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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Genossenschaften (neuere Entwickelung in Deutschland)
mehr die Zwangsrcvision ein, indem cs allen G. bei Strafe vorschreibt, in jedeni zweiten Jahr ihre Einrichtungen und ihre Geschäftsführung durch einen der
msor prüfen zu lassen. Für G., welche einem Reuisionsverband angehören, ist der Revisor von ebendieseni Verband zu bestellen, während für G., die einem f^/che)i verband nicht angehören, der Registerrichter nach Gehör der höhern Verwaltungsbehörde den M visor bestellt. Der Vcrbandsrevisor kann aber nur dann in Funktion treten, wenn der Verband von der Zentralbehörde des betreffenden Staats und, falls sich der Verband über mehrere Staaten erstreckt, vom Bundesrat anerkannt iit. Hervorzuheben sind ferner
kung des Geschäftsbetrieben der G. auf deren Mitgli.'dcr. Das Gesey erklärt nämlich einmal die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes von Vorscliußvereinen, soweit derselbe in der Gewährung von eigentlichen Tarlehen besteht, auf Nichtmitglieder für unzulässig.
Außerdem wurde aber in der dritten Lesung des Gesetzentwurfs mit geringer Mehrheit ein Antrag (lex > Kulenmnn<) angenommen, wonach Konsumvereine im regelmäßigen Geschäftsverkehr nur an solche Personen Waren verkaufen dürfen, die als Mitglieder oder deren Vertreter bekannt sind, oder die sich als solche in der durch das Statut vorgeschriebenen Weise legitimieren. Dagegen fand sich für den zugehörigen Ärafparagrapben die nötige Majorität nicht, sc daß also jenes für die Konsumvereine erlassene Verbot einer Strafbestimmung entbehrt.
Wichtig ist ferner die bisher allerdings schon in den meisten Statuten, nun aber im Gesetz selbst anerkannte Notwendigkeit eines Reservefonds. Ebenso ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht mehr dein Statut überlassen, sondern im Gesetz selbst anerkannt.
Der Vorstand der Genossellschaft aber muß aus min bestens zwei Mitgliedern bestehen, und mindestens zwei Mitglieder müssen die Willenserklärungen und Zeichnungen für die Genossenschaft vollziehen. Endlich ist der neuen Vorschriften über die Entstehung und Endigung der Mitgliedschaft und zwar namentlich der Bestimmung zu gedenken, wonach die Mitgliedschaft nur durch den Eintrag in die vom Gericht^ führende Liste der Genossen entsteht und uur durch die Löschung in dieser Liste ihr Ende erreicht. Die Führung des Genossenschastsregisters und die Art und Weise, w e die Anmeldungen zu demselben zu bewirken, sind durch Bekanntmachung des Bundesrats vom 11. Juli 1889 geregelt. Vgl. über das Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 die Kommentare von Parisius und Crüger (Verl. 1889), von Pröbst < Münch. 1889); die kleinern Ausgaben von Parisius(^.Aufl.,Bcrl.1889),Menzen(Trier1889)u.a.; Glaäemeyer, ABC-Buch für Vorschuß, und Kreditucreine (Berl. 1889); Schneider, Wegweiser für Vorschuß- und Kreditvereine (das. 1889); ferner: v. Mendel, Die landwirtschaftlichen Ankaufs- und Verkaufsgenofsenschaiten (das. 1886); .veck, Das Genossenschaftswesen in der Forstwirtschaft (das. 1887). Eine neue Zeitschrift für Genossenschaftswesen: »Die deutsche Genossenschaft« (hrsg. von Herz), erscheint seit 1888 halbmonatlich in Berlin.
Erwerbs- und Wirtschaft Zssenosscnschaftcn.
Das Genossenschajtsgesetz vom 1. Mai 1889 enthält für die landwirtschaftlichen G. keine besondern Vorschriften, und die wesentlichen Unterschiede, welche bisher zwischen den G. nach dem System Schulze-Delitzsch und den Raiffeisenschen Darlehn^kasfen und andern landwirtschaftlichen G., namentlich in Hin sicht auf die Organisation, vorlagen, bestehen grundsädll'ch nicht mehr. Der Jahresbericht des Anwalts des allgemeinen deutschen Genossenschaftsverbandes für das Jahr 1888 berücksichtigt daher bei der Zusammenstellung der dem Anwalt bekanntgewordenen
deutschen G. auch die G. nach dem System eisen« und kommt so zu folgendem Ergebnis
1888:
Kreditgenossenschaften.........2988
Genossenschaften in einzelnen G.werbszwcigen 2174
Konslimvl-reme...........760
Baugenossenschaften......... 28
Naisf
1857:
2200
1874
712
35
Zusammen: 5'-'50 4821
In der Organisation des allgemeinen Verbandes der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (34 Nntervel bände, 1148 G.) sind Veränderungen nicht vorgekommen. Nach diesem Verband ist der größte deutsche Genossenschaftsverband die »Vereinigung der deutschen landwirtschaftlichen G.« Nach dem auf dem fünften V<rbandstag zu Hildesheim (18^9) erstatteten Jahresbericht gehören diesem Verband 1019 G. mit 72.090 Mitgliedern an (landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften, Konsumvereine, Molkereigenossenschaften und die Vezugskommission des Rheinpreußischen Landwirtschaftlichen Vereins mit 68 Lokalabteilungen und 19,000 Mitgliedern).
Die Zahl der zu dem Änwaltsuerband der Darlehnskassenvereine (näheres s. d., Bd. 17) zu Neuwied gehörigen G. wird auf rund 5l)0 G. angegeben. Zu dem Verband landwirtschaftlicher Kreditgenossenschaften in Württemberg gehören 213, zu dem Verband der ländlichen Zentralkasse zu Münster i. W. 163, zu dein uuterfräntischen Verband des landwirtschaftlichen Kreiskomitees in Würzburg 117 uud zu dein Verband der polnischen Kreditgenossenschaften in Schrinnn 60 G. Zur Statistik der verschiedenen G. diene folgendes:
HVorschuslvcrcine^ Nach den Berichten der Anwaltschaft des allgemeinen deutschen Genossenschaftsverbandes ergibt sich folgende Übersicht über den Stand der zum Verband gehörigen Spar- und Vorschußvereine nach dem System > Schulze-Delitzsch«. Hierbei sind jedoch, abgesehen von der letzten Spalte, nur diejenigen Vereine berücksichtigt, welche dem Anwalt ihre Abschlüsse eingereicht haben.
Gewährte Auf Dem
Nech.
Zahl Mit Vorschüsse Eigner Kredit Anwalt
MNgs'
Vcr< glü'der u. Proton Fond Z entnom be j"hr
zahl gationen men ! lanntc
cm Mill.Mk Mill. Mk Mill. Mk Vereine
1885
896 458080 1533.8 129.4 401.8 l 21!8
1886
88 t 451452 1522,5 132. i 411.7 ! 2 35
1887
880 456 276 1601.8 134.8 427.1 2200
1888
901 461356 1591.5 136,0 425,2 2983!
l Einschließlich der Naiffeisrnschcn Darlchnskassen.
ü Kousnmvcrcilte^ Vei den deutschen Konsumvereinen betrugen nach den genannten Jahresberichten:
Jahr
Dem Anwalt betannle Vereine Vereine, von denen Abschlüsse vorlagen 162 104 171 198 Zahl '' der Mitglieder Verkaufserlös Gc.
schints-anteile An. lehen
in Millionen Mark
1885
1886 1887 1888 682 696 712 760 120150 14,504 154^00 17^931 35.1 38,3 41.4 46.8 3.31 3,54 3.L9 4.39 2.89 2.91 2.93 3.02
Die Zahl d?r dem Anwalt bekannten Kreditgenossenschaften ulid Konfuiuvereine betrug 1^88:3748, welche sich auf die einzelnen Staaten wie folgt verteilten: