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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zivilprozeßordnung - Zizyphus.

(Leipz. 1889), Planck (Nördl. 1886 ff.), Wach (Leipz. 1885 ff.) u. a. Vgl. v. Keller, Römischer Z. (6. Ausg. von Wach, Leipz. 1883); Kaserer, Verfahren in (österreich.) Zivilprozeßstreitigkeiten (Wien); Ullmann, Österreichisches Zivilprozeßrecht (2. Aufl., Prag 1887); Füger-Wessely, Gerichtliches Verfahren in (österreich.) Streitsachen (8. Aufl., Wien 1886); Paraquin, Die (franz.) bürgerliche Prozeßordnung (Münch. 1861); Boitard, Colmet-Daage u. Glasson, Procédure civile (14. Aufl., Par. 1884, 2 Bde.); Meyer, Anleitung zur Prozeßpraxis nach der Zivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877 (Berl. 1879).

Zivilprozeßordnung, s. Zivilprozeß.

Zivilrecht (bürgerliches Recht), der Inbegriff der Rechtsnormen über diejenigen Lebensverhältnisse, in welchen der Staatsbürger als Einzelner seinen Mitbürgern als Einzelnen gegenübersteht. In diesem Sinn ist Z. gleichbedeutend mit Privatrecht (s. d.). Den Gegensatz hierzu bildet das öffentliche Recht, d. h. der Inbegriff der Rechtsnormen über die Verhältnisse des Staats als eines politischen Organismus und die Verhältnisse des Einzelnen zum Staat als solchem. In Ansehung des öffentlichen Rechts aber pflegt man wiederum eine Reihe verschiedener Rechtsgebiete zu unterscheiden (s. Recht), und diese einzelnen Teile des öffentlichen Rechts werden dann auch dem Z. gegenübergestellt, so namentlich das Kriminal- oder Strafrecht. Man unterscheidet wohl auch zwischen allgemeinem und besonderm Z., indem sich jenes über alle Angehörigen desselben Staats erstreckt, dieses dagegen nur besondere Teile des Staats, einzelne Klassen von Personen oder einzelne Verhältnisse umfaßt: eine Einteilung, welche für die Gegenwart von nur geringer praktischer Bedeutung ist, da heutzutage die besondern Standesrechte einzelner Klassen der Bevölkerung, z. B. die Zunftrechte, fast durchweg beseitigt sind. Da aber das privatrechtliche Gebiet in Deutschland lange Zeit von dem römischen Recht beherrscht wurde, so war der Ausdruck Z. früher wesentlich eine Bezeichnung für das römische Privatrecht, d. h. für das auf römischer Rechtsgrundlage beruhende gemeine deutsche Privatrecht. Man gebraucht daher noch jetzt die Bezeichnung Zivilist als gleichbedeutend mit Romanist, d. h. dem Kenner oder Lehrer des römischen Rechts, im Gegensatz zum Germanisten, dem Lehrer des auf deutschen Rechtsquellen beruhenden Privatrechts (s. Deutsches Recht). Zu bemerken ist übrigens, daß die Römer mit Z. (»jus civile«) einen andern Begriff verbanden. In den römischen Rechtsquellen wird nämlich unter jus civile regelmäßig das positive Nationalrecht eines Volkes und namentlich das des römischen Volkes und der römischen Bürger verstanden. Den Gegensatz bildet dann das »jus gentium«, d. h. das Recht, welches sich bei allen Kulturvölkern als ein gemeinsames findet. Zuweilen wird dem Z. auch wohl der vage Begriff eines natürlichen Rechts (»jus naturale«) entgegengesetzt, als eines Rechts, welches, gewissermaßen auf einem Instinkt beruhend, allen lebenden Geschöpfen gemeinsam sei. Endlich wird mit jus civile auch das auf römischen Volksgesetzen und allgemeinen Gewohnheiten beruhende Recht, im Gegensatz zum »jus praetorium s. honorarium«, dem aus dem prätorischen Edikt hervorgegangenen Recht, bezeichnet.

Zivilsenat, bei dem deutschen Reichsgericht und den Oberlandesgerichten Bezeichnung für die Abteilungen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (s. Gericht, S. 166). Auch bei dem obersten Landesgericht in Bayern ist diese Bezeichnung zur Anwendung gebracht.

Zivilstand, s. Personenstand.

Zivilstandsbeamter, Zivilstandsregister (Standesregister), s. Personenstand.

Ziviltod, s. v. w. Bürgerlicher Tod (s. d.).

Ziviltrauung, s. Trauung.

Ziviluniform (lat.), die von Staats wegen für Zivilbeamte angeordnete Amtskleidung; s. Uniform.

Zivilverdienstorden, s. Verdienstorden; vgl. Orden (mit Textbeilage).

Zivilversorgungsschein, s. Militärversorgung.

Zivío (serb.), lebe hoch!

Ziwilsk, Kreisstadt im russ. Gouvernement Kasan, am Fluß Ziwil, mit bedeutendem Jahrmarkt und (1885) 1829 Einw.

Zizania L. (Haferreis, Wasserhafer), Gattung aus der Familie der Gramineen, ausdauernde Gräser in den wärmern Ländern, von denen Z. aquatica L. (kanadischer, nordamerikanischer, wilder Wasserreis) in den stagnierenden Gewässern Nordamerikas wächst, 2-3 m Höhe erreicht und von allen Indianerstämmen in Wisconsin und Michigan, von den kanadischen Jägern und Pelzhändlern als Getreide benutzt wird. Er verlangt denselben Boden wie der Reis, gedeiht aber in viel rauhern Gegenden. Auch in Deutschland hat man mehrfach reifen Samen davon gezogen.

Zizichar, Kreishauptstadt in der Mandschurei, Sitz des chinesischen Obergenerals über alle Truppen längs der Grenze der russischen Amurprovinz, wurde 1681 erbaut und zählt 60,000 Einw.

Zizit (Denk- oder Schaufäden), acht Fäden enthaltende Schnüre von ursprünglich himmelblauer, jetzt ungefärbter Wolle, die der Israelit nach 4. Mos. 15, 38-41 an den Ecken jedes viereckigen Gewandes befestigen soll. Da die Kleider heute eine bestimmte Zahl Ecken nicht mehr besitzen, so wird das Gebot der Z. beim Talit (ein beim Gebet zu tragender viereckiger Mantel) und beim Arba-Kanfot (»Viereckenkleid«), welches in der Mitte ausgeschnitten ist und über der Schulter unter den Kleidern ständig getragen wird, aufrecht erhalten.

Zizkow, Stadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft Karolinenthal, östlicher Vorort von Prag (s. d.), im Thal zwischen dem Zizka- und dem Kreuzberg gelegen, wurde im J. 1877 nach Ausscheidung aus der Gemeinde Weinberge mit obigem Namen versehen, wächst rasch an, zählte 1880: 21,212 Einw. und hat Fabriken für Zündhütchen und Patronen, Metall- und Gürtlerwaren, Schachteln etc. Z. enthält den Friedhof und die Gasanstalt von Prag.

Zizyphus Müll. et Gärtn. (Judendorn), Gattung aus der Familie der Rhamnaceen, Sträucher oder kleine Bäume mit oft niederliegenden oder rebenartigen, sehr häufig scharf dornigen Zweigen, abwechselnden, häufig fast zweizeiligen, meist lederigen Blättern, kleinen, grünlichen Blüten, zu wenigen gebüschelt oder trugdoldig in den Blattachseln, und fleischiger, kugeliger oder oblonger Steinfrucht mit holzigem oder knochigem, ein- bis dreisamigem Steinkern. Etwa 50 Arten, meist in den Tropen Asiens und Amerikas. Z. vulgaris Lam. (Brustbeerenbaum, Jujube, welsche Hagebutte), ein sperriger Strauch oder kleiner Baum mit zweizeilig angeordneten, kurzgestielten, eirunden oder länglichen, fein gesägten Blättern, paarweise stehenden Dornen, von welchen der eine gerade, der andre zurückgekrümmt ist, gelben Blüten in kleinen, winkelständigen Knäuelchen und eiförmig länglichen oder oblongen, 2-3 cm langen, dunkelroten, schleimigen, sehr süßen Steinfrüchten, ward aus seiner Heimat Syrien von den Römern