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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zurücknahme der Klage - Züschen.

gen auf die gefundene Sache dem Empfangsberechtigten gegenüber. Ein besonderes Z. ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 313 ff.) für Kaufleute begründet. Dasselbe ist wegen fälliger Forderungen aus den zwischen Kaufleuten abgeschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften gegeben und erstreckt sich auf bewegliche Sachen und Wertpapiere des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in des Gläubigers Besitz gekommen sind. Dabei besteht folgende Eigentümlichkeit: während sonst der Retinierende nicht befugt ist, seine Befriedigung aus der zurückbehaltenen Sache im Weg des Verkaufs zu suchen, räumt das Handelsgesetzbuch ein solches Verkaufsrecht unter Mitwirkung des Gerichts dem kaufmännischen Gläubiger dann ein, wenn derselbe trotz der sofortigen Benachrichtigung des Schuldners von der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht rechtzeitig von dem letztern Leistung, Deckung oder Sicherstellung erlangt. Vgl. Langfeld, Die Lehre vom Retentionsrecht (Rost. 1885).

Zurücknahme der Klage, die Abstandnahme des Klägers von der Weiterverfolgung des geklagten Anspruchs in dem betreffenden Rechtsstreit. Die Z. ist kein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, und ebendeshalb steht der Geltendmachung des letztern durch eine neue Klage die Z. nicht im Weg. Indessen kann der Beklagte nach der deutschen Zivil-Prozeßordnung (§ 243, 247) die Einlassung auf die neue Klage verweigern, solange ihm die in dem frühern Verfahren entstandenen Kosten nicht erstattet sind. Die Zivilprozeßordnung bestimmt ferner, daß die Z. ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in welchem der Beklagte noch nicht die Verhandlung über die Hauptsache begonnen hat. Die Z. beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Sie verpflichtet den Kläger zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.

Zurundung (Zusammenlegung) landwirtschaftlicher Grundstücke, s. Flurregelung.

Zurzach, Gemeinde im schweizer. Kanton Aargau, links am Rhein und an der Rheinbahnlinie Basel-Koblenz-Winterthur, mit (1888) 1082 Einw., hatte lange Zeit Bedeutung als Meßort (jetzt nur noch Pfingstmesse). Vgl. Huber, Die Urkunden des Stifts Z. (Aarau 1873).

Zusammendrückbarkeit (lat. Kompressibilität), die allen Körpern zukommende Eigenschaft, durch allseitigen äußern Druck in einen engern Raum gebracht zu werden. Sie ist am auffallendsten bei den Gasen, bei den Flüssigkeiten aber so gering, daß dieselben für praktische Zwecke als unzusammendrückbar angesehen werden können; die Z. beträgt nämlich bei einer Druckzunahme von einer Atmosphäre z. B. für Quecksilber 3, für Wasser 50, für Alkohol 90 Millionenteile des ursprünglichen Volumens. Vgl. Piezometer.

Zusammengesetztblütige Pflanzen, s. Kompositen.

Zusammenlegung der Grundstücke, s. Flurregelung.

Zusammensetzung (Komposition), in der Grammatik: die Vereinigung zweier oder mehrerer verschieden- oder gleichartiger Wörter zur Modifizierung der Bedeutung der einfachen Wörter. Das wichtigste und untrüglichste Kennzeichen dafür, daß eine Z. stattgefunden hat, bildet die Zusammenfassung der betreffenden Wörter unter Einem Accent; denn in manchen Sprachen, wie z. B. im Englischen, ist es durchaus nicht allgemein Regel, daß zusammengesetzte Wörter als eins geschrieben werden: man vergleiche z. B. englisch dark blue mit unserm dunkelblau. In ihrer ganzen Bedeutung für das gesamte Sprachleben ist die Z. erst von der neuern Sprachwissenschaft erkannt worden durch die Entdeckung, daß die meisten grammatischen Beugungen und Ableitungssilben von Haus aus selbständige Wörter gewesen sind, welche erst durch Z. mit andern Wörtern nach und nach zu reinen Formelementen herabgesunken sind. Derselbe Vorgang läßt sich z. B. in der deutschen Sprache noch jetzt fortwährend beobachten, z. B. wenn wir »voll« in grauenvoll, wundervoll und ähnlichen Wörtern allmählich zu der Gattung von bloßen Endungen wie »sam« in wundersam, »haft« in grauenhaft herabsinken sehen. Geht man in die ältere Periode der deutschen Sprachgeschichte zurück, so sieht man, daß »sam« und »haft« ursprünglich selbständige Adjektiva waren, welche »gleich« und »behaftet« mit etwas bedeuteten. Die Silbe »heit« in Gesundheit und ähnlichen Wörtern hieß ursprünglich »Art«, »te« in liebte hieß »that« (Imperfektum von »thun«). In engerm Sinn nennt man Z. eine solche Verbindung mehrerer Wörter, namentlich Substantiva, wobei das Bewußtsein, daß sie nicht einfach, sondern zusammengesetzt sind, sich noch allgemein lebendig erhalten hat. Insbesondere versteht man darunter zusammengesetzte Substantiva dieser Art. Die Kompositionsfähigkeit der verschiedenen Sprachen und Sprachstämme ist eine sehr verschiedene und wechselnde. Äußerst gering ist sie z. B. in den semitischen Sprachen, die indogermanischen Sprachen haben dagegen nicht nur in der Urzeit durch Z. einen großen Reichtum an grammatischen Formen hervorgebracht, sondern sich auch die Fähigkeit der Z. dauernd bewahrt, wodurch sie im stande sind, ihren Wortschatz in fast unbegrenzter Weise zu vermehren. Namentlich das Sanskrit, das Griechische und die germanische Sprachfamilie sind zur Komposition in vorzüglichem Maß befähigt; dagegen gibt es in Latein zwar zahlreiche zusammengesetzte Verba, aber wenig substantivische Zusammensetzungen. Im Sanskrit ist gerade die Z. der Substantiva bis ins Monströse gesteigert worden, und in der gelehrten Sprache der Kunstdichter und Kommentatoren kommen Komposita vor, welche ganze Seiten füllen. Im guten deutschen Stil werden jetzt die übermäßig langen Komposita als pedantisch mit Recht gemieden. Bei der Z. im engern Sinn pflegt man zwischen Komposita, d. h. einfachen Zusammensetzungen, und Dekomposita, d. h. weitern Zusammensetzungen schon zusammengesetzter Wörter, zu unterscheiden. Die zusammengesetzten Substantiva teilen neuere Grammatiker nach ihrer Bedeutung ein in determinative, z. B. Hauptstadt, Mitternacht, Mitsklave, wobei das erste Wort bloß dazu dient, den Begriff des zweiten näher zu bestimmen, in attributive, worin zwar auch das zweite Wort näher bestimmt wird, aber so, daß beide einen neuen Begriff bilden, der einem dritten Wort als Eigenschaft beigelegt wird, z. B. Langfinger, gleichartig, zehnjährig, in objektive, worin eins der beiden Wörter vom andern grammatisch regiert wird, z. B. Hausherr, d. h. der Herr des Hauses, ehrliebend, d. h. die Ehre liebend, und in beiordnende, z. B. Schwarzweißrot, Helldunkel. Vgl. Justi, Über die Z. der Nomina in den indogermanischen Sprachen (Götting. 1861); Osthoff, Das Verbum in der Nominalkomposition (Jena 1878).

Zusammenstoß von Schiffen, s. Straßenrecht auf See.

Zusatzakte, s. Additionalakte.

Zusatzpatent, s. Patent, S. 772.

Züschen, Stadt im Fürstentum Waldeck, Kreis der Eder, an der Elbe (Nebenfluß der Eder), hat eine evang. Kirche und (1885) 602 Einw.