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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Pfleger - Pflichtexemplar
auf dem angemessen vorbereiteten Acker lediglich die kleinen Gruben herstellen, in welche alsdann mittels Handarbeit die Saatkartoffeln gelegt werden. Nach diesem Prinzip sind die seit einigen Jahren in Aufnahme gekommenen P. angeordnet, welche ^ehr schnell eine umfassende Verbreitung und ungeteilte Anerkennung gefunden haben. Die bekannteste derselben ist die Pflanzgrubenmaschine von Unterilp in Düsseldorf, welche in einem eisernen Gestell fürjede Reiye mit einer sich auf dem Boden abwälzenden Scheibe versehen ist, deren Umfang mit Spaten besetzt ist.
Bei der Fortbewegung des Geräts über den gewalzten Acker und der Drehung der Spatenscheiben entstehen die kleinen Gruben, in welche hierauf die Kartoffeln gelegt werden. Die Maschine ist mit siner zweckmäßigen Steuervorrichtung, einem Apparat, um die Spaten aus dem Boden zu heben, sowie mit Regulierungen für den Tiefgang der Gruben versehen; auch kann die Reihenzahl, der Abstand der Reihen und die Entfernung der Pflanzgruben in den Reihen in weiten Grenzen geändert werden. Es sei noch erwähnt, daß der Erfinder auch eine Einrichtung getroffen hat, um mittels der nämlichen Maschinenach Abnahme der Spatenscheiben und Einschaltung von streichbrettartigen Gerätendas ZustreichenderGruben
zu bewerkstelligen. Die Berichte über die Unterilpsche Pflanzgrubenmaschine sprechen sich übereinstimmend höchst günstig aus, und es hat den Anschein, als sollten mit derselben die bisherigen Anbaumethoden der Kartoffeln zu gunsten der Auslegung derselben in den Pflanzgruben verdrängt werden.
Abweichend von der Pflanzgrubenmaschine ist die Kartoffelpflanzlochmaschine von Ring eingerichtet, welche von der Aktiengesellschaft H. F. Eckert in Berlin gebaut wird. Als Arbeitsorgane dienen Scheiben, an deren Umfang runde Zapfen, sogen. Pflanzeisen, angebracht sind. Bei der Fortbewegung der Maschine drehen sich die Scheiben, wobei die Zapfen nacheinander zur Wirkung gelangen und runde Löcher von lO-15 cin Tiefe in den Boden stechen. Auch bei dieser Maschine kann die Reihenentfernung und der Abstand der Pflanzstellen in den Reihen innerhalb der in der Praxis zweckmäßigen Grenzen geändert werden. Es scheint jedoch, als wenn die zuerst erwähnte Unterilpsche Maschine bessere Erfolge aufzuweisen hat als die Ringsche Pflanzlochmaschine, welche den Hoden um die Löcher verdichtet, während erstere eher ein Lockern des Bodens bewirkt. Die Leistung dieser Maschine hängt von der Reihenzahl und dem Abstand der Reihen ab; im Mittel, bei vier Reihen, wird man auf 6 Hektar pro Tag rechnen können, wobei die Maschine von zwei Pferden gezogen werden muß und zi ei Mann zur Bedienung erfordert.
*Pfieger, Gustav, böhm. Dichter, geb. 27. Juni l833 zu Karasejn, starb 20. Sept. 1875 als Sparkassenbeamter in Prag. Unter seinen Dichtungen sind hervorzuheben: »O^Mök« (Prag 1862), die poetische Erzählung »?an VMn8k)"< (das. 1858 - 59) und »Xralovua. nooi« (das. 1876). Als Dramaturg des böhmischen Theaters verfaßte er die Dramen: »Lo1o8iav I^Zav?« und »Oslia. Noua« (1862), später das Lustspiel »^elk^rain«. Unter seinen sozialen Romanen verdienen genannt zu werden: »8tra> l:6U? üivot« (1862) und »2 mal^io susta« (1863). Die Dichtungen Pflegers zeichnen sich durch Formvollendung aus, leiden aber an krankhafter Sentimentalität.
"Pflichtexemplar, auch Freiexemplar genannt (obwohl beide Worte auch in speziellerm Sinn georaucht werden, in welchem sie Gegensätze bilden),
bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung der Verleger oder Drucker, von neucrscheinenden Preßerzeugnissen ein oder mehrere Exemplare an den Staat (Polizeibehörden, besondere Bücherkommissionen, öffentliche Bibliotheken) unentgeltlich oder doch gegen eine hinter dem Buckhändlerpreis zurückbleibende Entschädigung abzugeben. Der Ursprung dieser Verpflichtung liegt teils in der Bücherzensur, welche ^chon seit den ersten Zeiten nach Erfindung der Buchdruckerkunst zuerst von der Kirche, dann auch vom Deutschen Reich und den Landesfürsten an Druckerzeugnissen geübt wurde; im Zusammenhang mit dieser forderte man die Abgabe von Pflichtexemplaren zur Kontrolle der Übereinstimmung des gedruckten Werkes mitdemzen^ sierren Manuskript und zugleich als Entschädigung für die Mühwaltung des Zensors und Gebühr für die Erteilung der Druckerlaubnis. Anderseits hängt dac> Institut mit.den alten »Privilegienbüchern« zusammen, deren Überlassung vor Einführung eines all' gemeinen Rechtsschutzes gegen Nachdruck in den einzelnen Verfassern, Verlegern, Druckern oder Werken erteilten besondern Schutzprivilegien als Gegen^ leistung festgesetzt wurde. Früh schon wurde aber auch von einzelnen Staaten die Abgabe von Exemplaren neuerscheinender Werke zur Vermehrung der öffentlichen Büchersammlungen ohne Rücksicht auf die Zwecke der Zensur und ohne Erteilung von Pri< vilegien gefordert. Im Deutschen Reich verordnete zuerst eine Konstitution Kaiser Rudolfs II. vom 15, März 1608 allgemein die Abgabe von Pflichtexemplaren neugedruckter, auch nicht privilegierter Bücher an die Reichshofkanzlei; diese Pflichtexemplare würden in der Folgezeit von 1 auf 3 erhöht und selbst vom Kommissionsverlag und Sortimentshandel verlangt. In Frankreich war den Buchhändlern der Oöpot iß Aal schon durch ein Patent Franz' I. vom 8. Dez. 1537 bei Strafe der Konfiskation auferlegt worden, gleichfalls ohne Unterscheidung von privi. legierten und nichtprivilegierten Büchern. In Preußen ward zuerst 1699 auf Antrag der Bibliothek zu Berlin bestimmt, daß von allen im Land erscheinen ^ den Büchern jedesmal ein oder mehrere Exemplare an dieselbe abgegeben werden sollten. Gegenwärtig, da die Präventivzensur in allen europäischen Staaten mit Ausnahme Rußlands und der Türkei aufgehoben ist, gibt es Zensurexemplare in dem obenangegebenen Sinne nicht mehr. An ihre Stelle sind die Über. wachungsexemplare getreten, d. h. die Verpflichtung der Verleger, von gewissen Preßerzeugnissen, insbesondere den periodischen und den eine gewisse Bogenzahl (nach deutschem Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854: 20 Bogen) nicht überschreitenden, gleichzeitig mtt der Ausgabe ein Exemplar an die Pow zeibehörde des Ausgabeorts unentgeltlich abzuliefern.
Das deutsche Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 setzt in § 9 diese Verpflichtung für alle Nummern perio< discher Druckschriften mit Ausnahme der ausschließ, lich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienenden fest. Dagegen hat dasselbe die Frage der Beibehaltung von Pfl'ichtexempla^ ren als einer auch von nichtperiodischen Druckschriften zum Vorteil der öffentlichen Bibliotheken zu entrichtenden Abgabe (speziell sogen. Freiexemplare) der Landesgesetzgebung überlassen, nachdem die Abstimmung in der Reichstagskommission zu Stimmengleichheit geführt, die auf Beseitigung oder Beschränkung der Abgabe gerichteten Anträge aber im Plenum keine Annahme gefunden hatten. Unter den deutschen Einzelstaaten haben einige (Sachsen, Baden, Oldenburg, Braunschweig, Bremen, die sächsischen Herzogtümer