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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zunge

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Zunftwesen - Zunge.

Periode sind folgende Einrichtungen, die auch in dem Z. andrer Länder sich finden, besonders charakteristisch. Die Zunftorganisation beruht auf der rechtlichen Gliederung der gewerblichen Personen in Meister, Knechte (Gesellen) und Lehrlinge. Das Recht auf den selbständigen Gewerbebetrieb war in der Regel von der Mitgliedschaft der Zunft, zu welcher das betreffende Gewerbe gehörte (Zunftzwang), und die zünftige Meisterschaft von dem Nachweis einer bestimmten Qualifikation in moralischer und technischer Hinsicht abhängig. Man verlangte makellosen Ruf, eheliche Geburt, und daß der Meister sein Handwerk verstehe. In der Regel war eine bestimmte Art der Ausbildung für Lehrlinge und Gesellen vorgeschrieben (Lehrzeit, Gesellenzeit, Wanderpflicht und Wanderzeit, mit eignen Herbergen für die Wandernden, in welchen bei »geschenkten« Zünften oder Handwerken, im Gegensatz zu den deswegen geringer geachteten ungeschenkten, ein Zehrpfennig für die Weiterreise gewährt wurde, bisweilen auch Probe- oder Mutzeit). Das Meisterstück wird in der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. vereinzelt gefordert und erst im 15. Jahrh. allgemeiner üblich. Zwangs- und Bannrechte sicherten vielfach den Zünften ihr bestimmtes Arbeits- und Absatzgebiet, aber den Rechten standen auch Pflichten der Zünfte gegenüber und namentlich die Pflicht, die Ehre des Gewerbes zu wahren, das Wohl der Stadt zu fördern und für gute Leistungen zu sorgen. Zahlreiche Betriebsbeschränkungen der einzelnen Zunftgenossen verfolgten den Zweck, einerseits das Interesse der Konsumenten an der Güte und Preiswürdigkeit der Waren voll zu befriedigen (Vorschriften über die Herstellung der Waren, Arbeits- und Warenschau, Markenzwang, Preistaxen etc.), anderseits in Durchführung des Prinzips der Gleichheit und Brüderlichkeit dem einzelnen Genossen ein standesgemäßes Einkommen und die wirtschaftliche Selbständigkeit zu sichern (Beschränkung der Zahl der Gesellen und Lehrlinge, gemeinsame Anschaffung der Rohstoffe, gemeinsame gewerbliche Anlagen, Regelung des Angebots etc.). Sie verhinderten die Entwickelung des Großbetriebs und kapitalistischer Gewerbsunternehmungen. Wo die Zünfte obrigkeitliche Organe waren, hatten sie regelmäßig gewerbepolizeiliche Befugnisse und Funktionen und eine selbständige Gerichtsbarkeit über Meister, Gesellen und Lehrlinge.

Das Z. war eine zweckmäßige Gewerbeordnung für die Städte des Mittelalters und die eigentümlichen Wirtschaftszustände jener Zeit. Seitdem aber zahlreich neue Gewerbszweige entstanden, der Absatz auch in die Ferne, die Produktion für einen größern Markt und damit die Bildung neuer großer Unternehmungen und die freie Entwickelung der Unternehmerkräfte zu einem dringenden Bedürfnis geworden war, reichte es nicht mehr aus. Für eine zeitgemäße Reform fehlte das zureichende Verständnis, sie wurde aber auch erschwert durch den Mangel eines deutschen Staats und einer deutschen Volkswirtschaft. In der zweiten Periode blieben die alten Zunfteinrichtungen bestehen, aber sie erlangten einen andern Charakter und dienten andern Zwecken; sie verschafften nur noch einer kleinen Zahl privilegierter Familien die sichere Existenz auf Kosten der größern Zahl der im Gewerbe Thätigen und zum Schaden der gewerblichen Produktion wie der Konsumenten und des gemeinen Wesens. Die alten Rechte der Zünfte wurden privatrechtliche Privilegien der Zunftmeister, der Zunftzwang wurde zum Mittel, Unzünftige im Interesse der Privilegierten aus Konkurrenzfurcht und Brotneid vom Gewerbebetrieb auszuschließen, das Meisterrecht wurde als ein von der Zunft zu verleihendes Recht angesehen, zum Gegenstand des Kaufs von der Zunft gemacht, und bei Erteilung des Rechts wurden die Familienglieder der Privilegierten in unerhörter Weise vor Fremden begünstigt; allgemein wurde die »Geschlossenheit der Zunft« (Beschränkung der Meister auf eine bestimmte Zahl), häufig auch die »Sperrung« derselben (Ausschluß Auswärtiger von der Zunft, daher gesperrte Zunft, gesperrtes Handwerk) erstrebt und nicht selten durchgesetzt. Die Zwangs- und Bannrechte, die frühern Betriebsbeschränkungen der einzelnen wurden beibehalten und vermehrt, aber nur noch im Interesse der privilegierten Meister in egoistischer Weise zur Anwendung gebracht, die Sorge für eine gute Ausbildung der Lehrlinge und für gute Gesellenverhältnisse trat völlig in den Hintergrund. Dagegen spielten nebensächliche Zunftgebräuche (s. d.), insbesondere in der Herberge, die Zeremonien bei Festlichkeiten, bei Begrüßungen u. dgl. eine größere Rolle. Das deutsche Gewerbewesen geriet in einen traurigen Zustand.

Die »Handwerksmißbräuche« bei Meistern und Gesellen waren Gegenstand fortwährender Klagen. Die Reichsgewalt suchte vergebens (1530, 1548, 1551, 1559, 1570, 1571, 1577, 1654, 1667, 1672, 1751) sie zu beseitigen. Aber im 18. Jahrh. kam es in einer Reihe von Staaten, so namentlich in Preußen 1734 bis 1737, zu einer Neugestaltung des Zunftwesens und des Zunftgewerberechts. Die neue Gewerbepolitik war eine merkantilistische (s. Merkantilsystem). Die Gewerbe wurden in zünftige und nichtzünftige geschieden; für jene blieben die frühern Einrichtungen (Zunftzwang, gesetzliche Lehrzeit, Gesellenzeit mit Wanderpflicht, Meisterprüfung, Zwangs- und Bannrechte, Betriebsbeschränkungen, bisweilen auch eine gewerbliche Polizei und Gerichtsbarkeit etc.), aber alles wurde neu und zeitgemäß von der Staatsgewalt geregelt und die Durchführung der gesetzlichen und administrativen Vorschriften den Staatsbehörden unterstellt. In einem Teil der Staaten und Städte aber erhielt sich der alte Zustand bis ins 19. Jahrh., bis die Einführung der Gewerbefreiheit hier wie dort die Zünfte beseitigte (s. Gewerbegesetzgebung). Vgl. Wilda, Das Gildenwesen im Mittelalter (Halle 1831); Hartwig, Untersuchungen über die ersten Anfänge des Gildenwesens (Götting. 1860); Schönberg im »Handbuch der politischen Ökonomie«, Bd. 2, S. 431 (dort auch weitere Litteratur); Derselbe, Zur wirtschaftlichen Bedeutung des deutschen Zunftwesens im Mittelalter (Berl. 1868); Wehrmann, Die ältern lübeckischen Zunftrollen (Lübeck 1864); Brentano, Die Arbeitergilden der Gegenwart (Leipz. 1871); W. Stieda, Die Entstehung des deutschen Zunftwesens (Jena 1876); Neuburg, Zunftgerichtsbarkeit und Zunftverfassung etc. (das. 1880); W. Stahl, Das deutsche Handwerk, Bd. 1 (Gieß. 1874); Schmoller, Die Straßburger Tucher- und Weberzunft etc. (Straßb. 1880); Derselbe, Das brandenburgisch-preußische Innungswesen von 1640 bis 1806 (in »Forschungen zu brandenburgischen und preußischen Geschichte«, Bd. 1, Leipz. 1888); v. Huber-Liebenau, Das deutsche Z. im Mittelalter (Berl. 1879); Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht, Bd. 1 (das. 1868).

Zunge (Lingua, Glossa), beim Menschen das längliche Organ, welches, auf dem Boden der Mundhöhle liegend, diese bei geschlossenen Kiefern fast ganz ausfüllt (s. Tafel »Mundhöhle etc.«, Fig. 1 u. 2). Der Rücken oder die obere Fläche derselben ist etwas gewölbt, liegt ganz frei und zeigt hinten eine