Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

423
Hébrard - Heerwesen der europäischen Staaten
nommen hatte, ward er im Noveniber 1882 wegen ^ einer aufrührerischen Rede in Irland zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seinen Parlamentssitz ^ behauptete er bei allen Neuwahlen und ließ sich auch in seiner Heimat als Advokat nieder.
^Hebrard (spr. ebrar), Adrien, franz. Publizist und Staatsmann, geb. 1. Jan. 1834 im Departement Tarn-' et-Garonne, kam nach vollendeten Rechtsstudien nach Paris, wurde allmählich die rechte Hand Nefftzers, des Gründers des >^6mp3«, und endlich Direktor dieses bedeutendsten unter den freisinnigen Blättern, als Nefftzer nach dem deutsch-französischen Krieg Frankreich verließ, um seine Tage in Basel zu be^ schließen. Der »^einp Z« gedieh unter der umsich- ^ tigen Leitung Hebrards und wußte sich seither durch ^ maßvolle Haltung und Gediegenheit des litterarischen ! und wissenschaftlichen wie des politischen Teils, den , zahlreiche Berichte auswärtiger Korrespondenten, im ^ französischen Journalismus eine Seltenheit, ergän-! zen, an der Spitze der republikanischen Presse zu er- , halten. H., dessen politischer Einfluß der Bedeutung seines Blattes entspricht, wurde 1879 von den Wählern der Obergaronne in den Senat geschickt, wo er sich dem linken Zentrum und der gemäßigten Linken anschloß; sein Bruder Jacques H., Senator von Französisch-Indien, ist Mitarbeiterdes »^6iui)8«.
Heddernheim gehört seit 1886 zum Landkreis Frankfurt a. M.
-tzedinger, Elise, Malerin, geb. 3. Juli 1864 zu Berlin, fand frühzeitig im Haus ihres Vaters, des Kaufmanns Neumann, Förderung ihrer künstlerischen Begabung und erhielt später, bis zu ihrem 16. Jahr, Unterricht von ihrem Stiefvater, dem Landschafts- und Stilllebenmaler Ch. Hoguet. Nach dessen Tod setzte sie ihre Studien bei A. Hertel und nach ihrer 1873 erfolgten Verheiratung mit dem Hauptmann H. bei K. Gussow fort. 'Nachdem sie bereits glücklich mit einigen durch kräftige Färbung ausgezeichneten Stillleben debütiert, begab sie sich zu einem längern Aufenthalt nach Paris/wo sie durch Studien nach den französischen Meistern des Stilllebens und nach den alten Niederländern ihre künstlerische Reife empfing. Ihre meist in großem Maßstab gehaltenen Stillleben und Küchenstücke (totes Wild,^ Geflügel, Früchte, Gemüse, Blumen u. dgl.)! zeichnen sich durch eine geschmackvolle Anordnung ^ und durch eine aufs höchste gesteigerte Pracht des! Kolorits bei vollendeter Harmonie der Stimmung aus. Sie hat auch Innenraume mit Figuren gemalt.
Hedlinger, Johann Karl, Medailleur. Seine Biographie schrieb Amberg (Umsiedeln 1887).
Hedouin, Edmond, franz. Maler, starb 13. Jan.
1889 in Paris.
Heemstert, 4) Jan, niederländ. Staatsmann, brachte das Thronfolge- und Regentschaftsgesetz zu stände und im November 1887 endlich auch die Verfassungsreform zum Abschluß. Da jedoch bei den Neuwahlen für die Kammern die antirevolutionärultramontane Koalition in der Zweiten Kammer die Mehrheit errang, nahm H. im März 1888 seine Entlassung als Ministerpräsident.
Heer- und Wehrordnung. Auf Grund des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Febr.
1888, ist die H.- u. W. umgearbeitet und in 2. Auflage unterm 22. Nov. 1888 (Berl.) erschienen.
"Heerwesen der europäischen Staaten. Die Erfolge Preußen-Deutschlands in den Kriegen von 1866 und 1870/71 haben den europäischen Staaten Anlaß gegeben, ihre Wehrverhältnisse und die Organisation ihrer Heere umzuändern und hierbei dem deutschen
Muster mehr oder weniger zu folgen. Zunächst wurde die allgemeine Wehrpflicht mit einer Altersabstnfunq der Dienstpflicht eingeführt, nur Großbritannien und die Niederlande, die beiden Handelsstaaten, deren Kolonialbesitz die Glöße des Mutterlandes erheblich übertrifft, haben die Werbung, Belgien die Stellvertretung durch Loskauf und Schweden-Norwegen ein aus der geschichtlichen Entwickelung des Grundbesitzes hervorgegangenes Wehrpflichtsystem beibehalten. Das wehrpflichtige Alter beginnt meist mit dem I<3., in Österreich mit dem 19. Lebensjahr als Landsturmpflicht, während das Militärdienstpflichtalter meist mit vollendetem 20., in Österreich 21., Dänemark, Norwegen mit dem 22. Lebensjahr beginnt. Die Wehrpflicht erlischt mit der Landsturmpflicht, meist mit dem 40., 42. oder 45. Lebensjahr. Die seit 1887 her^ vorgetretene Notwendigkeit einer Verstärkung der Heere bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit, ohne die Friedenspräsenzstärke übermäßig (1 Proz.der Bevölkerung) zu erhöhen, war in den Großstaaten Veranlassung, das Wehrpflichtalterweiter hinauszuschieben; dadurch wird das um die Reserve verstärkte Heer nebst der Landwehr für den Feldkrieg ganz verfügbar, während der Landsturm die Besatzungstruppen liefert.
Die Dienstzeit bei der Fahne beträgt 3, in Ruhland5 Jahre, an diese schließt sich eine Reservezeit von 4 bis 5 Jahren; diese 7-8 Jahrgänge bilden die eigentliche Feldarmee. Der Reservepflicht folgt die Landwehrpflicht. Alle Militärstaaten sind über den ursprünglichen Zweck der Landwehr, zum Schutz des Heimatslandes innerhalb dessen Grenzen zu dienen, hinausgegangen und verwenden die jüngere Landwehr, das erste Aufgebot derselben, zur Verstärkung der Feldarmeen. Um denjenigen wehrfähigen Leuten, welche über den etatmäßigen Rekrutenbedarf vor-Handen und durch Losung vom Dienst bei der Fahne frei geworden sind, sowie denjenigen, die geringer körperlicher Mängel wegen zum dreijährigen Dienst sich nicht eignen, dennoch eine militärische Vorbildung zu geben, so daß sie im Krieg zur Ergänzung des >)eers durch Einfügen in dessen Reihen als Ersatz dienen können, hat man in Deutschland und Österreich die Ersatzreserve, in den romanischen Staaten die Rekruten 2. und 3. Klasse gebildet, welche im Frieden eine kurze Ausbildung bei den Regimentern, im Krieg bei den Ersatztruppenteilen durchmachen; durch sie lassen sich in kurzer Zeit große Lücken füllen. Um im Krieg die Feldarmee vom Dienst im Heimatsland zu entlasten, werden beim Beginn des Kriegs alle landsturmpflichtigen Männer aufgerufen, aus welchen besondere Truppenteile gebildet werden, die in Fällen außerordentlichen Bedarfs auch zur Ergänzung des Heers herangezogen werden dürfen, so daß eine Verwendung derselben außerhalb der Landesgrenzen dem Gesetz nicht widerspricht. Diese Bestimmungen haben neuerdings in allen Großstaaten Gesetzeskraft gefunden. Bei einer solchen Aufsaugung der gesamten Wehrkraft des Landes lassen sich Heere von einer Größe aufstellen, die vor Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, Ausbildung der Ersatzreserve, Organisation der Landwehr und des Landsturms unerreichbar war. Das Deutsche Reich hatte Ende des Jahrs 1885:9,128,722Männerim wehrpflichtigen Altervon 18-46Iahren, von diesen waren im Dienstpflichtalter 1,214,249, reservepflichtig 1,473,646; zur Landwehr ersten Aufgebots zählten 1,606,613, zur Landwehr zweiten Aufgebots 1,840,070. Mit Beginn des Jahrs 1886 traten 426,119 in das militärpflichtige Alter.
Letztere nicht eingerechnet, waren für das aktive Heer (Linie und Reserve) 2,687,895, für velde Landwehrell