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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Hypnotismus - Identitätsnachweis
lichen Standpunkt, den die ersten deutschen Vorkämpfer der therapeutischen Verwertung des H. einnahmen, war auch von Anfang an dafür eine sichere Garantie gegeben, daß alles auf das genaueste erwogen wurde, was gegen die Anwendung des H. sprechen konnte. Hierzu gehörte in erster Linie die eventue^e Oefährlichkeit des H.; indessen sinddoch die Gefahren in der That nur dann zu befürchten, wenn ein unerfahrener Experimentator die Versuche macht. Man hat in Wirklichkeit demgemäß immer mehr erkannt, daß ein zuverlässiger, erfahrener Experimentator hier ebensoviel nützen wie ein ungeschickter schaden kann, eine Beobachtung, die man auch bei vielen andern Heilmethoden macht. Zu den Krankheiten, welche durch hypnotische Suggestion geheilt oder gebessert werden, gehören ganz besonders zahlreiche Neurosen, d. h. jene Nervenkrankheiten, bei denen es sich nicht um organische Läsionen handelt, und die vielmehr lediglich auf einem veränderten Funktionszustand des Nervensystems beruhen; zu diesen Neurosen gehören z. V. hysterische Lähmungen, nervöse Kopfschmerzen, Neuralgien, rheumatische Schmerzen; hierher kann man ferner das Stottern, Morphinismus, Alkoholismus rechnen, die in zahlreichen Fällen durch hypnotische Suggestion gebessert oder geheilt werden konnten. In engem Zusammenhang mit der Behandlung durch hypnotische Suggestion steht die durch Suggestion ohne Hypnose; beide Arten zusammen bilden das Feld der Suggestions therapie. Durch genauere Berücksichtigung der Suggestion sind jetzt'zahlreiche Ärzte zu der Ansicht gekommen, daß die günstige Wirkung vieler Heilmittel auf deren psychischem Einfluß beruht, indem der Patient an ihre Wirksamkeit glaubte und dadurch geheilt wird. Früher berücksichtigte man nur die chemischen oder physikalischen Einflüsse. Wie weit nach dieser Richtung hin das Studium der Suggestion auf die Medizin Einfluß ausüben wird, läßt sich heute noch gar nicht erkennen.
Auch die forensische Seite des H. mußte, nachdem die Suggestion so sehr in den Vordergrund getreten war, erhöhte Aufmerksamkeit beanspruchen.
Außer der zivilrechtlichen Bedeutung des H., auf die in neuester Zeit v. Bentivegni in einer an neuen Ideen reichen Arbeit hingewiesen hat, ist es wesentlich die strafrechtliche Seite, die zu berücksichtigen ist.
Hypnotisierte können das Opfer oder das Werkzeug von Verbrechen sein. Praktische Bedeutung haben bisher nur Fälle der erstern Art gehabt; es handelte sich hierbei um Notzucht hypnotisierter Personen, die nach unsern heutigen Gesetzen gerichtlich belangt werden kann, so daß nach dieser Richtung hin eine Lücke im Gesetz nicht besteht. Was den zweiten Fall betrifft, nämlich den, daß jemand einen Hypnotischen als H^erkzeug benutzt, um ein Verbrechen auszuführen, indem er ihm die entsprechende kriminelle Suggestion erteilt, so hat dieser Fall gerichtlich noch keine praktische Bedeutung erlangt. Von einzelnen Seiten wird geradezu die Möglichkeit derselben bestritten, da der Anstifter des Verbrechens bei einer derartigen Suggestion vor Entdeckung nicht sicher sei und niemand zu einer seinem Charakter widerstrebenden Handlung durch Suggestion gezwungen werden könne.
Die absolute Unmöglichkeit solcher krimineller Suggestionen kann aber wohl nicht behauptet werden.
Besonders sei noch hervorgehoben, daß nach Ansicht einzelner besonders die Benutzung künstlicher Erinnerungstäuschungen, derretroattiven Suggestionen, behufs Fälschung von Zeugenaussagen zu befürchten sei. Vgl.Moll,DerH.(2.Aufl.,Berl.1890);Forel,Der
H. (Stuttg. 1889); Max Dessoir, Bibliographie des modernen H. (Bell. 1890); Derselbe, Das Doppel-Ich (Leipz. 1890); Sperling, Einige therapeutische Versuche mit Hypnose (Berl. 1888); v. Schrenck-Notzing, Ein Beitrag zur therapeutischen Verwertung des H. (Leipz. 1888); Ed. v. Hartmann, Moderne Probleme (Berl. 1888); v. Lilienthal, Der H. und das Strafrecht (das. 1887); v. Bentivegni, Die Hypnose und ihre zivilrechtliche Bedeutung (Leipz.
1890); Bernheim, Die Suggestion (Wien 1888); de la Tourette, Der H. vom Standpunkt der gerichtlichen Medizin (Hamo. 1888); Liebeault, Der hypnotische Schlaf (deutsch, Wien 1889); Binet u.
Fere, 1^6 inaAiiöti8M6 auiinai (Par. )886).
3.
"Identitätsnachweis. Im Getreide- und im Mehlhandel wird unter Aufhebung des Identitätsnachweises folgendes verstanden: die Getreidezölle haben für Deutschland nicht nur eine Steigerung des Preises des ausländischen Getreides, welches im Reich eingeführt wird, zur Folge gehabt, sondern auch eine entsprechende Erhöhung des Pre Hes des in Deutschland selbst gebauten Getreides. Die deutsche Mühlenindustrie ist aber zugleich eine wichtige Exportindustrie, und sie sah sich durch diese Preissteigerung um deswillen geschädigt, weil sie zur Herstellung ihrer für die Ausfuhr bestimmten Fabrikate auf die Einfuhr ausländischen Getreides angewiesen ist. Durch Reichsgesetz vom 23. Juni 18854 wurde daher der deutschen Mühlenindustrie für die Ausfuhr ihrer Mühlenfabrikate eine Erleichterung gewährt; sie wurde vom I. befreit, d. h. der Müller, welcher ausländisches Getreide einführt und statt dessen Mehl nach dem Ausland ausführt, braucht nicht die Identität seines Mehls mit dem vom Ausland bezogenen Korn
nachzuweisen. Er bekommt vielmehr auch ohne I. den Zoll erstattet, welchen er für ausländisches Getreide bezahlt hat, wofern er nur ein dem letztern entsprechendes Mehlauantum exportiert. Die Ausdehnung dieser Vergünstigung auf den Getreidehandel ist in den letzten Jahren viel besprochen und auch im Reichstag (Antrag »Ampach und Genossen«) zum Gegenstand eingehender Erörterungen gemacht worden, ohne daß es bis jetzt darüber zu einer Entscheidung gekommen wäre. Die Antragsteller schlugen folgendes vor: Wer deutsches Getreide nach dem Ausland exportiert, soll dafür ein entsprechendes Getreidcquantum aus dem Ausland zollfrei nach Deutschland importieren dürfen. Der deutsche Exporteur erhält beim Export eine Bescheinigung, welche zum entsprechenden zollfreien Import ermächtigt (Einfuhrvollmacht). Jener Schein ist auf den Inhaber gestellt und übertragbar. Diese Aufhebung des Identitätsnachweises wird nicht nur von den Landwirten in den östlichen Provinzen Preußens angestrebt, weil