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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zittergras - Zivilgesetzbuch.

aufeinander geschichteter Kästchen. Zwischen je zwei Kästchen befindet sich eine bindegewebige Scheidewand, die Kästchen selbst aber enthalten eine gallertige Substanz. Fünf starke, den Kopfnerven zugehörige Nervenstämme treten von der Bauchseite in die elektrischen Organe ein, verzweigen sich zwischen den Prismen und bilden dann in jedem Kästchen auf der Bauchseite desselben die sogen. elektrische Endplatte, d. h. eine Unmenge feinster Nervenendigungen. Hiernach wirkt jedes Prisma wie eine Voltasche Säule, in welcher die bindegewebigen Scheidewände als positive, die Endplatten als negative Metallstücke, die Gallerte der Kästchen aber als feuchter Leiter fungieren; anatomisch jedoch entspricht es einer einzigen quergestreiften Muskelfaser, in welcher die kontraktile Substanz geschwunden ist, während die Nervenendigungen eine vergleichsweise riesige Ausdehnung erlangt haben. Die Quelle der Elektrizität ist in den Nerven zu suchen, welche bekanntlich im thätigen Zustand von elektrischen Strömen durchlaufen werden. Die frühere Annahme, daß der Zitterrochen gegen seinen eignen Schlag geschützt sei, ist irrig, denn bei jeder Entladung des elektrischen Organs erleidet das Tier selbst eine Zuckung. Einen starken Schlag, welcher indessen auch bei den größten Exemplaren ohne Schaden ertragen werden kann, erhält man nur bei Berührung von Bauch und Rücken eines noch ungereizten Tiers; nach wiederholten Entladungen, oder wenn man nur die Rückenseite des Rochens berührt, ist die Wirkung sehr gering. Beim Zitteraal (s. d.) und Zitterwels (s. d.) sind die Kästchen nicht vertikal, sondern horizontal, mit den Nervenendplatten nach dem Schwanz zu angeordnet. Daß ersterer, wie es in Humboldts Reisebriefen heißt, seitens der Indianer durch Hineintreiben von Pferden in den See unschädlich gemacht und erst dann gefangen werde, hat sich als eine Fabel herausgestellt. Pseudoelektrische Organe nannte man früher die im Bau den elektrischen sehr ähnlichen Organe der gewöhnlichen Rochen (Raja) und der Fischgattungen Mormyrus und Gymnarchus aus dem Nil, von denen aber neuerdings nachgewiesen ist, daß auch sie eine wenn auch nur äußerst geringe Menge Elektrizität zu liefern vermögen. Im Schwanz von Torpedo finden sich gleichfalls diese Organe vor; in der Entstehung aus umgewandelten Muskelfasern stimmen sie mit den elektrischen Organen überein. Vgl. Babuchin, Übersicht der neuern Untersuchungen über die elektrischen und pseudoelektrischen Organe (Berl. 1877); Sachs, Untersuchungen am Zitteraal (Leipz. 1881); Fritsch, Die elektrischen Fische (das. 1887 ff.).

Zittergras, s. Briza.

Zitterlähmung, Schüttellähmung, s. Lähmung.

Zitterlaute, s. Lautlehre, S. 570.

Zittern (Tremor), unwillkürliche geringe und in sehr kurzer Zeit sich oft wiederholende Bewegung der Glieder, die entweder den ganzen Körper oder einzelne Teile desselben befällt und wahrscheinlich auch innere Teile bisweilen ergreift, ist immer entweder ein Zeichen von vorübergehender regelwidriger Nerventhätigkeit infolge von Aufregung, Schwäche u. dgl., oder erscheint als Symptom wirklich bestehender Erkrankungen des Muskel- und Nervensystems. Die Behandlung besteht in Entfernung und Vermeidung der Ursachen, ein spezifisches Mittel gegen das Z. gibt es aber nicht. Das Z. der Säufer und Greise ist nicht heilbar.

Zitterpilze, s. Pilze (9), S. 71.

Zitterrochen, s. Rochen.

Zittertang, s. Nostoc.

Zitterwels (Malapterurus Lac.), Gattung aus der Ordnung der Edelfische und der Familie der Welse (Siluroidei), mit dem Raasch (M. electricus Lac.), 30-50 cm lang, ohne Rückenflosse, mit kleiner Fettflosse, mittellanger Afterflosse, zugerundeter Schwanzflosse, Bürstenzähnen, nackter, weicher Haut und sechs Barteln, ist grau, unregelmäßig schwarz gefleckt, besitzt ein den ganzen Körper einhüllendes, in der schwartenartigen Haut liegendes und aus zwei am Rücken und Bauch zusammenstoßenden Blättern bestehendes elektrisches Organ und erteilt, wenn er berührt wird, willkürlich nicht sehr heftige Schläge. Er lebt im Nil und Senegal, das Fleisch wird gegessen. Vgl. Fritsch, Malapterurus electricus (Leipz. 1887).

Zittmannsches Dekokt, Abkochung von Sassaparillwurzel mit wenig Zucker, Alaun, Kalomel, Zinnober, Fenchel, Anis, Sennesblättern und Süßholz, dient namentlich gegen tertiäre Syphilis und wirkt abführend und schweißtreibend. Die »Pharmacopoea germanica«, 2. Ausg., hat das alte Arzneimittel durch ein Decoctum Sarsaparillae compositum in zwei Stärken ersetzt, von denen das kräftigere Zucker, Alaun, Anis, Fenchel, Sennesblätter u. Süßholz, das schwächere Zitronenschale, Zimt, Kardamomen u. Süßholz enthält.

Zituni, Stadt, s. Lamia.

Zitwer, s. Curcuma.

Zitwersame, s. v. w. Wurmsame, s. Artemisia.

Zitz (Zits), ein feiner bunter Kattun.

Zitze, s. Milchdrüsen.

Ziu (Zio), Gott, s. Tyr.

Zivil (lat.), den Bürgerstand betreffend; dann gesittet, gebildet, human; auch s. v. w. wohlfeil, billig.

Zivile, das (lat.), die Gesamtheit der Zivilisten im Gegensatz zum Militär, auch s. v. w. Ziviltracht, bürgerliche Kleidung.

Zivilehe (bürgerliche Eheschließung), die mit rechtlicher Wirksamkeit durch Konsenserklärung der Brautleute vor einem staatlichen Beamten (Standesbeamten, Zivilstandesbeamten) eingegangene Ehe (s. Ehe, S. 338).

Ziviletat (lat.), der Teil des Budgets (s. d.), welcher im Gegensatz zum Militäretat (s. d.) Aufgaben des Friedens dient.

Zivilgericht, die zur Ausübung der Rechtspflege in Zivilsachen bestellte richterliche Behörde (s. Gericht).

Zivilgerichtsbarkeit (lat. Jurisdictio civilis), Inbegriff der Befugnisse zur Ausübung der bürgerlichen Rechtspflege; s. Gericht, S. 164.

Zivilgesetzbuch (bürgerliches Gesetzbuch), Gesamtdarstellung des in einem Staat geltenden Privatrechts in einem umfassenden und erschöpfenden Gesetz, wie das allgemeine preußische Landrecht vom 4. Juni 1794, das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, das französische Z. (Code Napoléon) vom 20. März 1804, auch in den Rheinlanden und in Baden eingeführt, und das königlich sächsische bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Jan. 1863. Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (2164 Paragraphen) ist in erster Lesung durch eine 1874 unter dem Vorsitz von Heinrich Eduard Pape (s. d.) in Berlin zusammengetretene Kommission von elf Mitgliedern (mit den nötigen Hilfsarbeitern) festgestellt und 1888 veröffentlicht worden (Berl. u. Leipz., 6 Bde.). Der Entwurf zerfällt in fünf Bücher: allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse (Obligationenrecht), Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Als Redaktoren waren thätig für den allgemeinen Teil der badische Ministerialrat Gebhard, für das Obligationenrecht der württembergische Obertribunals-Vizepräsident v. Kübel und nach dessen Tode der württembergische