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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewerbegerichte

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Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890).

Zivilprozeßordnung aufzuzählen, sondern stellt durch eine Reihe weiterer Vorschriften, welche sich an die wesentlichsten Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anlehnen, den Gang des Verfahrens im allgemeinen fest, um auf diese Weise eine für einfach verlaufende Streitigkeiten ausreichende und leicht zu übersehende Grundlage für die Handhabung des Verfahrens zu bieten. Der Hauptunterschied gegen den ordentlichen Prozeß vor den Landgerichten liegt für die Praxis der Parteien darin, daß der für das Verfahren vor den Amtsgerichten schon einigermaßen abgeschwächte Grundsatz des Prozeßbetriebs durch die Parteien in der Hauptsache beseitigt und durch den Offizialbetrieb seitens des Gerichts ersetzt ist. Die hauptsächlichsten Konsequenzen dieses Prinzips äußern sich darin, daß alle Zustellungen von Amts wegen erfolgen (§ 30), die erforderlichen Verhandlungstermine von Amts wegen angesetzt und die Ladungen den Parteien abgenommen und durch den Gerichtsschreiber veranlaßt werden (§ 33). Rechtsanwalte und Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, werden als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor dem Gewerbegericht nicht zugelassen. Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur Verhandlung anzusetzen. An ordentlichen Gerichtstagen können aber auch die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminbestimmung und Ladung vor dem Gericht erscheinen. Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt. Erscheint der Kläger im Verhandlungstermin nicht, so ist auf Antrag des Beklagten das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei. Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das Versäumnisurteil, so werden die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen. Soweit dieselben den Klageantrag rechtfertigen, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins beantragt wird. Die Partei, gegen welche ein Versäumnisurteil erlassen ist, kann binnen der Notfrist von 3 Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung des Urteils die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch erhebe. Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen neuen Verhandlungstermin anzusetzen. Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch in dem neuen Termin nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. Andernfalls wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Erscheinen beide Parteien im Verhandlungstermin, so hat das Gericht zunächst thunlichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Den Sühneversuch kann es in jeder Lage des Verfahrens erneuern, es muß ihn bei Anwesenheit der Parteien am Schluß der Verhandlung wiederholen. Kommt ein Vergleich nicht zu stande, so ist über den Rechtsstreit zu verhandeln und derselbe unter Berücksichtigung der bisherigen Verhandlungen zu entscheiden. In dem ersten auf die Klage angesetzten Termin kann die Zuziehung der Beisitzer unterbleiben. Erscheint in dem Termin nur eine der Parteien, so erläßt auf Antrag derselben der Vorsitzende das Versäumnisurteil. Erscheinen beide Parteien, so hat der Vorsitzende den Sühneversuch vorzunehmen. Kommt ein Vergleich zu stande, so ist derselbe protokollarisch festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn die Klage zurückgenommen oder wenn auf den Klageanspruch verzichtet oder wenn derselbe anerkannt wird; in diesen Fällen hat, sofern beantragt wird, die Rechtsfolgen durch Urteil auszusprechen, der Vorsitzende das Urteil zu erlassen. Bleibt die Sache in dem Termin streitig, so hat der Vorsitzende die Entscheidung zu erlassen, wenn dieselbe sofort erfolgen kann und beide Parteien sie beantragen. Andernfalls ist ein neuer Verhandlungstermin, zu welchem die Beisitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und sofort zu verkünden. In den vor die G. gehörigen Rechtsstreitigkeiten finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind (Berufung und Beschwerde). Die Berufung ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 Mk. übersteigt. Als Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat, zuständig; für die Berufung (nicht auch für die Beschwerde) gilt daher der Anwaltzwang. Aus den Endurteilen der G., welche rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage vor dem Gewerbegericht geschlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urteile sind von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie Streitigkeiten über den Antritt, die Fortsetzung, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder über die Aushändigung, resp. den Inhalt des Arbeitsbuchs, resp. Zeugnisses betreffen, oder wenn der Gegenstand der Verurteilung an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 Mk. nicht übersteigt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist aber nicht auszusprechen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Gerichtsgebühren betragen bei einem Gegenstand im Werte bis 20 Mk. einschließlich 1 Mk., über 20-50 Mk. einschließlich 1,50 Mk., über 50-100 Mk. einschließlich 3 Mk.; die fernern Wertsklassen steigen um je 100 Mk., die Gebühren um je 3 Mk.; die höchste Gebühr beträgt 30 Mk. Wird der Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt, so wird keine Gebühr erhoben, wird er sonst ohne kontradiktorische Verhandlung erledigt, so sind die halben Gebührensätze zu zahlen.

Das Gesetz hat auch (in Abschnitt III, § 61-69) eine Thätigkeit der G. als Einigungsämter (s. den Art. Einigungsämter, Bd. 5, S. 383) bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, vorgesehen und geregelt. Aber man ging davon aus, daß eine Verpflichtung, diese Streitigkeiten vor einem Gewerbegericht als Einigungsamt zum Austrag zu bringen, den Beteiligten nicht auferlegt und ebensowenig eine Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche des Einigungsamts vorgesehen werden könne. Die Thätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt soll daher nur eintreten, wenn sie von beiden Teilen angerufen wird. Der Anrufung ist in diesem Falle Folge zu geben, wenn die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber, letztere sofern ihre Zahl mehr als drei beträgt, Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung vor dem Einigungsamt beauftragt werden. Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitz