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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Heinemann; Heinleth; Heinrich; Helgoland

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Heinemann - Helgoland.

Art dürfen nur mit Bewilligung der Behörde im Falle einer Mißernte, zu notwendigen Meliorationen und zur Abfindung von Miterben eingetragen werden. Die Errichtung von Heimstättenrentenbanken durch die Landesregierungen ist in Aussicht genommen. Von andrer Sette ist dieser Gesetzesvorschlag bekämpft worden, namentlich um deswillen, weil er dem Arbeiter auf dem Lande den Erwerb von eignem Grund und Boden erschweren werde. Gegen die Unteilbarkeit des Heimstättenareals können ferner dieselben Gründe wie gegen die frühern Dismembrationsverbote geltend gemacht werden. Endlich hat sich in den bäuerlichen Kreisen ein besonderes Verlangen nach einem solchen gesetzgeberischen Vorgehen nicht eben geltend gemacht, und es ist daher fraglich, ob diese Kreise geneigt sein würden, zu solchen Beschränkungen des bäuerlichen Grundeigentums die Hand zu bieten, zumal dagegen frühere Verschuldung und gegen eine desfallsige Zwangsvollstreckung die nachträgliche Erlangung der Heimstättenqualität keinen Schutz bietet.

Heinemann, Otto von, Geschichtsforscher, geb. 7. März 1824 zu Helmstädt in Braunschweig, studierte in Bonn und Berlin Philologie und Geschichte, ward 1853 Oberlehrer und 1856 Professor am Gymnasium in Bernburg und 1868 Oberbibliothekar in Wolfenbüttel. Er schrieb: »Äneas Sylvius als Prediger eines allgemeinen Kreuzzugs gegen die Türken« (1855); »Das Königreich Hannover und das Herzogtum Braunschweig« (Darmst. 1858, 2 Bde.); »Markgraf Gero« (Braunschw. 1860); »Albrecht der Bär« (Darmst. 1864); »Die ältern Siegel des anhaltischen Fürstenhauses« (1867); »Codex diplomaticus Anhaltinus« (Dessau 1869-83, 6 Bde.); »Lothar der Sachse und Konrad III.« (Halle 1869); »Zur Erinnerung an G. E. Lessing« (Leipz. 1870); »Die herzogliche Bibliothek zu Wolfenbüttel« (Wolfenb. 1871); »Geschichte und Beschreibung der Stiftskirche zu Gernrode« (Quedlinburg 1877); »Die Burg Dankwarderode« (Braunschw. 1880); »Das herzogliche Schloß zu Wolfenbüttel« (1881); »Aus der Vergangenheit des welfischen Hauses« (6 Vorträge, Wolfenb. 1881); »Geschichte von Braunschweig und Hannover« (Gotha 1882-91, 3 Bde.); »Die Handschriften der herzoglichen Bibliothek zu Wolfenbüttel« (Wolfenb. 1884-1890, 4 Bde.).

Heinleth, Adolf von, bayr. Kriegsminister, nahm im Mai 1890 aus Gesundheitsrücksichten seine Entlassung.

Heinrich 4) und 5). H. IV. und H. V., deutsche Kaiser. Vgl. Meyer v. Knonau, Jahrbücher des Deutschen Reichs unter H. IV. und H. V. (Leipz. 1890, Bd. 1).

9) H. VII. von Luxemburg. Vgl. Sommerfeldt, Die Romfahrt Kaiser Heinrichs VII. (Königsb. 1888).

15) H. der jüngere, Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel. Vgl. Bruns, Die Vertreibung Herzog Heinrichs von Braunschweig durch den Schmalkaldischen Bund (Marb. 1889).

[England.] 19) H. II., König von England. Vgl. Mrs. Green, Henry the Second (Lond. 1888).

25) H. VIII., König von England. Vgl. Gasquet, H. VIII. und die englischen Klöster (deutsch von Elsäßer, Mainz 1890, Bd. 1).

[Frankreich.] 29) H. III., König von Frankreich. Vgl. Robiquet, Paris et la Ligue sous le règne de Henri III (Par. 1886); Lady Jackson, The last of the Valois and the accession of Henry of Navarra (Lond. 1888).

30) H. IV., König von Frankreich. Vgl. de la Ferrière, Henri IV, le roi, l'amoureux (Par. 1889).

Heinrich, Guillaume Alfred, franz. Litterarhistoriker, starb 29. Mai 1887 in Lyon.

Helgoland wurde durch das deutsch-englische Abkommen vom 1. Juli 1890 (s. oben, S. 198) an Deutschland abgetreten, das Hauptzugeständnis Englands für die erheblichen Vorteile, die es in Afrika gewann. Die Denkschrift der deutschen Reichsregierung über das Abkommen sagte daher auch: »Die kaiserliche Regierung dürfte der Überzeugung leben, daß ein Ersatz für das, was in Afrika an nationalen Motiven und Wünschen etwa unbefriedigt bleiben mochte, im Wiedergewinn von H. gefunden werden mochte«, und hob hervor, daß es seit Menschenaltern in Deutschland schmerzlich empfunden worden sei, daß unmittelbar vor der Mündung der Elbe, der Weser und der Jade ein fremdes Reich Herr deutschen Landes war, und daß ein echt deutscher Stamm, von seinem Heimatland losgerissen, trotz humanster Behandlung verkümmerte, daß aber alle Versuche, H. von England zu erwerben, wegen Mangels eines Kompensationsobjekts gescheitert seien. »Abgesehen aber von diesem pretium affectionis bedeutet der Besitz der Insel H. für Deutschland eine wesentliche Erhöhung seiner Wehrkraft zum Schutze der Küsten und Flußmündungen in der Nordsee... In deutschen Händen wird H. die Verteidigung unsrer Nordseeküsten wie unsers deutschen Meeres erleichtern, eine feindliche Blockade aber mindestens sehr erschweren... Auch erhält der zur Zeit im Bau begriffene Nordostseekanal erst durch ein deutsches H. seinen vollen Wert für den Kriegsfall.« Eine Abstimmung der Bevölkerung von H. über die Abtretung bedang sich England nicht aus, doch sollten alle Eingebornen sich für die britische Nationalität entscheiden dürfen, alle vor 1. Juli gebornen männlichen Einwohner vom deutschen Kriegsdienst befreit sein und die vor der Abtretung gültigen Zölle vor 1. Jan. 1910 nicht erhöht werden; die Rechte der britischen Fischer in den Gewässern von H. blieben unberührt. Nachdem das englische Parlament die Abtretung genehmigt hatte, fand 9. Aug. 1890 die Übergabe der Insel seitens des britischen Gouverneurs Barkly an den deutschen Staatssekretär des Reichsamtes des Innern, v. Bötticher, statt. Kaiser Wilhelm traf 10. Aug. von England selbst in H. ein, nachdem eine ansehnliche Zahl von deutschen Kriegsschiffen vor H. Anker geworfen hatten, und hielt eine Parade über die Matrosen und ein Seebataillon ab. Hierauf ergriff er mit einer Proklamation an die Helgoländer von der Insel Besitz und nahm sie »in den Kranz der deutschen Inseln wieder auf, welcher die vaterländische Küste einsäumt«. »Ich werde«, versicherte der Kaiser, »dahin Sorge tragen, daß Recht und Gerechtigkeit unter euch unparteiisch gepflegt werden wird und eure heimischen Gesetze und Gewohnheiten soweit wie möglich unverändert fortbestehen. Eine wohlwollende und umsichtige Verwaltung wird auch in Zukunft bestrebt sein, eure Wohlfahrt zu fördern und das wirtschaftliche Gedeihen der Insel zu heben.« Mit Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags (Gesetz vom 18. Febr. 1891) wurde H. 1. April 1891 dem Königreich Preußen und zwar der Provinz Schleswig-Holstein und dem Kreis Süderdithmarschen einverleibt. Die Bevölkerung von H. zeigte sich mit dem Wechsel der Herrschaft durchaus einverstanden, da sie deutsch fühlte und bei aller Anerkennung der Uneigennützigkeit und des Wohlwollens der englischen Regierung doch erhebliche Vorteile sich versprach.