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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Höhere Lehranstalten

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Höhere Lehranstalten (Beschlüsse der Berliner Schulkonferenz 1890).

tigung des Lateinsprechens in der mündlichen Prüfung; d) durch Beseitigung der Geographie in der mündlichen Prüfung; e) durch Wegfall der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hebräischen; f) durch Dispensation von der Prüfung in der Religionslehre und in der Geschichte im Fall guter Klassenleistungen. 5) Zur schriftlichen Prüfung gehört eine mathematische oder mathematisch-physikalische Arbeit, die in der Lösung einer mathematischen Aufgabe besteht oder in einer zusammenfassenden Darstellung, Beleuchtung oder Beurteilung von Wahrheiten und Sätzen aus dem mathematischen oder mathematisch-physikalischen Unterricht. 6) Es empfiehlt sich die Zulässigkeit der Dispensation von der mündlichen Prüfung (Prüfungsordnung § 10, 4) auch für den Fall, daß sämtliche Prüfungsarbeiten ohne Einschränkung genügen. 7) Es empfiehlt sich, über die Zulässigkeit der Kompensation (Prüfungsordnung § 12, 3) erläuternde Bestimmungen zu treffen. 8) In der schriftlichen Ergänzungsprüfung der Abiturienten eines Realgymnasiums sind nur Arbeiten derselben Art wie von den Gymnasialabiturienten zu machen, in der mündlichen Prüfung fällt die in der alten Geschichte weg. 9) Die Erleichterungen für die Entlassungsprüfungen an den Realanstalten werden analog der Prüfungsordnung für die Gymnasien von der Unterrichtsverwaltung festgestellt. 10) Wird die Berechtigung des einjährigen Militärdienstes an das Bestehen einer Prüfung nach Absolvierung der Untersekunda geknüpft, so empfiehlt es sich, diese Prüfung so zu gestalten, wie auf den entsprechenden sechsklassigen Schulen.

Zu Frage 11 (Lehrerbildung).

1) Grundsätzliche Änderungen bezüglich der wissenschaftlichen Ausbildung der künftigen Lehrer an höhern Schulen sind nicht erforderlich. 2) Die Universität und ihre Bildungsmittel haben sich für ihre wissenschaftliche Ausbildung bisher als ausreichend erwiesen. 3) Es empfiehlt sich, durch Aufstellung hodegetischer Studienpläne den Studierenden die erforderliche Anweisung zu geben. 4) Es läßt sich erwarten, daß seitens der Universität die Ausführbarkeit der Studien den Plänen entsprechend gesichert und insbesondere auch für allgemeinere zusammenfassende Vorlesungen über bestimmte Wissensgebiete gesorgt wird. 5) Die Versammlung begrüßt mit Genugthuung die von der Unterrichtsverwaltung eingeschlagenen Wege für die Weiterbildung der Lehrer, z. B. Einrichtung archäologischer Kurse, Gewährung von Reisestipendien etc. 6) Dem Schulunterricht in lebenden fremden Sprachen ist die Aufgabe zu stellen, daß er zum freien mündlichen und schriftlichen Gebrauch derselben anleite; dem Universitätsunterricht in den nämlichen Fächern die Aufgabe, das Können in dieser Hinsicht nach Vermögen zu steigern.

Zu Frage 12 (Sittliche Bildung der Schüler).

Die höhern Lehranstalten vermögen auf die sittliche Bildung ihrer Zöglinge einzuwirken 1) selbständig: a) durch sorgfältige allgemeine Zucht; b) durch Pflege und Beförderung der religiösen Gesinnung sowohl mittels des Religionsunterrichts als mittels angemessener Schulandachten; c) durch sachgemäße Verwendung des sittlichen und vaterländischen Bildungsstoffs in dem Geschichtsunterricht und bei der Erklärung der Schriftsteller; d) durch das liebevolle Eingehen auf die Eigenart der Schüler (wobei mäßig gefüllte Klassen vorausgesetzt sind); e) durch Einschränkung des Fachlehrersystems; f) durch die vorbildliche Haltung des zum Erzieher ausgebildeten Lehrers. 2) in Gemeinschaft mit der Familie: a) in Zucht und Überwachung der Zöglinge außerhalb der Schule, b) durch taktvolle Hausbesuche, c) durch Schuleinrichtungen und Schulfeierlichkeiten. Die Eltern sind zu diesem Verkehr in angemessener Weise anzuregen. 3) Die erziehliche Wirksamkeit des Lehrerstandes ist abhängig von einer angemessenen Stellung und Besoldung desselben. 4) Bei der hohen Bedeutung des Konfirmandenunterrichts (Kommunionunterrichts) ist es die Pflicht der Schule, denselben in jeder Weise zu fördern und namentlich auch eine passende Zeit für denselben zur Verfügung zu stellen. Es empfiehlt sich, daß in allen höhern Schulen jeder Schultag mit einer kurzen Andacht begonnen werde.

Zu Frage 13 (Berechtigungswesen).

1) Das von einem Gymnasium ausgestellte Reifezeugnis berechtigt zu sämtlichen Fakultätsstudien und zur Zulassung zu den diese Studien voraussetzenden Prüfungen für Ämter im Staats- und Kirchendienst einschließlich des medizinischen Berufs, sowie zu dem höhern Berg-, Bau-, Maschinenbau-, Schiffsbau-, Post- und Forstfach. Für die Studien auf den technischen Hochschulen ist das von einem Gymnasium ausgestellte Reifezeugnis durch den Nachweis hinreichender Fertigkeit im Zeichnen, event. hinreichender Kenntnisse in Mathematik und Naturwissenschaften zu ergänzen. 2) Das von einer auf neun Jahreskurse berechneten Schule realistischen Charakters ausgestellte Reifezeugnis berechtigt zum Studium an technischen Hochschulen und zu dem Universitätsstudium der Mathematik und Naturwissenschaften sowie zu dem höhern Berg-, Bau-, Maschinenbau-, Post- u. Forstfach. Für die unter 1) bezeichneten Fakultätsstudien und Prüfungen ist das von einer auf neun Jahreskurse berechneten Schule realistischen Charakters ausgestellte Reifezeugnis zu ergänzen durch den Nachweis hinreichender Bildung in den alten Sprachen. Das von einer sechsklassigen höhern Schule ausgestellte Reifezeugnis berechtigt zum Eintritt in den gesamten Subalterndienst. Bis auf weiteres genügt für die Schüler der neunstufigen Anstalten zu demselben Zweck das auf Grund einer Prüfung ausgestellte Zeugnis der Reife für die Obersekunda. Sofern einzelne staatlich geordnete Berufszweige bestimmte Fachkenntnisse und Fertigkeiten über das Maß der allgemeinen Schulbildung hinaus verlangen, bleibt ihnen die Einrichtung besonderer Zulassungsprüfungen anheimgestellt. 4) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Heeresdienste gewähren die Reifezeugnisse der sechsstufigen sowie eine mit Erfolg bestandene Prüfung am Schlusse der Untersekunda der neunstufigen Anstalten. 5) Es ist je nach dem Beruf, welchen der Gymnasialabiturient ergreifen will, der Unterrichtsverwaltung zu überlassen, ob sie bei besonders guten Gymnasial-Reifeprüfungszeugnissen von der realen Ergänzungsprüfung teilweise oder gänzlich absehen will. Es ist je nach dem Beruf, welchen der Realabiturient ergreifen will, der Unterrichtsverwaltung zu überlassen, ob sie bei besonders guten Oberrealschulzeugnissen von der gymnasialen Ergänzungsprüfung teilweise oder gänzlich absehen will. 6) Jedem Inhaber des Reifezeugnisses von irgend einer neunklassigen höhern Schule soll die Möglichkeit offen bleiben, die Zulassung auch zu solchen Staatsprüfungen zu erlangen, zu denen sein Reifezeugnis nicht berechtigt. Zu diesem Zwecke hat er während der Studienzeit ein Fachexamen abzulegen. 7) Bei der unumgänglich notwendigen Neuregelung des Berechtigungswesens ist zu erstreben, daß eine möglichst gleiche Wertschätzung der realistischen Bildung mit der humanistischen angebahnt werde.