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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Beecher; Beeger

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Beecher - Beeger.

bei geringern Vergehen und bei Übertretungen den überführten (convicted), aber für besserungsfähig erachteten Delinquenten zunächst auf freien Fuß setzen, aber auf bestimmte, nach Befinden zu verlängernde Frist der fortgesetzten Aussicht eines besondern Überwachungsbeamten (probation officer) unterstellen kann, welcher sich des Prüflings anzunehmen, für sein Fortkommen zu sorgen, ihn aber auch im Falle schlechter Führung (nicht nur bei Begehung neuer Strafthaten) in Haft zu nehmen und dem Gericht zur Entgegennahme des ausgesetzten Strafurteils vorzuführen hat. Zwar hat das englische Gesetz den probation officer nicht aufgenommen, an dessen Stelle aber die Auferlegung der nach Befinden durch Bürgschaft zu verstärkenden Verpflichtung gesetzt, während der vom Gerichtshof anzuordnenden Zeit auf Vorladung vor diesem zur Entgegennahme des Urteils zu erscheinen, unterdes aber Friede zu halten und ein gutes Betragen zu beobachten. Dieses System soll in ca. 95 Proz. der Anwendungsfälle von günstigem Erfolg begleitet sein.

Die (vom probation system nicht unwesentlich verschiedene) bloße Aussetzung des Strafvollzugs im oben angegebenen Sinne ist bis jetzt nur in Belgien geltendes Recht geworden, wo nach dem Gesetz vom 31. Mai 1888 der Gerichtshof (oder die Rechtsbank) bei Verurteilung zu einer oder mehreren Strafen, falls die zu verbüßende Gefängnisstrafe sechs Monate nicht übersteigt und falls der Verurteilte keine frühere Verurteilung wegen Verbrechen oder Vergehen erlitten hat, in einer mit Gründen versehenen Entscheidung anordnen kann, daß die Ausführung des Urteils oder der Verfügung auf eine im Urteil festzusetzende, fünf Jahre nicht übersteigende Frist verschoben werde. Erleidet der Verurteilte innerhalb der letztern eine weitere Verurteilung wegen Verbrechen oder Vergehen, so kommt die erstere Strafe neben der zu erkennenden neuen Strafe zur Vollstreckung; andernfalls gilt die Verurteilung als nicht vorgekommen (non avenue). Im Prinzip übereinstimmende Gesetzentwürfe liegen vor in Frankreich, wo bereits 1884 Berenger, welchem dann Michaux und später Reybert folgten, die Einführung des sursis à l'exécution beantragten, welcher denn auch vom Ausschuß für die Reform des französischen Strafgesetzbuches in dessen Entwurf (Art. 67-69) aufgenommen worden ist; ferner in Österreich, wo 29. Mai 1889 der Justizminister Graf Schönborn einen die Einführung der bedingten Verurteilung bezweckenden Antrag dem Abgeordnetenhaus vorlegte, dessen Ausschuß darauf eine im wesentlichen mit dem belgischen Gesetz übereinkommende Bestimmung dem neuen Strafgesetzentwurf einverleibt hat. Seit diesem Vorgang europäischer Gesetzgebungsarbeiten ist die Bewegung für die b. V. in kriminalistischen Kreisen, in der Fachlitteratur und selbst in der Tagespresse eine sehr lebhafte geworden. Die Internationale kriminalistische Vereinigung (s. d.) empfahl auf ihrer ersten Jahresversammlung zu Brüssel 7. Aug. 1889 auf Grund befürwortender Gutachten von Prins und Lammasch einstimmig die Annahme des Prinzips der bedingten Verurteilung den Gesetzgebern aller Länder, jedoch mit dem (besonders durch die Rücksicht auf den Verletzten motivierten) Zusatz, daß das Anwendungsgebiet der Maßregel nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen und dabei auf das Gefühl und den Kulturzustand jedes Volkes Rücksicht zu nehmen sei. Ferner erklärte sich die deutsche Gruppe derselben Vereinigung in der am 26. März 1890 zu Halle abgehaltenen Landesversammlung auf Grund befürwortender Gutachten des Strafanstaltsdirektors Wirth, des Staatsanwalts Blume und des Amtsrichters Aschrott mit 42 gegen 4 Stimmen für die Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug als ein Ersatzmittel der kurzzeitigen Freiheitsstrafen. Dagegen haben sich unter 13 auf einen Zirkularerlaß des Justizministers erstatteten Gutachten preußischer Oberlandesgerichtspräsidenten und Oberstaatsanwalte 12 gegen die Einrichtung der bedingten Verurteilung als allgemeiner Maßregel, die Mehrzahl auch gegen deren Einführung als Sondermaßregel gegen jugendliche Delinquenten ausgesprochen. Ebenso hat der nordwestdeutsche Gefängniskongreß zu Hamburg 31. Mai 1890 das Prinzip der bedingten Verurteilung verworfen, während der vierte internationale Gefängniskongreß zu Petersburg (1890) die Entscheidung über die Frage ausgesetzt hat. In neuerer Zeit scheinen sich in Deutschland die Stimmen derer zu mehren, welche das Institut ganz verwerfen oder doch nur eine probeweise Einführung für jugendliche Delinquenten befürworten. Der hauptsächlichste (von den Verteidigern nicht widerlegte) Grund gegen die b. V. ist die Unmöglichkeit, einer willkürlichen Anwendung der Maßregel durch auch nur annähernde Bestimmung der rücksichtswürdigen Fälle vorzubeugen. Auch stehen Motiv und Inhalt des Vorschlags insofern nicht im Einklang, als man mit der Schädlichkeit der kurzzeitigen Freiheitsstrafe zwar deren Umgestaltung oder gänzliche Beseitigung, nicht aber ihre bedingte Auferlegung begründen kann.

Die Litteratur über den Gegenstand ist seit zwei Jahren zu fast unabsehlicher Fülle gewachsen. Hervorzuheben sind unter den Schriften für die b. V.: v. Liszt, Kriminalpolitische Aufgaben (in der »Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft«, Bd. 9 u. 10); Rosenfeld, Welche Strafmittel können an die Stelle der kurzzeitigen Freiheitsstrafe gesetzt werden? (Berl. 1890); Simonson, Für die b. V. (das. 1890); unter den Gegenschriften besonders Wach, Die Reform der Freiheitsstrafe (Leipz. 1890); Appelius, Die b. V. (Kassel 1890). Über das amerikanisch-englische probation system ist zu vergleichen: Aschrott, Aus dem Strafen- und Gefängniswesen Nordamerikas (Hamb. 1889); Tallack, Penological and preventive principles (Lond. 1889).

Beecher, 2) Harriet B.-Stowe, Schriftstellerin. Vgl. die von ihrem Sohn Charles Edward Stowe herausgegebene Biographie (Lond. 1889) und Mc. Cray, Life work of the author of Uncle Tom's cabin (das. 1890).

Beeger, Julius, Volksschulpädagog, geb. 24. Okt. 1829 zu Großgrabe (Oberlausitz), vorgebildet auf dem Freiherrlich v. Fletcherschen Seminar zu Dresden, ward 1850 Schulvikar zu Hermsdorf, 1851 Lehrer in Dippoldiswalde, 1857 in Leipzig, wo er 1862 die Abgangsprüfung vom Gymnasium bestand und hierauf sechs Semester die Universität besuchte. Hier hat er sich um die Interessen der Schule und des Lehrerstandes vielseitige Verdienste erworben, um die sächsische namentlich durch die Abfassung der beiden Schriften: »Motiviertes Gutachten über das Gesetz vom 26. Mai 1868« (Leipz. 1868) und »Die Lehrerbesoldungen in Sachsen« (das. 1874). Er ist Mitbegründer des Deutschen Lehrervereins und des deutschen Lehrertags, dem er wiederholt präsidierte. Bei der 200jährigen Gedächtnisfeier für A. Comenius im Leipziger Lehrerverein gab er 1871 den Anstoß zur Begründung der pädagogischen Zentralbibliothek »Comenius-Stiftung«, die inzwischen unter seiner Leitung bereits zu 60,000 Bänden angewachsen ist. Außer einer Reihe