offenem Datum und eine nachträgliche Datierung des Wechsels zu. Auch die Angabe des Bezogenen (Trassaten), der am Verfalltag Zahlung leisten soll, ist wesentlich. Diese sogen. Wechseladresse wird in der Regel auf die linke Seite des Papiers gesetzt. Endlich ist auch noch die Bezeichnung des Zahlungsorts erforderlich; diese kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, letzteres nämlich insofern, als der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort für den W., insofern nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen gilt. Ist der Zahlungsort vom Orte der Ausstellung verschieden, so spricht man von einem Distanzwechsel, während im entgegengesetzten Fall, wenn Zahlungs- und Ausstellungsort einer und derselbe sind, ein Platzwechsel (Platztratte) vorliegt. Früher waren bloß Distanzwechsel zulässig. Außerwesentlich ist dagegen die Erwähnung der Valuta im W., d. h. der Gegenleistung, welche für eine Wechselausstellung gemacht wird (z. B. »Valuta empfangen«, »Valuta in Waren«). Ebenso ist die Erwähnung der sogen. Deckung nicht wesentlich, d. h. desjenigen, was der Bezogene vom Aussteller erhalten hat oder erhalten soll, und wodurch er in den Stand gesetzt ist, den Auftrag des Trassanten zu erfüllen. Ein sehr gewöhnlicher Fall ist z. B. der, daß der Trassat vom Trassanten Waren erhalten hat, und daß der Trassant nun auf den Betrag des Kaufgeldes einen W. an den Käufer (den Trassaten) zieht und ihn zur Auszahlung des Betrags an einen Dritten (den Remittenten) anweist, der seinerseits eine Forderung an den Verkäufer und Trassanten hat (Warenwechsel). Hierauf beziehen sich die Formeln: »Wert in Waren«, »Wert in Rechnung« etc. Endlich enthält eine Tratte auch oft die Klausel: »Zahlen Sie laut Bericht«, »laut Avis« oder »ohne Avis«, »laut« oder »ohne Bericht«, je nachdem der Bezogene erst noch einen weitern Bericht abwarten soll, bevor er zahlt, oder nicht. Die rechtliche Bedeutung eines gezogenen Wechsels ist diese: Der Aussteller haftet nach Wechselrecht dafür, daß der W. vom Bezogenen zur Verfallzeit honoriert werde. Der Wechselnehmer und seine Rechtsnachfolger können, wenn dies nicht geschieht, gegen den Aussteller ihren Regreß (s. d.) nehmen, d. h. ihren Rückanspruch auf Schadloshaltung geltend machen. Dagegen ist der Bezogene zunächst nicht oder doch wenigstens nicht nach Wechselrecht verpflichtet. Für ihn tritt vielmehr die wechselmäßige Verpflichtung erst dadurch ein, daß er den Zahlungsauftrag annimmt, den W. »acceptiert«, sein Accept (s. d.) auf den W. setzt; der Bezogene heißt alsdann Acceptant. Die Acceptation des Wechsels muß auf diesem schriftlich geschehen; es gilt für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene ohne weitern Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wechsels schreibt, was gewöhnlich am Rande des Wechsels geschieht. Eine acceptierte Tratte hat also, abgesehen von außerordentlichen Bestandteilen, folgende Form:

^[Liste]

Leipzig, den 1. Juli 1889.

Am 1. Oktober 1889 zahlen Sie gegen diesen Wechsel an Herrn A. Meyer in Berlin tausend Mark. Müller u. Komp.

Herren Schulze u. Komp. in Dresden.

Regelmäßig wird allerdings noch die Bemerkung beigefügt, daß die Zahlung auch an die Order des Wechselnehmers geleistet werden solle (»zahlen Sie gegen diesen W. an die Order des Herrn A. Meyer in Berlin«). Dies ist jedoch nach der deutschen Wechselordnung nicht notwendig, da hiernach jeder W. als an Order gestellt und weiter übertragbar gilt, wofern nicht das Gegenteil im W. ausdrücklich bemerkt ist (»nicht an Order« etc.). Während aber bei der Tratte der Aussteller derselben dafür einsteht, daß der Bezogene den W. einlösen werde, verspricht der Aussteller eines eignen oder trocknen Wechsels (Cambium proprium, franz. Billet, engl. Promissory note), daß er selbst dies thun werde. Auch beim eignen W. sind die Wechselklausel, Angabe der Wechselsumme, des Remittenten und der Verfallzeit, Wechseldatum und Unterschrift des Ausstellers wesentlich. Ein Eigenwechsel lautet z. B. folgendermaßen:

^[Liste]

Leipzig, den 1. Juli 1889.

Gegen diesen Wechsel zahle ich am 1. Oktober 1889 an die Order des Herrn A. Meyer in Berlin die Summe von tausend Mark.

M. Schulze.

Von besonderer Wichtigkeit ist es aber, sowohl bei dem gezogenen als bei dem eignen W., daß der Wech-^[folgende Seite]