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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewährverwaltung; Gewerbegerichte

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Gewährverwaltung - Gewerbegerichte.

Ölen wird jedoch das Mahlen erschwert und die Backfähigkeit und Haltbarkeit des Mehles verringert. Vgl. Shirreff, Die Verbesserung der Getreidearten (a. d. Engl., Halle 1880); Vilmorin-Andrieux u. Komp., Les meilleurs blés (Par. 1881); Körnicke u. Werner, Handbuch des Getreidebaues (Bonn 1885, 2 Bde.); Nowacki, Anleitung zum Getreidebau (Berl. 1886); Rümker, Anleitung zur Getreidezüchtung (das. 1889); Settegast, Wertbestimmung des Getreides als Gebrauchs- u. Handelsware (Leipz. 1884).

Gewährverwaltung, s. Anteil- und Gewährverwaltung.

Gewerbegerichte. Das Reichsgesetz, betreffend die G. vom 29. Juli 1890, ist in der neuen Ära der Sozialpolitik des Deutschen Reichs, welche Kaiser Wilhelm II. durch die beiden Erlasse vom 4. Febr. 1890, durch die im März d. J. in Berlin abgehaltene internationale Arbeiterschutzkonferenz (s. d.) und durch die beiden dem Reichstag 6. Mai 1890 vorgelegten Gesetzentwürfe, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung und die G., eingeleitet hat, die erste Frucht der Verständigung der sozialreformatorischen Parteien des Reichstags mit den Bundesregierungen. Wie in der Arbeiterversicherung ist das Deutsche Reich auch mit diesem Gesetz in der legislatorischen Lösung einer wichtigen sozialpolitischen Frage den übrigen Kulturstaaten vorangeschritten. Das Gesetz entspricht den Forderungen, die für die Lösung dieser Frage von der Wissenschaft seit Jahren gestellt waren (s. Gewerbegerichte, Bd. 7, S. 288). Die G. sind besondere Gerichte zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen gewerblichen Arbeitgebern und ihren Arbeitern aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Sie sind nicht freiwillige Schiedsgerichte, sondern gesetzlich organisierte Gerichte, welche als die ordentlichen Gerichte für diese Streitigkeiten bestehen und sie selbständig zu entscheiden haben. Bei richtiger Zusammensetzung bestehen sie aus einem Kollegium einer gleichen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitern unter dem Vorsitz einer Person, die weder Arbeitgeber noch Arbeiter ist. Die Notwendigkeit solcher Gerichte ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Zunächst ist für die gewerbliche Gerichtsbarkeit ein Hauptpunkt, daß bei einem Rechtsstreit zuerst ein friedlicher Ausgleich der Parteien versucht wird. Erfahrungsgemäß ist dieser in den meisten Fällen von Erfolg, wenn das Organ, welches den Ausgleich zu vermitteln sucht, mit den realen Verhältnissen des praktischen Lebens, aus denen solche Streitigkeiten entstehen, vertraut ist, einen sachgemäßen Ausgleich vorschlagen kann und das Vertrauen der streitenden Teile genießt. Um daher den friedlichen Ausgleich möglichst oft zu erzielen, müssen bei dem betreffenden Organ diese Voraussetzungen vorhanden sein. Außerdem muß man an die Art dieser Rechtsprechung aus sozialpolitischen Gründen die Anforderungen stellen, daß die Rechtsprechung nach dem freien Ermessen der Richter erfolge und namentlich auch Rücksichten der Billigkeit und der Humanität mit maßgebend sein dürfen, daß die Richter durch ihre Lebensstellung mit den realen Verhältnissen des gewerblichen Lebens bekannt sind, die Garantie für objektive, sachgemäße Entscheidung bieten und in dieser Hinsicht das Vertrauen der Streitenden haben, daß das Prozeßverfahren ein einfaches sei, die Entscheidung und die Zwangsvollstreckung des Urteils möglichst schnell erfolge, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aber geringe seien. Die Bedeutung dieser G. liegt darin, daß sie nicht nur eine bessere Rechtsprechung ermöglichen, sondern auch den sozialen Frieden fördern.

G. dieser Art existierten bisher nur verhältnismäßig wenige in Deutschland. Die bisherige Gesetzgebung war nicht genügend, diese wichtige sozialpolitische Institution sich in erwünschter Weise entwickeln zu lassen. Die Gewerbeordnung von 1869 verwies in § 120a die Streitigkeiten der selbständigen Gewerbtreibenden mit ihren Arbeitern, die auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Erteilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich beziehen, soweit für diese Angelegenheiten nicht besondere Behörden bestehen, auf die Entscheidung der Gemeindebehörde, ließ jedoch zu, daß statt dessen durch Ortsstatut Schiedsgerichte, welche durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern zu bilden waren, mit der Entscheidung betraut werden konnten. Aber die statutarische Errichtung von gewerblichen Schiedsgerichten erreichte nur einen sehr geringen Umfang. Im ganzen existierten Ende 1889 nur 74 (1874 nur 57, und zwar 51 in Preußen, 6 in andern Staaten, trotzdem in Preußen das Ministerium in den Jahren 1870 und 1871 den Gemeindebehörden die Errichtung warm empfohlen hatte). Die in neuerer Zeit hervorgetretene größere Bereitwilligkeit der beteiligten Kreise, die Einsetzung gewerblicher Schiedsgerichte zu fordern, ließ das Unzureichende der gesetzlichen Bestimmungen deutlich hervortreten. Der Mangel lag hauptsächlich darin, daß die Gewerbeordnung es sowohl an jeder nähern Ausführung des Prinzips über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, als auch an allen Bestimmungen über die prozessualen Befugnisse der Gerichte, über das Verfahren vor denselben und über die Rechtswirkung ihrer Entscheidungen fehlen ließ. Die hieraus sich ergebende Unsicherheit erschwerte einerseits die Ausbreitung der Institution und bewirkte anderseits bei den entstandenen Schiedsgerichten eine das Maß des Erwünschten übersteigende Verschiedenheit der Einrichtungen.

Das Bedürfnis nach einer Ergänzung und Verbesserung der gesetzlichen Bestimmungen wurde schon im Anfang der 70er Jahre anerkannt. Bereits in den Jahren 1873 und 1874 und nochmals im Jahre 1878 wurden dem Reichstag von den Bundesregierungen Gesetzentwürfe, betreffend die Errichtung von Gewerbegerichten, vorgelegt, aber es kam zu keiner Verständigung zwischen Regierungen und Reichstag.

Auch der Versuch, bei der Neuregelung des Innungsrechts G. durch Innungen ins Leben zu rufen, war von geringem Erfolg. Das Innungsgesetz vom 18. Juli 1881 hatte den neu zu bildenden Innungen in § 97 die Ausgabe gestellt, Streitigkeiten der in § 120a der Gewerbeordnung bezeichneten Art (s. oben) zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeindebehörde zu entscheiden, und in § 97a die Befugnis erteilt, Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der in § 120a bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und deren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden, der § 100d bestimmte bezüglich dieser Schiedsgerichte: dieselben müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein. Die erstern sind von der Innungsversammlung oder einer andern Vertretung der Innungsmitglieder, die letztern von den Gesellen der Innung oder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde